1724/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  17. Juni 2009

GZ: BMG-11001/0110-I/5/2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1800/J der Abgeordneten Mühlberghuber und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

In Österreich werden derartige Eingriffe durchgeführt.

 

Frage 2:

Meinem Ressort liegen keine Studien oder Statistiken zur Anzahl der durchgeführten Eingriffe vor. Eine österreichweite Evaluierung für die Hymenrekonstruktion wird nicht durchgeführt, da solche Eingriffe in der Regel nicht gesondert aufscheinen, sondern unter dem Titel „Diverse Operationen an der Vulva“ gekennzeichnet sind.


 

Frage 3:

Die Eingriffe zur Hymenrekonstruktion werden in Österreich von GynäkologInnen und von ästhetisch-plastischen ChirurgInnen in den einzelnen Abteilungen der Krankenhäuser sowie in privaten Tageskliniken durchgeführt.

 

Fragen 4 bis 6:

Die gesetzliche Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit. Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Nach den unserer Rechtsordnung zugrunde liegenden Wertvorstellungen ist der Verlust der Jungfernschaft nicht als regelwidriger Körperzustand im Sinne der Sozialversicherungsgesetze und somit nicht als Krankheit zu qualifizieren. Es ist auch kein Fall denkbar, in dem eine Krankenbehandlung notwendig wäre, zumal durch den Eingriff keines der vom Gesetz genannten Ziele der Krankenbehandlung (Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen) verfolgt werden kann.

 

Kosmetische Behandlungen, als welche man einen derartigen Eingriff allenfalls qualifizieren könnte, gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Da eine Krankheit - wie dargestellt – nicht vorliegt, kommt eine Kostentragung der gesetzlichen Krankenversicherung auch aus diesem Titel nicht in Betracht.

 

Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass bei korrekter Anwendung der gesetzlichen Grundlagen, die Kosten für eine Hymenrekonstruktion von der gesetzlichen Krankenversicherung keinesfalls übernommen werden.