1709/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

GZ: BKA-353.110/0117-I/4/2009

Wien, am 10. Juni 2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. April 2009 unter der Nr. 1694/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend österreichisches Islamgesetz von 1912 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 29:

Ø     Auf welche Nachfolgestaaten der „Königreiche und Länder“ bezieht sich die An­erkennung als Religionsgesellschaft nach Artikel I. seit 21. Oktober 1919?

Ø     Wie sehen Sie die Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der „islamischen Glaubensgesellschaft“ angesichts des Umstandes, dass die derzeitige offizielle „Kultusgemeinde“ in Österreich seit Jahren ohne statutengemäß gewählten Vor­stand ist?

Ø     Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen den „im Inland lebenden Anhänger des Islams mit jenen Bosniens und der Hercegovina“?


Ø     Wie viele Religionsdiener wurden mit Genehmigung des Ministeriums „aus Bosni­en und der Hercegovina“ berufen?

Ø     Wie viele Religionsdiener wurden bisher infolge verbrecherischer Handlung(en) aus ihrem Amt entfernt?

Ø     Wie viele Religionsdiener wurden bisher infolge strafbarer Handlungen, die aus Gewinnsucht entstanden, aus ihrem Amt entfernt?

Ø     Wie viele Religionsdiener wurden bisher infolge strafbarer Handlungen, die gegen die Sittlichkeit verstoßen aus ihrem Amt entfernt?

Ø     Wie viele Religionsdiener wurden bisher infolge strafbarer Handlungen, die zu öf­fentlichem Ärgernis gereichten aus ihrem Amt entfernt?

Ø     Wie viele Religionsdiener wurden bisher aus ihrem Amt entfernt, weil ihr Verhal­ten die öffentliche Ordnung zu gefährden drohte?

Ø     Wie sehen Sie die Aktualität des Paragraphen im Lichte der jüngst veröffentlich­ten Studie zu anti-demokratischen Positionen eines beträchtlichen Anteils der in Österreich tätigen islamischen Religionslehrer?

Ø     Gibt es Erhebungen über die Deutschkenntnisse der in Österreich tätigen islami­schen Religionslehrer?

Ø     Falls ja, zu welchen Ergebnissen kamen die Erhebungen?

Ø     Falls ja, ist eine Wiederholung der Erhebungen geplant?

Ø     Falls nein, warum nicht?

Ø     Falls nein, planen Sie, künftig derartige Erhebungen durchzuführen? Wann?

Ø     Falls weiter nein, warum nicht?

Ø     Gibt es Erhebungen über die Deutschkenntnisse der in Österreich tätigen Religi­onslehrer anderer offiziell in Österreich anerkannten Glaubensgemeinschaften?

Ø     Falls ja, zu welchen Ergebnissen kamen die Erhebungen?

Ø     Falls ja, ist eine Wiederholung der Erhebungen geplant?

Ø     Falls nein, warum nicht?

Ø     Falls nein, planen Sie, künftig derartige Erhebungen durchzuführen? Wann?

Ø     Falls weiter nein, warum nicht?

Ø     Werden derzeit noch „Religionsdiener des Islams zur Mitwirkung bei der Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister ihrer Religionsgenossen herangezogen?

Ø     Entspricht nach Ihrem Erachten der Islam heute den Gesetzen, wie es das Islam­gesetz von 1912 verlangt?

Ø     Falls nein, warum nicht?

Ø     Hat nach Ihrem Erachten das o. g. Gesetz im Jahr 2009 noch uneingeschränkte Gültigkeit?

Ø     Falls nein, in welchen Teilen halten Sie es für obsolet?

Ø     Falls ja, warum?

Ø     Wie sind die Kompetenzen für die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich zwischen Ihrem Ressort und den anderen o. a. Ministerien verteilt?

 

Wie sich aus der in der Anfrage zitierten Vollzugsklausel des Art. II des Islamgeset­zes, RGBl. Nr. 159/1912 idgF., ergibt, ist mit dem Vollzug (und der Auslegung) die­ses Bundesgesetzes nicht der Bundeskanzler betraut.

 

Nach Abschnitt J Z 1 und 6 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge­setzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2009, ist für das Schulwesen und die Angelegenheiten des Kultus das Bundesministerium für Unter­richt, Kunst und Kultur zuständig.


Nach Abschnitt F Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 fallen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit so­wie das Einwanderungswesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Personenstandsangelegenheiten (wozu auch Angelegenheiten des Namens­rechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegen­heiten gehören), soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind, fallen nach Abschnitt F Z 5 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 ebenfalls in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Aus Abschnitt G Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 ergibt sich, dass Angelegenheiten des Zivilrechts (wozu insbesondere auch Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind, gehö­ren) in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

 

Die Fragen 1 bis 28 betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bun­deskanzleramts; ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1490/J durch die Frau Bundesministerin für Unterreicht, Kunst und Kultur.

 

 

Mit freundlichen Grüßen