1972/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 3. Juli 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0182-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2006/J betreffend „Umsetzung von EU-Standards bezüglich Waffenhandelskontrolle“, welche die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

§ 4 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 2005 (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, sieht vor, dass durch Verordnung Bewilligungspflichten im Handelsverkehr mit Drittstaaten vorzusehen sind, wenn dies aus bestimmten Gründen, insbesondere auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung verschiedener Interessen der inneren und äußeren Sicherheit, erforderlich ist.

 

Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde in der Außenhandelsverordnung 2005 (AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern der EU-Militärgüterliste einer Bewilligungspflicht unterworfen. Gemäß § 23 Abs. 1 AußHG 2005 wurde vor Erlassung dieser Verordnung  die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates eingeholt.

 

Bei Erteilung einer Bewilligung müssen sämtliche Voraussetzungen des § 5 AußHG 2005 erfüllt sein, die vollinhaltlich den zunächst im EU-Verhaltenskodex politisch und nun im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP rechtlich verbindlich festgelegten Kriterien entsprechen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nach AußHG 2005 und der Außenhandelsverordnung 2005 unterliegen die oben genannten Vorgänge hinsichtlich aller Güter der EU-Militärgüterliste einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Doppelbewilligungen sieht aber § 44 Abs. 2 Z 1 AußHG 2005 vor, dass eine Bewilligung nach AußHG 2005 bei denjenigen Vorgängen nicht erforderlich ist, die einer Bewilligungspflicht nach dem Kriegsmaterialgesetz unterliegen. Dadurch ist auch sicher gestellt, dass es bei den Gütern der EU-Militärgüterliste zu keinen Kontrolllücken kommen kann, weil jede Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung solcher Güter jedenfalls bewilligt werden muss, entweder nach dem Kriegsmaterialgesetz oder, wenn dieses nicht anwendbar ist, nach dem AußHG 2005.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 10 (als Punkt 9 bezeichnet) der Anfrage:

 

Exporte von Gütern, das sind gemäß § 1 Z 1 Exporte von Waren, Software und Technologie, sind gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 in Verbindung mit § 1 und der Anlage zur AußHV 2005 bewilligungspflichtig, unabhängig davon, ob sie zum Zweck der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern oder zu anderen Zwecken erfolgen.

 

Die Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 in Verbindung mit § 1 und der Anlage zur AußHV 2005 erstreckt sich auch auf Vermittlungsgeschäfte sowie die Durchfuhr von Militärgütern.

 

Die Definition der "Ausfuhr" erfasst gemäß § 1 Z 7 lit. d AußHG 2005 auch immateriellen Transfers. Daher sind derartige Vorgänge, soweit sie Güter der EU-Militärgüterliste betreffen, von der Bewilligungspflicht für Ausfuhren mit umfasst.

 

 

Antwort zu Punkt 4 (wiederum als Punkt 3 bezeichnet) der Anfrage:

 

Die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 2 AußHG 2005 ist nicht ausdrücklich auf Güter der EU-Militärgüterliste beschränkt und erlaubt daher auch strengere nationale Regelungen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 (als Punkte 4 und 5 bezeichnet) der Anfrage:

 

Derzeit unterliegen diese Güter keiner systematischen Bewilligungspflicht, da sie nicht in der Anlage zur AußHV 2005 enthalten sind.

 

Gemäß § 7 AußHG 2005 kann aber für die Aus- oder Durchfuhr derartiger Güter von Amts wegen eine Bewilligungspflicht vorgeschrieben werden, wenn durch einen solchen Vorgang gravierende Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

 

 


Antwort zu Punkt 7 (als Punkt 6 bezeichnet) der Anfrage:

 

Den Informations- und Konsultationspflichten der EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP wird auf Grundlage von § 36 AußHG 2005 nachgekommen.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 (als Punkte 7 und 8 bezeichnet) der Anfrage:

 

Die Standards des Artikels 5 des Gemeinsamen Standpunktes sind jedenfalls in allen Verfahren nach dem AußHG 2005 einzuhalten, da diese unerlässliche Voraussetzung für die umfassende Prüfung der Kriterien in § 5 AußHG 2005 sind.

 

 

Antwort zu Punkt 11 (wiederum als Punkt 8 bezeichnet) der Anfrage:

 

Die Kriterien des § 5 AußHG, die - wie bereits ausgeführt - sämtliche Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts umfassen, gelten auch für Ausfuhren von Dual-Use-Gütern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 einer Bewilligungspflicht unterliegen.

 

 

Antwort zu den Punkten 12 (wiederum als Punkt 9 bezeichnet), 13 (als Punkt 10 bezeichnet) und 14 (als Punkt 11 bezeichnet) der Anfrage:

 

Das erforderliche Datenmaterial aus dem Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wird gemäß § 36 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die EU
übermittelt. Den in der zuständigen EU Ratsarbeitsgruppe COARM beschlossenen und über die letzten Jahre substantiell verfeinerten Vorgaben zur Datenaufschlüsselung und Übermittlung entsprechend wird das den beiden zuständigen Fachressorts Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vorliegende Datenmaterial vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kompiliert und als nationaler Bericht/Beitrag gemäß Artikel 8 des Gemeinsamen Standpunktes für den EU Jahresbericht übermittelt. Art und Umfang der übermittelten Informationen können den detaillierten Übersichtstabellen des Jahresberichts entnommen werden, der 10. Jahresbericht (Berichtszeitraum 2007) wurde am 22. November 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung des nationalen Berichts erfolgt auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, wobei die darin enthaltenen Ausfuhrdaten dem österreichischen Beitrag zum EU-Jahresbericht entsprechen.

