1961/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.07.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau (5-fach)
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
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GZ: BMASK-431.004/0063-VI/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2206 /J der Abgeordneten Kickl, Ing. Hofer, Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Einleitend möchte ich festhalten, dass die Berücksichtigung von Betreuungspflichten Arbeitsloser im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes festgelegt ist. Hier gibt es insofern eine Erleichterung, als das Mindesterfordernis der Verfügbarkeit bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr 16 statt 20 Stunden beträgt. Das bedeutet, dass nur dann wenn diese Verfügbarkeit nicht gegeben ist, kein Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG besteht. Die Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung als solche richtet sich nach den Regelungen des § 9 AlVG.
Aufgrund der Angaben gehe ich davon aus, dass der Fall des gleichzeitigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld angesprochen wird. Die Möglichkeit des Parallelbezugs einer Leistung nach dem AlVG und des Kinderbetreuungsgeldes wurde im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes geschaffen (BGBl I Nr 103/2001).
Die parlamentarischen Erläuterungen zum neuen Abs.5 des § 7 AlVG lauten:
„Der Bezug von Arbeitslosengeld ist
während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich
möglich. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht jedoch nur für
Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur
Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der
Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im
Familienkreis oder außerhalb, zB im Rahmen von Einrichtungen wie
Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter, betreut wird.
Wer das Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss,
kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung
einer Beschäftigung bereit halten und steht daher der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Vermittlung ist der Nachweis zu
erbringen, dass die Betreuung des Kindes von einer anderen geeigneten Person
oder in einer geeigneten Einrichtung bei Arbeitsantritt gewährleistet
ist.“
Die Durchführungsweisung legt demgemäß fest:
„Nach der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung ist der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur möglich, wenn das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, in geeigneter Form untergebracht ist. Das Bestehen der Unterbringung ist von dem/der LeistungswerberIn anlässlich der Geltendmachung des Anspruches in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei hat jedenfalls eine nachweisliche Belehrung über die generellen Voraussetzungen zur Verfügbarkeit durch das AMS zu erfolgen.
Die tatsächliche Prüfung der Eignung der Unterbringungsmöglichkeit kann dabei jedoch nicht fiktiv im Vorhinein vorgenommen werden, sondern kann immer nur anhand eines konkreten Beschäftigungs- oder Schulungsangebots erfolgen.“
Antwort zu Frage 1:
Ich habe oben dargelegt, dass die Praxis gesetzlich gedeckt ist.
Antwort zu Frage 2: Ja.
Antwort
zu Frage 3:
Das Mindestausmaß der Verfügbarkeit muss innerhalb des Rahmens
einer üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung liegen.
Im entsprechenden AMS–Formular im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld
wird abgefragt, in welcher Zeit das Kind betreut wird. Diese Zeitangabe hat
vom/von der Arbeitslosen selbst zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen