1725/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Fam*Herr*

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am   17. Juni 2009

GZ: BMG-11001/0116-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1801/J der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Aus der Einleitung zu den Anfragen geht hervor, dass sich die Fragen auf Fälle „illegalen Welpenschmuggels“, d.h. illegale Transporte von Hundewelpen mit kommerziellem Zweck, beziehen. Derartige Transporte fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und das Tiertransportgesetz 2007. Im Falle (zusätzlicher) Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen sind diese gemäß dem Tierseuchengesetz iVm der Einfuhr- und Binnemarktverordnung (EBVO) 2001 nunmehr Binnenmarktverordnung (BVO) 2008 zu ahnden. Eventuell werden auch Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt (Tierquälerei, Urkundenfälschung o.ä.), wofür die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte zuständig sind.

Die angeführten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Geldstrafe gemäß § 38 TSchG und Verfall gemäß § 40 TSchG) kommen bzw. kamen daher, wie sich aus den

Antworten der Bundesländer ergibt, nur in einzelnen Fällen zum Tragen.

 

Allgemeine Stellungnahmen:

Wien:

Welpenschmuggel wird seitens der Magistratsabteilung 60 als Verkauf von Welpen an öffentlichen Orten im Sinne des § 8a des Tierschutzgesetzes interpretiert. Diese Bestimmung wurde erst im Jahre 2008 mit der Bundesgesetzblattnummer 35 publiziert. In diesem Zusammenhang darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 185/J unter des GZ: BMGFJ-74800/0284-IV/2008 verwiesen werden. Ergänzend dazu darf berichtet werden, dass im Jahre 2009 bisher keine Welpen wegen einer Übertretung von § 8a Tierschutzgesetz BGBl Nr. 118/2004 abgenommen worden sind. Solche Tiere werden nicht bei Privatpersonen untergebracht. Die Versorgung ist durch einen Leistungsvertrag mit der Wiener Tierschutzhaus Betriebsgesellschaft mbH. sichergestellt. Die Kosten dafür sind uneinbringlich, da die Tierhalter in jedem Fall keine Österreicher waren.

Alle abgenommenen Tiere sind entweder nach den Bestimmungen des § 37 Tierschutzgesetz BGBl Nr. 118/2004 nach zwei Monaten für verfallen erklärt worden, oder die Tierhalter haben bei Aufgriff freiwillig auf ihr Eigentum verzichtet.

Es wurden keine Tiere getötet.

Kraftfahrzeuge wurden keine beschlagnahmt und daher auch keine KFZ für verfallen erklärt. Zu den Strafhöhen bei den Verfahren gegen Ausländer kann vom BMG mangels Kenntnis keine Auskunft erteilt werden.

 

Niederösterreich:

Seit In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes ist in Niederösterreich in einem Fall bzgl.

illegaler Transporte von Hundewelpen (auch) das Tierschutzgesetz zur Anwendung

gekommen, da im Zuge der Kontrolle der Tatbestand der Tierquälerei festgestellt wurde.

Es handelt sich bei diesem Fall um den Aufgriff ungarischer Welpenschmuggler auf der A1 bei Ybbs im Bezirk Melk im Jahr 2008. Der ungarische Welpenschmuggler unterschrieb eine Verzichtserklärung bzgl. der 6 mitgeführten Welpen. Eine Sicherheitsleistung wurde eingehoben und im nachfolgenden Bescheid aufgrund mehrerer Übertretungen für verfallen erklärt.

Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG wurden angezeigt, der § 40 TSchG kam nicht zur Anwendung.

 

Steiermark:

Im Jahr 2007 wurden fünf und im Jahr 2008 drei illegale Verbringungen von Hundewelpen festgestellt.


 

Frage 1:

Burgenland: Vier Geldstrafen

Wien: siehe oben

Niederösterreich: siehe oben

Oberösterreich: Im gesamten Landesgebiet Oberösterreich wurden keine Strafen nach § 38 TSchG aufgrund von Welpenschmuggel verhängt

Kärnten: Leermeldung

Steiermark: 1 Strafe (wegen Verfall) im Jahr 2007

Tirol: Leermeldung

Vorarlberg: Leermeldung

Salzburg: 2008 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 TSchG geführt und rechtskräftig abgeschlossen. 2009 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 TSchG geführt und rechtskräftig abgeschlossen.

 

Frage 2:

Burgenland: 2.886,70

Wien: siehe oben

Niederösterreich: siehe oben

Oberösterreich: siehe Antwort zur Frage 1

Kärnten: Leermeldung

Steiermark: 2 Strafen (gesamt EUR 5.000,-) im Jahr 2008 (keine Welpen)

Tirol: Leermeldung

Vorarlberg: Leermeldung

Salzburg: 2008: € 200,00

                  2009: € 250,00

 

Frage 3:

Burgenland: 2.886,70

Wien: siehe oben

Niederösterreich: siehe oben

Oberösterreich: siehe Antwort zur Frage 1

Kärnten: Leermeldung

Steiermark: Leermeldung

Tirol: Leermeldung

Vorarlberg: Leermeldung

Salzburg: 2009: € 250,00

 

 

Fragen 4, 5, 6 und 7:

Burgenland: Leermeldung

Wien: siehe oben

Niederösterreich: siehe oben

Oberösterreich: siehe Antwort zur Frage 1

Kärnten: Leermeldung

Steiermark: Leermeldung

Tirol: Leermeldung

Vorarlberg: Leermeldung

Salzburg: In keinem Fall.