198/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

                                                                                                                                              BMWF-10.000/241-Pers./Org.e/2008

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. Jänner 2009

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 203/J-NR/2008 betreffend Nebenbeschäftigungen von Bediensteten der Ressorts, die die Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 19. November 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 und 2:

Durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 6/2007, wurde das Bundes­ministerium für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 1. März 2007 wieder errichtet. Alle Angaben für den Bereich der Zentralleitung des Ressorts beziehen sich daher auf den Zeitraum ab 1. März 2007.

 

Seit damals haben 22 Bedienstete der Zentralleitung die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemeldet; darunter befinden sich keine Mitarbeiter/innen meines Büros.

 

Bezüglich der nachgeordneten Dienststellen wird auf die Angaben in der Beantwortung 667/AB (XXIII. GP) verwiesen. In der Zeit vom 24. April 2007 bis 1. November 2008 wurden folgende Nebenbeschäftigungen gemeldet:

 

Dienststelle

2007/2008

Geologische Bundesanstalt

3

Psych. Beratungsstelle für Studierende Graz

1

Psych. Beratungsstelle für Studierende Innsbruck

3

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

1

 

Was die Universitäten anlangt, so ist – wie bereits in der Beantwortung 667/AB (XXIII. GP) -  darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Meldung von Nebenbeschäftigungen von den den Universitäten zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, bei dem für jede Universität zur Besorgung der einschlägigen Dienstrechtsangelegenheiten eingerichteten „Amt der Universität“ liegt. Die zahlenmäßige Erfassung aller Nebenbeschäftigungen für den angefragten Zeitraum könnte daher nur durch diese erfolgen und wäre mit einem aus verwaltungsökonomischer Sicht unvertretbar hohen Erfassungsaufwand verbunden.

 

Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als oberste Dienstbehörde lässt sich aber eine Tendenz zu einer restriktiven Untersagungspraxis der Ämter der Universitäten wahrnehmen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Bisher wurden weder im Bereich der Zentralleitung noch im Bereich der nachgeordneten Dienststellen Nebenbeschäftigungen untersagt. Die Überprüfung erfolgt weiterhin durch die sachlich zuständigen Abteilungen des Ressorts. Bei den Universitäten liegt die Zuständigkeit zur Überprüfung beim jeweiligen Amt der Universität

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.