1728/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0152-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Juni 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1902/J-NR/2009 betreffend den konfessionellen Religionsunterricht, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 29. April 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu den Ausführungen im einleitenden Teil der Anfrage ist vorweg festzuhalten, dass die Grundlage für den Religionsunterricht der Verfassungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG bildet, in welchem klar festgehalten ist, dass es die Aufgabe der österreichischen Schule ist, Kinder und Jugendliche zu befähigen, an religiösen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, die Mitmenschen, die Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Dieser Verfassungsauftrag kann inhaltlich nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestaltet werden.

Die Anstellung der Lehrkräfte erfolgt überwiegend durch Bund oder Länder. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften obliegt lediglich die Erklärung über Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht. Religionslehrkräfte sind daher zumeist Lehrkräfte wie alle anderen und unterstehen in schulrechtlicher und dienstrechtlicher Sicht auch den auf alle Lehrkräfte anzuwendenden Rechtsnormen und der Aufsicht durch die Schulverwaltung. Nur im Bereich der Fachaufsicht über die Lehrinhalte unterstehen sie der jeweiligen konfessionellen Oberbehörde.

Die Behauptung, die Zahl der Kinder im katholischen Religionsunterricht wäre aufgrund von Austritten rückläufig, ist nicht zutreffend. Über die Gründe und Motive für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme, werden weder bei Kindern mit noch bei solchen ohne Bekenntnis, die am Religionsunterricht als Freigegenstand teilnehmen können, Erhebungen angestellt. Grundsätzlich findet in Österreich eine Veränderung in der „religiösen Landkarte“ statt. Dies hat verschiedene Gründe, ist aber neben zunehmender Säkularisierung vor allem auf Wanderungsbewegungen zurückzuführen. Als Beispiel darf auf die relativ zu früheren Jahren steigende Anzahl von Personen, die aus EU-Ländern nach Österreich kommen, hingewiesen werden. Viele dieser Personen stammen aus Staaten bzw. Regionen mit vormals kommunistischem Hintergrund; dort ist die Entkonfessionalisierung aufgrund der jahrzehntelangen Verfolgungen teilweise weit fortgeschritten. Personen mit einem religiösen Bekenntnis, die aus dem ost- und südost-europäischen Raum zugewandert sind, sind zumeist Angehörige einer orthodoxen Kirche, sodass gerade diese Gemeinschaft neben der islamischen

 

Glaubengemeinschaft stark gewachsen ist. Aufgrund nicht immer bestehender Strukturen kommt der Religionsunterricht dieser Gemeinschaften nicht immer zustande, sodass Bewertungen bei Betrachtungen nur auf der Metaebene aufgrund nicht ausreichender Berücksichtigung vielfältiger Faktoren leicht unrichtig ausfallen können.

 

Zu Fragen 1 bis 3:

In der auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes durchgeführten Bildungsdokumentation ist das Religionsbekenntnis der Schülerinnen und Schüler kein zentrales Erhebungsmerkmal, sodass keine Daten über das Religionsbekenntnis der Schülerinnen und Schüler von den Schulen an die zentralen Evidenzen übermittelt werden und daher in Folge keine entsprechenden Statistiken existieren. Mit der Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 wurde auch das Merkmal betreffend die Teilnahme am Religionsunterricht aus dem Katalog der von den Schulen zu meldenden Erhebungsmerkmale entfernt.

 

Da im Hinblick auf die gegebene Dezentralisierung im Schulwesen die gegenständlichen Fragen im Wirkungsbereich der einzelnen Schulstandorte angesiedelt sind und eine exakte und lückenlose Beantwortung der Fragestellungen zuvor die Durchführung einer umfangreichen Erhebung über die Schulbehörden des Bundes an allen Pflichtschulen des Regelschulwesen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre voraussetzt, darf um Verständnis ersucht werden, dass auch im Hinblick auf den gegebenen Zeitrahmen eine Beantwortung entsprechend der Fragestellungen nicht möglich ist.

