1727/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.06.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Fam*Herr* Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am . Juni 2009
GZ: BMG-11001/0117-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1876/J des Abgeordneten Vock, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Aus der Einleitung zu den Anfragen geht hervor, dass sich die Fragen auf Fälle „illegalen Welpenschmuggels“ , dh. illegale Transporte von Hundewelpen mit kommerziellem Zweck, beziehen. Derartige Transporte fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und das Tiertransportgesetz 2007. Im Falle (zusätzlicher) Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen sind diese gemäß dem Tierseuchengesetz iVm der Einfuhr- und Binnemarktverordnung (EBVO) 2001 nunmehr Binnenmarktverordnung (BVO) 2008 zu ahnden. Eventuell werden auch Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt (Tierquälerei, Urkundenfäschung oä), wofür die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte zuständig sind.
Die angeführten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Geldstrafe gemäß § 38 TSchG und Verfall gemäß § 40 TSchG) kommen bzw. kamen daher wie sich aus den Antworten der Bundesländer ergibt, nur in einzelnen Fällen zum Tragen.
Allgemeine Bemerkungen:
Steiermark: Es wurden im Jahr 2007 fünf und im Jahr 2008 drei illegale Verbringungen von Hundewelpen festgestellt.
Niederösterreich: Seit In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes ist in Niederösterreich in einem Fall bzgl. illegaler Transporte von Hundewelpen (auch) das Tierschutzgesetz zur Anwendung gekommen, da im Zuge der Kontrolle der Tatbestand der Tierquälerei festgestellt wurde. Es handelt sich bei diesem Fall um den Aufgriff ungarischer Welpenschmuggler auf der A1 bei Ybbs im Bezirk Melk im Jahr 2008. Der ungarische Welpenschmuggler unterschrieb eine Verzichtserklärung bzgl. der 6 mitgeführten Welpen. Eine Sicherheitsleistung (998,67 €) wurde eingehoben und im nachfolgenden Bescheid aufgrund mehrerer Übertretungen für verfallen erklärt. Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG wurden angezeigt, der § 40 TSchG kam nicht zur Anwendung.
Wien: Welpenschmuggel wird seitens der Magistratsabteilung 60 als Verkauf von Welpen an öffentlichen Orten im Sinne des § 8a des Tierschutzgesetzes interpretiert. Diese Bestimmung wurde erst im Jahre 2008 mit der Bundesgesetzblattnummer 35 publiziert. In diesem Zusammenhang darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 185/J unter des GZ: BMGFJ-74800/0284-IV/2008 verwiesen werden. Ergänzend dazu darf berichtet werden, dass im Jahre 2009 bisher keine Welpen wegen einer Übertretung von § 8a Tierschutzgesetz BGBl Nr. 118/2004 abgenommen worden sind. Solche Tiere werden nicht bei Privatpersonen untergebracht. Die Versorgung ist durch einen Leistungsvertrag mit der Wiener Tierschutzhaus Betriebsgesellschaft mbH. sichergestellt. Die Kosten dafür sind uneinbringlich, da die Tierhalter in jedem Fall keine Österreicher waren.
Alle abgenommenen Tiere sind entweder nach den Bestimmungen des § 37 Tierschutzgesetz BGBl Nr. 118/2004 nach zwei Monaten für verfallen erklärt worden, oder die Tierhalter haben bei Aufgriff freiwillig auf ihr Eigentum verzichtet.
Es wurde bisher keine Tiere getötet.
Kraftfahrzeuge wurden keine beschlagnahmt und daher auch keine KFZ für verfallen erklärt. Zu den Strafhöhen bei den Verfahren gegen Ausländer kann vom BMG mangels Kenntnis darüber keine Auskunft erteilt werden.
Frage 1:
Burgenland: Leermeldung
Wien: siehe oben
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Es wurden keinerlei Gegenstände gemäß dem Tierschutzgesetz für verfallen erklärt.
Fragen 2 und 18:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Es wurden keine Kraftfahrzeuge für verfallen erklärt.
Frage 3:
Burgenland: Leermeldung
Wien: siehe oben
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Im Jahr 2007 wurde ein Hund vom Magistrat Linz nach § 40 Abs 1 TSchG für verfallen erklärt
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: 2007: 5 Hunde und 5 Hundewelpen
2009: 1 Hund (kein Welpe).
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: 2008: 3 Hundewelpen
2009: 9 Hundewelpen
Frage 4:
Burgenland: Leermeldung
Wien: siehe oben
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Keine Hundewelpen wurden in Freiheit gesetzt.
Frage 5:
Burgenland: Leermeldung
Wien: siehe oben. Die Versorgung ist durch einen Leistungsvertrag mit der Wiener Tierschutzhaus Betriebsgesellschaft mbH. sichergestellt.
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: 2007: 5
Hunde und 3 Hundewelpen an das Tierheim Arche Noah in Graz
, 2 Hundewelpen an das Tierheim Trieben
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Es wurden 12 Hundewelpen in einer zugelassenen Tierpension untergebracht (Ende 2008).
Antwort zur Frage 6:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: Leermeldung
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Entsprechend den bisherigen Erfahrungen der Behörde im Zusammenhang mit Tierabnahmen sowie auf Grund der Befähigung.
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Die Institution musste geeignet und befähigt sein, die Hundewelpen entsprechend dem TSchG zu halten und tierärztlich zu versorgen.
Antwort zur Frage 7:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Ja
Antwort zur Frage 8:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Die 12 Hundewelpen wurden alle 2009 an zuverlässige Privatpersonen verkauft.
Antwort zur Frage 9:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Die Personen mussten geeignet und befähigt sein, die Hunde entsprechend dem TSchG zu halten und zu versorgen.
Fragen 10, 11, 12 und 13:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Nein
Fragen 14, 15 und 16:
Burgenland: Leermeldung
Wien: siehe oben
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Die Kosten betrugen € 9.354,00, ausbezahlt im Jahr 2009. Ein Betrag in Höhe von € 3.300,00 konnte durch den Verkauf der Welpen wieder hereingebracht werden. Es wurde kein Erlös erzielt.
Frage 17:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Den bisherigen Eigentümern konnten keine Gelderlöse ausgefolgt werden.
Frage 19:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Ein Betrag in Höhe von € 3.300,00 konnte durch den Verkauf der Welpen wieder hereingebracht werden.
Frage 20:
Burgenland: Leermeldung
Wien: Leermeldung
Niederösterreich: siehe oben
Oberösterreich: Leermeldung
Kärnten: Leermeldung
Steiermark: Leermeldung
Tirol: Leermeldung
Vorarlberg: Leermeldung
Salzburg: Den bisherigen Eigentümern wurde kein Gelderlös ausgefolgt.