1963/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.07.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

 

GZ: BMI-KA1000/0378/II/BK/3/2009

Wien, am        . Juli 2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 5. Mai 2009 unter der Zahl 1924/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „ausufernder Ermittlungsaufwand gegen TierschützerInnen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Zu den Gesamtkosten werden keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 2:

Die Anzahl der Bediensteten variierte je nach Aufgabenstellung und Bedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch im Hinblick auf den zeitlichen Einsatz sehr stark. Zum Zeitpunkt der Einrichtung der Ermittlungsgruppe wurden 26 Bedienstete nominiert, die zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit für Aufgabenerfüllungen im Rahmen der sogenannten „Soko Bekleidung“ zu erbringen hatten, daneben aber auch andere Akten zu bearbeiten und Journaldienste zu versehen hatten. Beamte der Tatortgruppe oder Observationsgruppe etwa wurden natürlich nur dann tätig, wenn eine entsprechende Aufgabenstellung gegeben war. Ansonsten verrrichteten sie ihren Dienst zu anderen Fällen. Lediglich für einen Tag – nämlich am Tag des Vollzugs der Anordnungen zur Festnahme und der Anordnungen zur Durchsuchung – wurde der oben erwähnte Personaleinsatz überschritten.

 

Zu Frage 3:

Da die Bediensteten – wie zu Frage 2 ausgeführt – überwiegend nicht ausschließlich für dieses Ermittlungsverfahren tätig waren, ist eine Trennung der von diesen erbrachten Mehrdienstleistungen in solche, die für die „Soko Bekleidung“ und in solche, die für andere Aufgabenstellungen angeordnet wurden, nicht möglich.

 

Zu Frage 4:

Es wurden 21 Spurenträger im Rahmen des  Kontingents des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung eingeschickt. Eine Kontingentauswertung kostet € 255.-. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 5 bis 9:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des  Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Zeitweise wurden Observationen von 13 Personen oder Örtlichkeiten nach dem SPG geführt. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Das Beamtendienstrechtsgesetz trifft in den §§ 47a ff sehr detaillierte Regelungen zur Dienstzeit und zu Mehrdienstleistungen. § 45 BDG verpflichtet die Leiter von Dienststellen oder von Dienststellenteilen unter anderem für eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung zu sorgen. Eine betragsmäßig festgelegte Höchstgrenze für einzelne Ermittlungshandlungen oder ganze Ermittlungsverfahren gibt es nicht.

 

Die Anzahl der Überstundencontrollingpunkte ist für die einzelnen Organisationseinheiten kontingentiert. Mit Wirksamkeit  vom 1.6.2009 trat darüber hinaus  ein Erlass in Kraft, der für Bedienstete der Zentralleitung vorsieht, dass Exekutivbediensteten grundsätzlich nicht mehr als 80 Überstunden, Verwaltungsbediensteten grundsätzlich nicht mehr als 50 Überstunden anzuordnen sind, wobei in Geld abzugeltende Journaldienststunden anzurechnen sind. Ausnahmen davon kann unter bestimmten Voraussetzungen der Leiter der Ressourcensektion genehmigen.

 

Zu den Fragen 15 bis17:

Eine Kontingentüberschreitung ist nicht hervorgekommen. Der oben  zitierte Erlass gilt seit 1.6.2009.

 

Zu Frage 18:

Die Letztverantwortung trägt das zur Anordnung befugte Organ.