2029/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.07.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
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GZ: BKA-353.110/0128-I/4/2009 |
Wien, am 9. Juli 2009 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 20. Mai 2009 unter der Nr. 2106/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kinderrechte in die Verfassung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Die Regierungsparteien und die einzelnen Regierungsmitglieder bekennen sich zur Kinderrechtskonvention laut Regierungsübereinkommen. Die Kinderrechtskonvention befindet sich im Rang eines einfachen Gesetzes, trotz ihres grundrechtlichen Charakters. Wieso?
Die Regierungsparteien haben sich in ihrem aktuellen Regierungsprogramm als Punkt 1 der jugendpolitischen Maßnahmen die „Aufnahme der Kinderrechte als Grundrechte gemäß der Kinderrechtskonvention der UNO in die Bundesverfassung“ vorgenommen.
Zurzeit wird daher geprüft, inwieweit dieses Vorhaben umgesetzt werden kann.
Der Österreich-Konvent (Ausschuss IV für soziale Grundrechte) hat Konsens dahingehend erzielt, dass Kinderrechte verfassungsrechtlich eigenständig gestaltet und in einem eigenen Artikel formuliert werden sollen. Es bestand Einigung, dass nicht die gesamte Kinderrechtskonvention in die Verfassung übernommen werden sollte, sondern einzelne Teile der Konvention – vor allem der sehr umfassende Kindeswohlgedanke – verfassungsrechtlich gewährleistet werden sollen.
Da die Regierungsparteien im Nationalrat nicht über die für die Beschlussfassung von Verfassungsgesetzen erforderliche Zweidrittelmehrheit verfügen, kann dieses Vorhaben allerdings nur mit Zustimmung zumindest einer Oppositionspartei verwirklicht werden.
Zu Frage 2:
Ø Wie wichtig erscheint es Ihnen, die Kinderrechtskonvention so rasch als möglich in den Verfassungsrang zu heben? Wenn wichtig, wieso? Wenn nicht wichtig, wieso nicht?
Ich verweise dazu auf die Beantwortung der Frage 1.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Ø Die Kinderrechtskonvention betrifft jedes Ministerium. Welche Paragraphen der Kinderrechtskonvention fallen in Ihr Ressort?
Ø Welche Mittel (in welcher Höhe) werden für die einzelnen betreffenden Bereiche aus Antwort 3 zurzeit verwendet?
Ø Was würde sich in Ihrem Ministerium ändern, welche Gesetze oder Erlässe müssten vollzogen werden, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfassung wird?
Österreich ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Gewissheit beigetreten, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen der Konvention machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit eines oder mehrerer Ressorts für die einzelnen Artikel der Konvention ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, da die einzelnen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffenden Gesichtspunkten umgesetzt werden können
Mit freundlichen Grüßen