 

Zu Fragen 4 bis 6:

Hinsichtlich der weiterführenden Schulen wird grundsätzlich auf die Ausführungen
zu Fragen 1 bis 3 verwiesen. Aus den sog. Lehrfächerverteilungen, die lehrkräftebezogene und unterrichtsbezogene Daten zu den Bundesschulen enthalten, sind Auswertungen möglich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich des Religionsunterrichtes auch die Teilnahme von Konfessionslosen in Frage kommt, sodass ein Rückschluss auf die Konfessionsangehörigkeit der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht möglich ist, zumal deren jeweilige Konfession auch nicht Bestandteil der Lehrfächerverteilungen ist.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Religionsunterricht an den Schulen sehr oft klassen- und schulstufenübergreifend angeboten wird, wodurch bei derartigen Konstellationen eine eindeutige Zuordnung des Unterrichts und damit der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Schulstufe praktisch nicht möglich ist. Auf Grund der geringen Aussagekraft einer schulstufenbezogenen Auswertung werden daher die Ergebnisse für den gesamten Schultyp der AHS dargestellt. Hinsichtlich der Fragen 5 und 6 muss angemerkt werden, dass BMS und BMHS sehr oft in einem Gebäude, sprich in einem Schulstandort organisiert sind und es daher häufig vorkommt, dass schulartenübergreifender Religionsunterricht stattfindet, was auf Grund identer Lehrpläne inhaltlich und organisatorisch, sowie aus der Sicht des Ressourceneinsatzes sinnvoll ist. Eine getrennte Darstellung dieser beiden Schulbereiche hat daher wenig Aussagekraft. In Bezug auf die Schultypen gilt das oben Gesagte. Hinsichtlich der angeforderten Zahlen zu den Schülerinnen und Schülern wird sohin auf die schuljahresbezogenen Beilagen 1a bis 1e verwiesen.

 

Zu Frage 7:

Die diesbezüglichen Zahlen sind in der Beilage 2 dargestellt. Hinsichtlich der Schultypen trifft das bei Fragen 4 bis 6 Ausgeführte zu.

 

Zu Frage 8:

 

Bundesschulen:

Der Bund kommt für die Personalausgaben der Religionslehrkräfte auf, die im Wege der Bundesbesoldung abgewickelt werden. Zur Beantwortung der Fragen wären personenbezogene Auswertungen im Besoldungssystem des Bundes notwendig, die jedoch nicht vorgesehen sind. Konkrete Zahlen können daher nicht genannt werden.

 

Religionslehrkräfte an Bundesschulen sind im Entlohnungsschema IIL eingestuft, wobei das Fach „Religion“ in der Lehrverpflichtungsgruppe (LVG) III eingestuft ist. Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sieht für eine Wochenstunde der LVG III ein Jahresentgelt von EUR 1.462,80 vor. Ausgehend von diesem Ansatz können schuljahresweise Darstellungen, da Kalenderjahre im Bundesschulbereich kein Darstellungskriterium sind, des errechneten Kostenanteils der angeschlossenen Beilage 3 entnommen werden.

 

Pflichtschulen:

Auf Grund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen zu Religionslehrkräften aller Konfessionen grundsätzlich nur von den Bundesländern beantwortbar. Wenn auch die Refundierungspflicht seitens des Bundes
gemäß § 4 des derzeit geltenden Finanzausgleichsgesetzes gegeben ist, so ist aus den refundierungspflichtigen Anteilen der Lehrergehälter keine Trennung in die Ausgaben für Religionslehrkräfte der unterschiedlichen Konfessionen zu ersehen.


Zu Frage 9:

 

Bundesschulen:

Dazu wird auf die angeschlossenen Beilagen 4 (Kopfzahlen) und 5 (Planstellen) verwiesen. Zu Errechnung der Planstellen wurden die im jeweiligen Schuljahr eingesetzten Werteinheiten durch die Lehrverpflichtung für Bundeslehrkräfte (20 Werteinheiten) dividiert.

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt.

 

Zu Frage 10:

Zu dem in der Sekundarstufe II angesiedelten „Ethikunterricht“ wird auf die
Beilagen 6 (Kopfzahlen) und 7 (Planstellen) verwiesen. Zu Errechnung der Planstellen wurden die im jeweiligen Schuljahr eingesetzten Werteinheiten durch die Lehrverpflichtung für Bundeslehrkräfte (20 Werteinheiten) dividiert.

 

Zu Fragen 11 bis 13:

Im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegt weder ein diesbezüglicher Antrag auf Genehmigung eines privaten Studienganges für eine religionspädagogische Ausbildung vor, noch ist ein entsprechendes privatschulrechtliches Vorhaben bekannt. Diesbezüglich wird auch auf die Darstellung der Kostenfolgen im Begutachtungsverfahren zur Verordnung über die Anerkennung von Jehovas Zeugen in Österreich hingewiesen. An den dortigen Ausführungen, dass Jehovas Zeugen in Österreich in den nächsten Jahren keinen Religionsunterricht anbieten werden und nach eigenen Aussagen nicht beabsichtigen, eine Privatschule zu gründen, hat sich nichts geändert.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.

 

 

 

 

 

Beilagen

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.