 

 

Antwort zu Punkt 15 (wiederum als Punkt 11 bezeichnet) der Anfrage:

 

Für die Beurteilung, ob für einen gemäß der EG-Dual-Use-Verordung oder gemäß dem AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Vorgang die Bewilligung uneingeschränkt oder mit Auflagen erteilt oder verweigert wird, sind einzig und allein die Kriterien in § 5 AußHG 2005 maßgeblich, die keine Berücksichtigung der genannten wirtschaftspolitischen Überlegungen zulassen.

 

 

Antwort zu Punkt 16 (als Punkt 12 bezeichnet) der Anfrage:

 

Jede Änderung der Liste der gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Im Übrigen stehen auf den Internetseiten des Rates der EU der Jahresbericht der EU gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunktes und auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten der oben bereits erwähnte nationale Bericht zur Verfügung.

 

 


Antwort zu Punkt 17 (als Punkt 13 bezeichnet) der Anfrage:

 

Das Benutzerhandbuch zum EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wird allen mit der Vollziehung betrauten Bediensteten zur Verfügung gestellt und von diesen als Leitlinie ihrer Tätigkeit berücksichtigt.

 

 

Antwort zu Punkt 18 (als Punkt 14 bezeichnet)der Anfrage:

 

Mangels entsprechender Ausnahmebestimmung sind auch government-to-government-Geschäfte schon derzeit den Bewilligungspflichten und den Bewilligungskriterien des AußHG 2005 unterworfen.

 

 

Antwort zu Punkt 19 (als Punkt 15 bezeichnet) der Anfrage:

 

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, entspricht die derzeitige österreichische Rechtslage den Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP.

 

 

Antwort zu Punkt 20 (als Punkt 16 bezeichnet) der Anfrage:

 

Wie sich auch aus den Erläuterungen Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AußHG 2005 (Blg. zu den StenProt des NR Nr. 798, XXII. GP) ergibt, wurden § 1 Z 10 und 11 AußHG 2005 im Einklang mit den Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP formuliert.

 

 


Antwort zu den Punkten 21 und 22 (als Punkte 17 und 18 bezeichnet) der Anfrage:

 

Wer in Österreich Waffenvermittlungstätigkeiten durchführen darf, ergibt sich aus dem Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung. Diese Berechtigungen können im öffentlich zugänglichen Gewerberegister eingesehen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 23 und 24 (als Punkte 19 und 20 bezeichnet) der Anfrage:

 

Das extraterritoriale Prinzip ist insofern verwirklicht, als die Vermittlungsdefinition in § 1 Z 10 und 11 AußHG 2005 bei österreichischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Inland sowie bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit Sitz im Inland nicht darauf abstellt, ob sie vom Inland aus tätig werden.

 

 

Antwort zu Punkten 25 (als Punkt 21 bezeichnet) der Anfrage:

 

Wie bereits erwähnt, sind auch bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Vermittlungsgeschäften die Kriterien in § 5 AußHG 2005 in vollem Umfang anzuwenden.

 

 

Antwort zu Punkten 26 (als Punkt 22. bezeichnet) der Anfrage:

 

Der Informationsaustausch findet nach den Bestimmungen des § 36 AußHG 2005 statt.

 

 


Antwort zu Punkten 27 (als Punkt 23 bezeichnet) der Anfrage:

 

Wer die Vorschriften des AußHG 2005 im Zusammenhang mit Vermittlungsgeschäften verletzt, insbesondere solche Geschäfte ohne die erforderliche Bewilligung durchführt, Auflagen verletzt oder eine Bewilligung durch unrichtige Angaben erschleicht, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 37 AußHG 2005. Als normaler Strafrahmen im Sinne von § 37 Abs. 1 und 2 AußHG 2005 sind Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bei vorsätzlicher sowie Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bei fahrlässiger Begehung vorgesehen.

 

Ein erhöhter Strafrahmen ist gemäß § 37 Abs. 3 und 4 für den Fall festgelegt, dass die Tat einen Beitrag zur Herstellung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet. In diesem Fall ist eine Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bei vorsätzlicher Begehung sowie sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagesätzen bei fahrlässiger Begehung vorgesehen.

 

Überdies können einzelne Verletzungen von Bestimmungen des AußHG 2005 auch den Tatbestand von Vorschriften des StGB 1975, insbesondere von § 177a, verwirklichen, die höhere Strafrahmen vorsehen, die dann auf Grund von § 37 Abs. 5 AußHG 2005 allein maßgeblich sind.

 

 

Antwort zu Punkten 28 (als Punkt 24 bezeichnet) der Anfrage:

 

Da - wie ausgeführt - sämtliche für die Mitgliedstaaten verpflichtenden und zum Teil sogar fakultative Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP bereits in nationales Recht umgesetzt wurden, entspricht die geltende österreichische Rechtslage dessen Vorgaben.