1715/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0119-I/4/2009
Wien, am 10. Juni 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 23. April 2009 unter der Nr. 1794/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-ge betreffend Zuständigkeit für den Schutz vor nichtionisierender/elektromagneti-scher Strahlung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Ø Kann sich eine Bundeskompetenz in Luft auflösen, wie es angesichts allseitiger „Nicht zuständig!“ - Meldungen der früher auch laut eigenen Aussagen zuständi-gen bzw. inhaltlich in diesem Bereich aktiven Ressorts bei der Zuständigkeit für den Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung den Anschein hat?
Ø Sind Sie zuständig (oder mit-zuständig)?
Ø Wenn Sie nicht zuständig (oder mit-zuständig) sein sollten - wer ist dann zustän-dig?
Ø Wenn Sie nicht zuständig (oder mit-zuständig) sein sollten - warum nicht? Bitte insbesondere um Angabe des Zeitpunkts, zu dem eine vorherige Zuständigkeit erloschen ist bzw. sein soll, und um Angabe der entsprechenden Änderung der Rechtsgrundlage Ihres Wirkens bzw. des Wirkens Ihres Ressorts.
Ø Falls Sie zuständig oder mit-zuständig sein sollten: Wann werden Sie im Hinblick auf einen Entwurf für eine bundesgesetzliche Regelung zum Schutz vor nichtioni-sierender/ elektromagnetischer Strahlung konkret tätig werden?
Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Kompetenztatbe-stand „Gesundheitswesen …“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. VfSlg. 3650/1959 - „Strahlenschutzerkenntnis“), die auch für die Auslegung von Abschnitt E Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG herangezogen werden kann, kann für die Zuständig-keitsverteilung zwischen den Bundesministerien Folgendes ausgesagt werden:
Soweit es um eine Maßnahme geht, die der Abwehr von solchen Gefahren durch nichtionisierende Strahlung dienen, die keine für eine Verwaltungsmaterie typische Abart darstellen, liegt die Zuständigkeit gemäß Abschnitt E Z 1 des Teils 2 der An-lage zu § 2 BMG beim Bundesministerium für Gesundheit. Soweit eine solche Maß-nahme jedoch Regelungen zusammenfasst, die der Abwehr materienspezifischer Abarten von Gefahren durch „nichtionisierende/elektromagnetische“ Strahlung die-nen, liegt die Zuständigkeit für eine solche „Annexmaßnahme“ bei dem für die Mate-rie zuständigen Bundesministerium.
Mit freundlichen Grüßen