1746/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0069-I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 18. JUNI 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen
vom 21. April 2009, Nr. 1728/J, betreffend Abfallverbringung ins
Ausland – Wertschöpfungsverlust in Österreich
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen vom 21. April 2009, Nr. 1728/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Prüfung der Inlandskapazitäten hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsV) nur im Falle der Verbringung zur Beseitigung zu erfolgen. Die zuständige technische Fachabteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) verfügt über einen guten Überblick über bestehende Inlandskapazitäten und ist in die Notifizierungsverfahren eingebunden. Im Einzelfall erfolgt auch eine Anfrage an den Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe.
Durch die angesprochene Prüfung der Inlandskapazitäten wird im Fall der Verbringung zur Beseitigung sichergestellt, dass Abfälle nur exportiert werden können, wenn es keine gleichwertigen Inlandskapazitäten gibt. Im Fall einer Verbringung zur Verwertung ist eine Untersagung wegen bestehender Inlandskapazitäten nicht zulässig.
Zu Frage 3:
Im Jahr 2008 wurden laut Auswertung gemäß der Verbringungsdatenbank des BMLFUW 232.444 Tonnen Siedlungsabfälle ins Ausland verbracht.
Da für grün gelistete Abfälle keine Meldepflicht besteht, ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Ebenso gibt es naturgemäß für nicht deklarierte Abfälle keine Statistik.
Zu Frage 4:
Es werden keine Exporte zu Anlagen genehmigt, die weit hinter dem Stand der Technik österreichischer Anlagen liegen.
Zu Frage 5:
Gemäß Art. 50 der EG-VerbringungsV besteht die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung.
Das BMLFUW als zuständige Behörde für diese Überprüfungen kommt dieser Verpflichtung durch folgende Maßnahmen nach:
· Kontrollen der Abfalltransporte
An stark frequentierten Grenzübergängen und Binnenkontrollplätzen mit größtmöglicher Grenznähe werden durch Zollorgane und Polizei unter sachverständiger Mitwirkung des BMLFUW und des Umweltbundesamtes (für allfällige Probenahmen und Analysen), wenn möglich auch mit Beteiligung der zuständigen Behörden der Nachbarstaaten, Überprüfungen von Abfalltransporten durchgeführt. Dabei werden die mitzuführenden Transportdokumente sowie deren Übereinstimmung mit den geladenen Abfällen kontrolliert.
Ausmaß der Transportkontrollen:
2 Großkontrollen (4 bis 5 Tage) pro Kalenderjahr, gleichzeitig an verschiedenen Grenzübergängen in verschiedenen Bundesländern;
5 bis 10 Einzelkontrollen (1 bis 2 Tage) pro Kalenderjahr an verschiedenen Grenzübergängen.
Die in erster Linie zur Kontrolle von Abfallverbringungen berufenen Zollorgane und Organe der öffentlichen Aufsicht führen darüber hinaus laufend Abfalltransportkontrollen durch.
· Firmenkontrollen
Aufgrund von im BMLFUW einlangenden Hinweisen oder Erkenntnissen von Transportkontrollen werden Firmenkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen beinhalten eine umfangreiche Überprüfung der abfallrechtlichen Aufzeichnungen, der Frachtpapiere sowie gegebenenfalls einen Lokalaugenschein am Firmengelände.
· Schulungsmaßnahmen
Um den Informationsstand der Kontrollorgane von Zoll und Polizei aktuell zu halten, werden seitens des BMLFUW laufend Schulungen betreffend das Abfallverbringungsrecht angeboten.
· Harmonisierung der Kontrolltätigkeiten
Um die seitens der Landesbehörden durchzuführenden Kontrolltätigkeiten auf ein einheitliches Niveau zu bringen, wurde mit den Kontrollorganen der Bundesländer ein Arbeitskreis etabliert. In diesem Zusammenhang soll eine Leitlinie des BMLFUW ergehen, durch die auch die Bezirksverwaltungsbehörden in die Kontrolle der grenz-überschreitenden Abfallverbringung eingebunden werden. Bei Verdacht auf illegale Verbringungen soll die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend tätig werden. Zum Zwecke des Erfahrungsaustausches sollen regelmäßige Treffen zwischen Vertretern des BMLFUW und diesen Kontrollorganen stattfinden.
· Zugang zum Elektronischen Datenmanagement System (EDM)
Damit die Kontrollorgane sich unmittelbar und rasch darüber informieren können, ob grenzüberschreitende Abfallverbringungen von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, soll neben Zoll und Polizei auch Kontrollorganen der Bundesländer der Zugriff auf die EDM-Anwendung „eVerbringung“ (Notifizierungsdatenbank) ermöglicht werden.
