1780/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

                       

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lichtenecker, Korun, Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 21. April 2009 unter der Zahl 1715/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schubhaftverhängung über ein fünf Monate altes Baby“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Die Beantwortung dieser Fragen ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht zulässig.

 

Zu den Fragen 7, 10 und 12:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 8:

Eine Kompensation der Meldeverpflichtung durch Nachschau seitens der Behörde ist nicht vorgesehen.

 


Zu Frage 9:

Die Behörde hat in jedem Einzelfall nach Abwägung der Gesamtumstände zu entscheiden, ob ein gegebener Sicherungsbedarf die Anordnung von Schubhaft rechtfertigt.

 

Zu den Fragen 11 und 18:

Schubhaft darf nur nach einer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellenden strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verhängt werden. In speziellen Fällen kann es unter Berücksichtigung des Kindeswohles von Vorteil sein, dass es Kindern ermöglicht wird, bei ihren Eltern – und von diesen betreut – zu bleiben, wenn gegen diese die Schubhaft verhängt wurde. In der Praxis wird diese Vorgangsweise nur mit Einverständnis der Eltern, bei Vorliegen einer familiengerechten Unterbringungsmöglichkeit und bei absehbar kurzer Schubhaftdauer gewählt.

 

Sollte die Abwägung ergeben, dass eine Trennung von Mutter und Kind unumgänglich ist, wird getrachtet, das Kind bei anderen Erziehungsberechtigten unterzubringen. Sollte auch das nicht möglich sein, wird die Jugendwohlfahrtsbehörde eingeschaltet.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Das Bundesministerium für Inneres ist bestrebt, einen gesetzeskonformen und möglichst eingriffschonenden Vollzug sicherzustellen. Eine wesentliche Verbesserung in diesem Zusammenhang wird die geplante Errichtung eines Zentrums für rückzuführende Drittstaatsangehörige bringen.

 

Zu Frage 15:

Derartige Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Kinder unter 14 Jahren werden nicht in Schubhaft genommen.

 

Die Anzahl der gegenüber Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr verhängten Schubhaften stellt sich für den Zeitraum 2005 bis April 2009 wie folgt dar:

 

 

 

2005

2006

2007

2008

2009

 

angeordnete Schubhaften

14  bis 16 Jahre

14

14

31

20

2

 

16 bis 18 Jahre

157

171

132

161

18

 

 

Eine Aussage über die tatsächliche Verweildauer eines Fremden in Schubhaft ist nicht möglich.