1834/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.06.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. Juni 2009
GZ: BMG-11001/0142-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2002/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Im März 2009 hat der TÜV Rheinland 27 verschiedene Produkte aus Gummi bzw. mit gummiartigen Überzügen (hauptsächlich Handwerkzeuge), welche in Baumärkten und Billigläden vertrieben wurden, auf die Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) überprüft. Dabei lag nur in sechs getesteten Produkten die PAK-Konzentration unter den in Deutschland seit 2005 empfohlenen Richtwerten für PAK in Gebrauchsgegenständen.
PAK werden bei unvollständiger Verbrennung aus praktisch allen organischen Stoffen gebildet. So werden sie bei der Verbrennung von Holz, Kohle und Öl, beim Grillen und Räuchern von Lebensmitteln und beim Rauchen von Zigaretten freigesetzt. PAK werden damit sowohl über die Nahrung als auch über die Atemluft aufgenommen und je nach den individuellen Lebensgewohnheiten besteht daher eine mehr oder weniger große Vorbelastung.
Da PAK als krebserregend gelten, sollte ihre Aufnahme so gering wie möglich gehalten werden. Bedarfsgegenstände, die zu einer weiteren signifikanten Belastung mit PAK führen, sind daher grundsätzlich bedenklich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob durch die Verwendung derartiger Produkte im Alltagsgebrauch eine maßgebliche Belastung erfolgt. Der Umstand, dass eine bestimmte Substanz in einem Produkt enthalten ist, sagt noch nichts darüber aus, ob diese auch tatsächlich und in welchem Ausmaß in den menschlichen Körper gelangt. Diese Frage läßt sich bis dato bei den in Rede stehenden Gebrauchsgegenständen noch nicht beantworten, sodass eine definitive Risikobewertung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Frage 2:
Gesetzlich verbindliche Grenzwerte existieren nicht. Es gibt jedoch in Verbindung mit der Zuerkennung des „GS“-Zeichens („Geprüfte Sicherheit“) Grenzwerte. Im Übrigen fällt eine allfällige Festlegung von Grenzwerten nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Frage 3:
Im Hinblick auf die nationale Kompetenzlage liegt es nicht im Ermessen des Bundesministeriums für Gesundheit, sich für die Festlegung eines Grenzwertes auf EU-Ebene einzusetzen.
Frage 4:
Diesbezüglich wird auf die Evaluation der WHO – IPCS Environmental Health Criteria No. 202 verwiesen.
Frage 5:
Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) stellte fest, dass PAK in verbrauchernahen Produkten so weit wie möglich minimiert werden sollen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass es noch Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Erstellung standardisierter Methoden zur Untersuchung von PAK in verbrauchernahen Produkten aus Gummi oder Kunststoff sowie zur Erfassung der Migration bei direktem Hautkontakt gibt. Das BfR wird sich daher auf diesem Gebiet auch mit eigener Forschung einbringen. Dem ist aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit nichts hinzuzufügen. Im Hinblick auf die nationale Kompetenzlage werden von Seiten meines Ressorts keine eigenen Maßnahmen bezüglich der in Rede stehenden Produktgruppe ins Auge gefasst.