1964/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.07.2009
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0173-III/4a/2009 |
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Wien, 2. Juli 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1995/J-NR/2009 betreffend LebensschutzpädagogInnen“ an Schulen, die die Abg. Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 7. Mai 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Als Lehrgang mit einem Umfang von weniger als 30 ECTS bedarf der Lehrgang „Lebensschutzpädagogik“ gemäß den Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 keiner Anerkennung.
Zu Frage 2:
Eine direkte Förderung ist zu verneinen. Der Bund trägt allerdings als ein Stifter der Stiftung private Pädagogische Hochschule Burgenland die Kosten des Lehrpersonals bzw. der Lehrbeauftragten, die Personalkosten für die/den Rektor/in sowie Vizerektor/in und weiters 50 % der Kosten für den Sachaufwand sowie der Kosten für das Verwaltungspersonal – und damit indirekt zur Finanzierung auch des gegenständlichen Lehrgangsangebotes bei. An der Stiftung sind weiters das Land Burgenland und die Diözese Eisenstadt zu jeweils 25% beteiligt.
Zu Frage 3:
Ja, dies ist bekannt.
Ziel der Sexualerziehung in den Schulen ist unter anderem auch der Aufbau eines Wertewissens (Grundsatzerlass Sexualerziehung). Da es in unserer pluralistischen Gesellschaft keine einheitliche Auffassung in Fragen der Sexualität und Schwangerschaft gibt, ist es Aufgabe der Schule, verschiedene Leitvorstellungen der verschiedenen Gesellschaftsgruppen sachlich und in gegenseitiger Achtung zu diskutieren. Es muss als ethisches Axiom akzeptiert werden, dass jeder einzelne Schüler bzw. jede Schülerin freiwillig und sich willentlich zu dieser oder jener Haltung entscheidet. Voraussetzung dafür aber ist eine kritische und reflektierte Auseinandersetzung mit der Vielfalt der Argumente.
Die Bundesverfassung enthält in Art. 14 Abs. 5a B-VG den klaren Auftrag Kinder und Jugendliche zur Orientierung an religiösen Wertvorstellungen zu befähigen, Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen übernehmen zu können.
Es geht beim Lebensschutz nicht nur um Aufklärungsunterricht, sondern reicht der Begriff vom Beginn des Lebens bis zu seinem natürlichen Ende. Hier bestehen größere Zusammenhänge, die durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik auch Beziehungen zu anderen Sachthemen haben, beispielsweise Fragen der Bioethik, Genmanipulation, Klonen usw. und werden damit Bereiche wie Umwelt, Biomedizintechnik bis hin zur Würde des Menschen berührt.
Zu Frage 4:
Im Sinne des Grundsatzerlasses Sexualerziehung liegt es in der Verantwortung der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres in den Lehrerkonferenzen die Gesamtplanung der Sexualerziehung abzuklären. Ferner sind die zur Anwendung gelangenden Unterrichtsmittel und Lehrbehelfe auch den Eltern vorzustellen, und es ist ausreichend Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Im Zusammenhalt mit der eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit zur Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule unterliegt damit die konkrete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der staatlichen Schulaufsicht.
Zu Frage 5:
Zur Einleitung der Anfrage, dass „… die Gefahr (besteht), dass … Werthaltungen und Überzeugungen der katholischen Kirche vermittelt werden“, und der Begriff „Lebensschutz“ dies indiziere, weil dieser Begriff häufig von Abtreibungsgegnern verwendet werde, wird auf Art. 14 Abs. 5a B-VG, § 2 des Schulorganisationsgesetzes sowie den Grundsatzerlass Sexualerziehung (RS Nr. 36/1994) hingewiesen.
Letzterer führt u. a. Folgendes aus: „Die Sexualerziehung soll nicht wertfrei sein. In unserer pluralistischen Gesellschaft gibt es aber in diesem Bereich keine einheitlichen Auffassungen. Dementsprechend sind die Leitvorstellungen der verschiedenen Gesellschaftsgruppen zur Sexualerziehung sachlich darzulegen (Aufbau eines Wertwissens) und im Geiste gegenseitiger Achtung zu diskutieren. Die Schüler und Schülerinnen sollen erfahren, dass in einem Bereich, der die Intimsphäre des einzelnen Menschen berührt, ein Zusammenleben ohne sittliche Normen nicht möglich ist. Denn nur auf Grund seiner persönlichen Überzeugung fühlt sich der Mensch dafür verantwortlich, für den Nächsten Sorge zu tragen und auf den Partner/die Partnerin Rücksicht zu nehmen, sowohl in der Familie als auch in der Gesellschaft. Kinder und Jugendliche werden den negativen Einflüssen der Umwelt – im besonderen der Vermarktung von Sexualität durch Werbung, Presse, Film, Literatur und Vergnügungsindustrie – nur dann den nötigen inneren Halt und Widerstand entgegensetzen können, wenn sie zu einer echten Wertordnung erzogen wurden und gelernt haben, sich für wertvolle Ziele – auch unter manchen Opfern – einzusetzen.
Die Sexualerziehung ist als Teil der Gesamterziehung anzusehen; die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ist daher von besonderer Bedeutung. Vorhandenes Wissen über Sexualität ist in der Schule zu ergänzen, zu vertiefen und gegebenenfalls zu berichtigen. Dies kann nicht die Aufgabe eines einzelnen Unterrichtsgegenstandes sein. Im Sinne eines Unterrichts- und Erziehungsprinzips hat die Behandlung dieser Thematik von den verschiedenen Gesichtspunkten der einzelnen Unterrichtsgegenstände zu erfolgen, wie dies auch in den Lehrplänen vorgesehen ist. Mit den Religionslehrern/Religionslehrerinnen ist in Hinblick auf eine Konzentration des Unterrichtes das Einvernehmen zu pflegen.“
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.