1799/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.06.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1070 Wien

 

 

 

 

 

Wien, am         . Juni 2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Herbert und weitere Abgeordnete haben am 22. April 2009 unter der Zahl 1743/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Weitergabe von Polizeidaten an andere Staaten im Lichte des Datenschutzes“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7:

Die Leistung von polizeilicher Amtshilfe durch österreichische Sicherheitsbehörden erfolgt auf Basis der in § 3 Polizeikooperationsgesetz angeführten Rechtsgrundlagen.

Form, Umfang und Zuständigkeit der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Leistung polizeilicher Amtshilfe werden durch die §§ 4 und 5 Polizeikooperationsgesetz festgelegt.

Österreich ist seit September 1923 Mitglied von INTERPOL (damaliger Name noch: „Internationale kriminalpolizeiliche Kommission – IKPK“), deren Hauptzweck laut Interpol-Statut „eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln (Art.2b)“ ist. INTERPOL umfasst gegenwärtig 187 Mitgliedstaaten.

Seit jener Zeit haben österreichische Sicherheitsbehörden - insbesonders INTERPOL Wien -  in äußerst effektiver und erfolgreicher Weise in unzähligen Fällen, die nicht statistisch erfasst wurden, polizeiliche Amtshilfe – auch durch die Weitergabe von Daten – geleistet.

In aller Regel erfolgt der Datenaustausch mit anderen INTERPOL-Staaten sowie mit dem Generalsekretariat der INTERPOL in Lyon im Wege des sogenannten I-24/7. Dieses Kommunikationssystem, das vom Generalsekretariat der INTERPOL entwickelt wurde, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, rund um die Uhr, 24 Stunden/7 Tage in der Woche, vorhandene Daten und Informationen abzurufen. Das Netzwerk ist mit einem mit mehreren Verschlüsselungsläufen arbeitenden Algorithmus kryptiert und somit gegen externe Angriffe bestmöglich geschützt. Das System gewährt binnen Sekunden auch direkten und unmittelbaren Zugang zu verschiedenen INTERPOL-Datenbanken, die unter anderem ein äußerst wichtiges Instrument bei der Fahndung nach international gesuchten Verbrechern darstellen. I-24/7 garantiert somit effiziente internationale Kommunikation sowie den zeitgemäßen Austausch von Informationen, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der jeweiligen Mitgliedstaaten, online und in Echtzeit. Österreich ist seit Anfang 2004 aktiver Teilnehmer des I-24/7.

 

Zu den Fragen 4, 14 und 15:

Die Weitergabe von Polizeidaten erfolgte zu den im § 1 Abs. 1 Polizeikooperationsgesetz angeführten Zwecken unter Maßgabe der im § 8 Polizeikooperationsgesetz normierten Übermittlungsbeschränkungen.

 

Zu den Fragen 8, 11 und 12:

Dies hängt davon ab, an welchen Staat die Daten übermittelt wurden.

Besteht mit diesem Staat kein einschlägiges bilaterales Übereinkommen, bildet das österreichische nationale Recht die Grundlage. Das trifft auch bei bilateralen Übereinkommen zu, die keine gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge sind, also Verwaltungs-, Ressort- und Regierungsübereinkommen, da diese an den Rahmen des nationalen Rechts gebunden sind. Anders ist dies im Falle gesetzesändernder oder gesetzesergänzender Staatsverträge, da diesfalls über das nationale Recht hinausgehende Regelungen getroffen werden können. Die rechtliche Grundlage bildet somit das bestehende nationale österreichische Recht oder ein gesetzesändernder oder gesetzesergänzender Staatsvertrag, welcher allerdings der parlamentarischen Genehmigung und Ratifikation bedarf.

Österreich hat mit seinen Nachbarstaaten Deutschland, Schweiz und Liechtenstein, Slowenien, Slowakei, Ungarn und Tschechien sowie Kroatien bilaterale bzw. trilaterale Staatsverträge zur Verbesserung der polizeilichen (und justiziellen) Zusammenarbeit abgeschlossen. Diese sind sämtlich parlamentarisch genehmigt worden. 

Die in Staatsverträgen enthaltenen Haftungsbestimmungen sehen in aller Regel vor, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Rechte auf Datenschutz mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz basierendes Gericht im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europarats-Übereinkommen vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich geltend zu machen. Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender, dem Vertrag gemäß übermittelter Daten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates entstanden sind. Dabei können sich die Vertragsstaaten im Rahmen der Haftung gemäß ihrer Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Wie aus der Antwort zu den Fragen 8, 11 und 12 ersichtlich, kann durch ein Verwaltungsübereinkommen das nationale österreichische Recht nicht abgeändert oder ergänzt werden. Ein Verwaltungsübereinkommen hat sich an den Rahmen des nationalen Rechts zu halten und darf nicht darüber hinausgehen.

Bei einem "Letter of Intent" handelt es sich um eine (rechts-) unverbindliche Absichtserklärung. Ein Memorandum of Understanding ist ebenfalls eine (politische) Absichtserklärung ohne rechtliche Bindungswirkung.

Letter of Intent und Memorandum of Understanding können daher nicht als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personsbezogenen Daten herangezogen werden.

 

Zu Frage 13:

Auf das in Art.4 § 5 Bundesgesetzblattgesetz vorgesehene Verfahren darf hingewiesen werden.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Auf die in § 1 Abs. 1 Polizeikooperationsgesetz angeführten Zwecke darf hingewiesen werden.

 


Zu den Fragen 18 und 28:

Die Vorgangsweise anderer Staaten richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Gesetzeslage bzw. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

 

Zu den Fragen 19 bis 21:

Auf das in § 8 Abs. 3 Z.3 Polizeikooperationsgesetz vorgesehene Verfahren darf hingewiesen werden.

 

Zu den Fragen 22 bis 27:

Derartige Fälle sind bisher nicht bekannt geworden.

Im Übrigen darf auf die schon bei der Beantwortung der Fragen 8, 11 und 12 angeführten Übermittlungsbeschränkungen im § 8 Polizeikooperationsgesetz  hingewiesen werden.

 

Zu den Fragen 29 bis 32:

Auf das in § 8 Abs. 3 Z.2 lit. a bis c Polizeikooperationsgesetz vorgesehene Verfahren darf hingewiesen werden.