· Internationale Zusammenarbeit
Durch die Zusammenarbeit im Rahmen des IMPEL/TFS-Netzwerks (informelles europäisches Netzwerk für die Implementierung und den Vollzug von Umweltgesetzen) wird ein koordiniertes Vorgehen der für die grenzüberschreitende Abfallverbringung zuständigen Behörden sichergestellt.
In diesem Rahmen finden in regelmäßigen Abständen Konferenzen und koordinierte Kontrollen statt.
· Weiters ist die Einrichtung eines Arbeitskreises mit dem Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB) geplant. Dabei sollen unter anderem die Mitgliedsbetriebe des VÖEB auch Hinweise auf vermutete illegale Verbringungen liefern. Diesen Hinweisen soll dann bei Firmenkontrollen nachgegangen werden.
Zu Frage 6:
Es werden acht Personen des BMLFUW eingesetzt. Weiters werden die Organe der Polizei und des Zolls für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und auch entsprechend geschult.
Zu Frage 7:
Seitens des BMLFUW wurden im Jahr 2007 10 Anzeigen, im Jahr 2008 16 Anzeigen wegen des Verdachts der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen an die zuständigen Landeshauptleute mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt.
Zu Frage 8:
Der Stand der Technik der Empfangsanlagen wird vor allem durch die Vorlage von Genehmigungsbescheiden überprüft. Weiters wird durch Kontakte mit den Importbehörden sichergestellt, dass dieser Stand der Technik auch eingehalten wird und die im Notifizierungsverfahren angegebenen Entsorgungsmaßnahmen auch durchgeführt werden.
Zu Frage 9:
Die genehmigten Mengen und verbrachten Mengen 2008 sind nachstehenden Tabellen zu entnehmen
|
Datenbasis für Exportgenehmigungen: eVerbringung - OriginalDB vom 26.5.2008 |
||
|
Datenbasis für Exporte eVerbringung: Datenstand 18.3.09 |
||
|
Schlüssel-Nummer |
Exportnotifizierungen - genehmigte Masse (2008) - Tonnen |
Exporte 2008 Tonnen |
|
17115, 17201 |
3.600 |
3.140 |
|
17202 |
1.000 |
99 |
|
18101 |
0 |
0 |
|
18401 |
0 |
0 |
|
18407 |
24.200 |
17.284 |
|
57801 |
0 |
0 |
|
91101 |
248.550 |
84.652 |
|
91103 |
64.000 |
50.170 |
|
91103 77 |
2.430 |
1.097 |
|
91105 |
0 |
0 |
|
91107 |
136.000 |
90.659 |
|
91108 |
9.000 |
5.866 |
|
91206 |
9.700 |
365 |
|
91207 |
0 |
0 |
|
91401 |
5.000 |
557 |
|
91402 |
0 |
0 |
Datenbasis für Importgenehmigungen: eVerbringung - OriginalDB vom 26.5.2008 |
||
|
Datenbasis für Importe eVerbringung: Datenstand 18.3.09 |
||
|
Schlüssel-Nummer |
Importnotifizierungen - genehmigte Masse (2008) - Tonnen |
Importe 2008 Tonnen |
|
17115 |
8.500 |
6.048 |
|
17201 |
101.000 |
34.934 |
|
17202 |
6.000 |
827 |
|
18101 |
0 |
0 |
|
18401 |
0 |
0 |
|
18407 |
14.500 |
0 |
|
57801 |
31.000 |
2.767 |
|
91101, 91103 |
32.008 |
7.796 |
|
91103 77 |
0 |
0 |
|
91105 |
0 |
0 |
|
91107, 91108, 91206 |
6.000 |
1.987 |
|
91207 |
0 |
0 |
|
91401 |
0 |
0 |
|
91402 |
4.000 |
0 |
Die Zusammenziehung von Schlüsselnummern erfolgte aus Datenschutzgründen.
Zu Frage 10:
Die Akten mit Exportbewilligungen werden dem Bundesministerium für Finanzen vorgeschrieben. Darüber hinaus haben die Zollorgane Zugriff auf die Verbringungsdatenbank des BMLFUW, aus der die tatsächlich verbrachten Mengen ersichtlich sind.
Zu Frage 11:
Auf Grund der laufenden Kontakte mit den zuständigen Stellen kann diese Vorgangsweise nicht bestätigt werden. Sollte es eine derartige Praxis wirklich geben, wäre diese Frage an den dafür zuständigen Bundesminister für Finanzen zu richten.
Der Bundesminister: