1940/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.07.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 30. Juni 2009
GZ: BMG-11001/0143-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2011/J der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Bereits vor dem am 24. April 2007 vom österreichischen Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließungsantrag XXIII.GP.-NR 104/A(E) hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates eine Empfehlung zur Robbenjagd abgegeben und Robbenjagd betreibende Mitgliedsländer und Beobachterstaaten unter anderem aufgefordert, „alle grausamen Jagdmethoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten, sowie das Betäuben von Tieren mit Spitzhacken, Keulen und Schusswaffen zu verbieten.“
Um BürgerInnen innerhalb und außerhalb der EU die Möglichkeit zu geben, zur Regelung der Robbenjagd Stellung zu nehmen, hat die Europäische Kommission eine öffentliche Internetkonsultation durchgeführt. Die 73153 eingegangenen Antworten von Bürgern aus 160 Ländern zeugten von der massiven Entrüstung über die Robbenjagdpraxis. In ihrer Antwort auf die Aufforderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Jänner 2007 hat die Kommission das Ausmaß der öffentlichen Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte der Robbenjagd anerkannt und bei der EFSA bezüglich der Tierschutzaspekte der Methoden zum Töten und Häuten von Robben angefragt.
Am 6. Dezember 2007 gab die EFSA ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten ab, wonach es „durchaus möglich ist, Robben schnell und wirksam und unter Vermeidung unnötiger Schmerzen oder Qualen zu töten.“ Auf Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA wurden im Rahmen der von der Kommission in Auftrag gegeben Studie „Bewertung der potentiellen Auswirkung eines Handelsverbots für Robbenerzeugnisse“ die Rahmenvorschriften und Managementpraktiken für die verschiedenen Jagdzüge geprüft. Für die Folgenabschätzung wurden sowohl legislative als auch nicht legislative politische Maßnahmen geprüft.
Am 23. Juli 2008 wurde ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vorgelegt, den die Delegationen am 3. September 2008 erhielten.
Da ein gemeinschaftsrechtliches Verbot jedenfalls wirksamer ist als einzelstaatliche Regelungen, wurde auf Grund der oben beschriebenen Aktivität in der EU mit der nationalen Regelung zur Beschränkung des Handels mit Robbenerzeugnissen bisher zugewartet.
Ein weiterer Grund für das Zuwarten meines Ressorts bisher war, dass die Aufnahme derartiger Bestimmungen ins Tierschutzgesetz anders zu gestaltende Vollzugsbestimmungen bedingen würde als derzeit im TSchG verankert. Der Vollzug der Ein- und Ausfuhrverbote sollte sinnvollerweise an den noch verbliebenen Grenzen durch den Zoll erfolgen. Produkte aus anderen EU-Ländern wären aber aufgrund des freien Warenverkehrs von in der EU grundsätzlich verkehrsfähigen Produkten hierdurch nicht erfassbar. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes ist Landessache, zuständige Vollzugsbehörde erster Instanz ist demnach die Bezirksverwaltungsbehörde, welcher wiederum zur Kontrolle von Handelsverboten von Robbenprodukten derzeit keine geeigneten Instrumente zur Verfügung stehen. Ob Omega-3-Fettsäuren in einem Nahrungsergänzungsprodukt von Robben stammen (wäre unzulässig) oder von Lachsen (wäre zulässig) oder synthetisch hergestellt wurden (wäre zulässig), ist durch die Aufsichtsorgane nach dem Tierschutzgesetz weder fachlich noch kompetenzrechtlich überprüfbar.
Fragen 4 bis 6:
Derzeit wird in meinem Ressort an einer gesetzlichen Verbotsregelung gearbeitet. Auch auf Gemeinschaftsebene zeichnet sich die Annahme einer Verordnung zur Einschränkung des Handels mit Robbenprodukten ab. Vor Fertigstellung einer österreichischen Regelung sind aber noch Unklarheiten aufgrund der nicht klaren kompetenzrechtlichen Situation in Hinblick auf zu regelnde Vollzugsbestimmungen (siehe Ausführungen zu Frage 1-3) vom Verfassungsdienst des BKA zu klären. Es ist jedoch geplant, dass von meinem Ressort noch im Sommer ein Entwurf in Begutachtung geschickt wird, sodass im Herbst eine Ministerialvorlage in den Ministerrat eingebracht werden kann.
Fragen 7 bis 9:
Ja. Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes, GZ. BKA-601.751/0010-V/2/2008, vom 12. September 2008, wurde entschieden, dass das „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend für die Teilnahme an Sitzungen der für die Behandlung des Vorschlages der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen zuständigen Gremien und Koordinierung des österreichischen Standpunktes federführend zuständig ist“.
Bei den 2 Ratsarbeitsgruppen im Jahr 2008 (18. September und 22. September 2008) zum Dossier nahm eine Mitarbeiterin des BMGFJ teil.
Am 20. Oktober 2008 wurde am Rat Umwelt der Kommissionsvorschlag in Form einer Orientierungsaussprache behandelt. Österreich äußerte sich dahingehend, dass die im Verordnungsvorschlag in Art 4, 5, 6 und 7 angeführten Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen weder anwendbar noch kontrollierbar erscheinen; es sei daher eine Präzisierung und Vereinfachung dieser Ausnahmen notwendig. Ansonsten wäre nur ein totales Handelsverbot sinnvoll.
Fragen 10 bis 12:
Nein. Das Thema war außer am 20. Oktober 2008 (Orientierungsaussprache, siehe oben) nicht mehr auf der Tagesordnung des Rates.
Frage 13:
Bei den insgesamt 5 Ratsarbeitsgruppen im Jahr 2009 (13. Jänner, 27. Jänner, 19. Februar, 5. März und 12. März 2009) zum Verordnungsvorschlag der Kommission über den Handel mit Robbenerzeugnissen setzte sich eine Mitarbeiterin meines Hauses im Hinblick auf den Entschließungsantrag XXIII.GP.-NR 104/A(E) und im Hinblick auf den Entschließungsantrag XXIV.GP.-NR 148/A(E) für ein Handelsverbot gemäß Art. 3 des Verordnungsvorschlages und für die Streichung der Art. 4 bis 8 und des ursprünglichen Anhangs II (regelten sehr weit gefasste Ausnahmebestimmungen) ein.
Hinsichtlich nationaler Bestimmungen siehe Antworten auf die Fragen 4 bis 6.