1774/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0085-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1722/J vom 21. April 2009 der Abgeordneten Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Ein Missbrauch oder eine Umgehung einer gesetzlichen Bestimmung kann niemals gänzlich ausgeschlossen werden. Das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden. Für die Verschrottung muss ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugverordnung (BGBL.II Nr. 407/2002) ausgestellt werden. In den Verwertungsnachweisen gemäß § 5 oder § 11 Altfahrzeugverordnung muss die Fahrzeug-identifikationsnummer vermerkt werden und zusätzlich muss diese auch in der Shredderübernahmemeldung gemäß Altfahrzeugverordnung enthalten sein. In diesem Fall kann der Verbleib dieser Fahrzeuge im Inland als gesichert angesehen werden und die Auszahlung der Ökoprämie erfolgt zu Recht. Außerdem muss der Verwertungsnachweis gemäß Altfahrzeugverordnung in der Buchhaltung des Fahrzeughändlers aufliegen.
Zu 2.:
Das Bundesministerium für Finanzen wird nach dem Erreichen der gesamten Anzahl der 30.000 Altfahrzeuge bzw. nach dem 31. Dezember 2009 dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle Fahrgestellnummern der Altfahrzeuge zur Kontrolle übermitteln. Überdies sind die Verwertungsnachweise dem genannten Ressort laufend zu übermitteln, wobei die Verpflichtung der Übermittlung je nach Fallkonstellation entweder den Händler, den Verwerter oder den Verschrotter trifft.
Die in den Buchhaltungen der Fahrzeughändler aufliegenden Verwertungsnachweise werden im Rahmen steuerlicher Kontrollhandlungen überprüft.
Als weitere Maßnahme gegen mögliche Malversationen werden seitens der Finanzverwaltung alle Altfahrzeuge, für die ein Antrag auf Prämie gestellt wurde, in der Genehmigungs-datenbank nach § 30a KFG gesperrt. Somit wird eine neuerliche Zulassung eines zu verschrottenden Autos in Österreich verhindert. Auf die Möglichkeit, den Status eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abzufragen, darf hingewiesen werden. Zur entsprechenden Seite gelangt man über die Links "Betrugsbekämpfung", "Steuer" und "Normverbrauchs-abgabe/Finanzsperrauskunft".
Zu 3.:
Die Einführung der Ökoprämie hatte das Ziel, der gesamten Autoindustrie einschließlich des Autohandels einen zeitlich befristeten und finanziell begrenzten Anstoß zu geben. Eine Erweiterung der Zahl der begünstigten Fahrzeuge ist deshalb nicht zweckmäßig, weshalb eine derartige Änderung des Ökoprämiengesetzes nicht beabsichtigt ist. Das Ziel der Ökoprämie wurde, wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, eindeutig erreicht: Jeden Tag werden im Durchschnitt rund 300 bis 400 Anträge gestellt. Dies führt dazu, dass dieselbe Anzahl von alten und umweltschädlichen Fahrzeugen aus dem Bestand eliminiert wird.
Eine korrekte und einfache Abwicklung des Ökoprämiensystems ist aber nur dann möglich, wenn das System einfach und klar funktioniert. Aus diesem Grund ist es unbedingt notwendig, dass der Anspruch auf die Ökoprämie erst entsteht, wenn das „Altauto“ bereits abgemeldet und das „Neufahrzeug“ bereits zugelassen ist. Ein parallel geschaltetes System der Reservierung würde dieses einfache System durchbrechen und den gesetzlich
vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen, nämlich 30.000 Fahrzeuge im Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2009 zu fördern.
Mit freundlichen Grüßen