1820/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.06.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0011-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Juni 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 23. April 2009 unter der Nr. 1797/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zuständigkeit für den Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø      Kann sich eine Bundeskompetenz in Luft auflösen, wie es angesichts allseitiger „Nicht zuständig!“-Meldungen der früher auch laut eigenen Aussagen zuständigen bzw. inhaltlich in diesem Bereich aktiven Ressorts bei der Zuständigkeit für den Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung den Anschein hat?

Ø      Sind Sie zuständig (oder mit-zuständig)?

Ø      Wenn Sie nicht zuständig (oder mit-zuständig) sein sollten – wer ist dann zuständig?

Ø      Wenn Sie nicht zuständig (oder mit-zuständig) sein sollten – warum nicht? Bitte insbesondere um Angabe des Zeitpunkts, zu dem eine vorherige Zuständigkeit erloschen ist bzw. sein soll, und um Angabe der entsprechenden Änderung der Rechtsgrundlage Ihres Wirkens bzw. des Wirkens Ihres Ressorts.

 

Zu diesen Fragen darf ich auf die Anfragebeantwortung des Herrn Bundeskanzlers zur parlamentarischen Anfrage Nr. 1794/J verweisen.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Falls Sie zuständig oder mit-zuständig sein sollten: Wann werden Sie im Hinblick auf einen Entwurf für eine bundesgesetzliche Regelung zum Schutz vor nichtionisierender/elektromagnetischer Strahlung konkret tätig werden?

 

In Bezug auf das Verursachen von elektromagnetischen Feldern durch Telekommunikations-anlagen existiert bereits ein umfassendes Regelwerk, welches

Damit ist sichergestellt, dass ausschließlich Funkanlagen, welche sowohl die Forderung nach Sicherheit des Fernmeldeverkehrs als auch sämtliche gesundheitliche Anforderungen erfüllen, in Mobilfunknetzen als Basisstationen verwendet werden dürfen.

Darüber hinaus wird im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 86 TKG 2003 auch der Betrieb sämtlicher Telekommunikationsanlagen durch die Fernmeldebehörden hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen und Einhaltung der sonstigen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf die Emission von elektromagnetischen Feldern, ständig überprüft. Regelmäßige Messungen der Funküberwachungen in ganz Österreich haben ergeben, dass die tatsächlichen Immissionen deutlich unter den Grenzwerten liegen, oftmals sogar um den Faktor 100 und mehr.

Die geltenden Grenzwerte wurden von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (International Commission For Non Ionizing Radiation Protection - ICNIRP) festgelegt, von der Weltgesundheitsorganisation übernommen und von der Europäischen Union in Form einer Ratsempfehlung in Österreich in der ÖNORM E 8850 festgelegt.

Sie entsprechen auch dem in der Diskussion immer wieder geforderten Vorsorgeprinzip. Der von ICNIRP aus gesundheitlicher Sicht festgestellte, unbedenkliche Schwellwert wurde zur Festlegung des gültigen Grenzwertes um den Faktor 50 gesenkt, um auch für noch unbekannte Wirkungen einen 50fachen Sicherheitsfaktor zu gewährleisten. Damit ist nach übereinstimmender Meinung aller Expert/innen auf diesem Gebiet der Gesundheitsschutz auch für empfindliche Personengruppen wie Kranke, Kinder, Schwangere und ältere Menschen gegeben.

Unabhängig davon messen die Fernmeldebehörden auch von Amts wegen regelmäßig die Immissionen durch Mobilsendestationen, wobei keine rechtswidrigen Werte festgestellt wurden. Letztlich habe ich ein wissenschaftliches Beratungsgremium eingerichtet, den Wissenschaftlichen Beirat Funk, der jährlich alle weltweit erscheinenden Studien überprüft und jährlich Bericht legt. Die letzte Expert/innenkonferenz dazu im April 2009 hat klar gezeigt, dass es keine Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren bei Einhaltung der Grenzwerte gibt, dass aber insgesamt ein vorsichtiger Umgang mit der Technologie angeraten wird.