1702/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament                                                 (5-fach)

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0010-III/1/2009                                                 Wien,

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1790/J der Abgeordneten Zanger und Kollegen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3, 6 und 8:

Der zuständigen Sektion III des BMLFUW sowie der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien liegen derzeit keine Daten über Produkte mit sogenanntem „Analogkäse“ und Ersatzmilch-Speiseeis vor.

Laut Auskunft der AGES ist derzeit ein einziges Produkt bekannt, für dessen Zubereitung Analogkäse verwendet wurde. Dieses Produkt befindet sich derzeit im Prüfungsstadium. Angaben dazu können noch nicht gemacht werden.

Im Übrigen erlaube ich mir hinsichtlich dieser Fragen auf die Zuständigkeit des BMG (Legistik und Vollziehung des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes) sowie des BMLFUW (Vermarktung von Milchprodukten) zu verweisen.

Zu Verkaufsdaten hinsichtlich solcher möglicherweise in Österreich vertriebenen Produkte verweise ich auf die WKÖ.

 

Zu den Fragen 2 und 7:

Zur Bezeichnung als „Analogkäse“ bzw. „Kunstkäse“ ist Folgendes festzuhalten:  Laut Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sind bestimmte Bezeichnungen wie Käse, Butter Rahm, Joghurt ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten. Dies bedeutet, dass bei einem aus Wasser, Eiweißpulver und Pflanzenfett hergestellten Produkt wie dem Analogkäse, bei welchen der Milchfettanteil durch Pflanzenfett ersetzt wurde, eine Kennzeichnung mit „Käse“ nicht zulässig ist.

Kein Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften liegt allerdings vor, wenn beispielsweise für die Zubereitung einer Pizza Käseersatzprodukte oder für Milcheis Pflanzenfette anstelle von Milch verwendet werden und deren Zutaten auf der Verpackung in der Zutatenliste (inklusive Zusatzstoffe) angegeben werden. Eine entsprechende Kennzeichnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung (EG-Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG und die in Umsetzung dazu ergangene Lebensmittelkennzeichnungsverordnung). Diese Kennzeichnungspflicht besteht allerdings bei Waren, die im offenen Verkauf angeboten werden  (wie dies bei Speiseeis durchaus üblich ist) grundsätzlich nicht.

 

Zu den Fragen 4 und 9:

Hinsichtlich einer möglichen Irreführung von VerbraucherInnen ist festzuhalten, dass Irreführungseignung grundsätzlich dann angenommen werden kann, wenn VerbraucherInnen in einer berechtigten Erwartungshaltung an die Beschaffenheit oder Qualität eines bestimmten Produkts getäuscht und dadurch veranlasst werden, eine bestimmte Kaufentscheidung zu treffen. Maßstab dafür, ob ein Lebensmittel den Erwartungen entspricht ist die „allgemeine Verkehrsauffassung“. Das Österreichische Lebensmittelbuch (ua auch Richtlinien zu Käse und Speiseeis), dessen Richtlinien den rechtlichen Charakter eines Sachverständigenguthabens haben, spiegeln nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Verkehrsauffassung wider und  können zur Beurteilung der Verbrauchererwartung herangezogen werden.

 

Wird aufgrund der Aufmachung des Produkts bei VerbraucherInnen fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass bei den angepriesenen Fertigprodukten wie Pizza, Vanilleeis echter Käse bzw. Milch zur Herstellung verwendet wurde, so könnte darin ein Verstoß nach dem UWG erblickt werden, allenfalls könnte auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot  nach §  5 Abs. 2 und Abs. 4 LMSVG vorliegen. Eine Klagsmöglichkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht allen MitbewerberInnen und den in § 14 UWG genannten Verbänden sowie der Bundeswettbewerbsbehörde zu.

 

Zu den Fragen 5 und 10:

Auf Basis der vorliegenden Informationen ist eine abschließende Beurteilung, ob Handlungsbedarf besteht, nicht möglich.

Aus verbraucherpolitischer Sicht stellen die lauterkeits- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen geeignete Instrumentarien zur Hintanhaltung der Irreführung von VerbraucherInnen dar.

 

Mit freundlichen Grüßen