203/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.01.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0153-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 143/J vom 12. November 2008 der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Zum angesprochenen Thema ist Folgendes festzuhalten: Der Zuschuss soll die Kinderbetreuung für die Bezieher kleiner Einkommen durch eine Art (zinsenloses) Darlehen unterstützen. Bei späterer Erzielung höherer Einkommen soll der Zuschuss zurückgezahlt werden. Im Vordergrund der Regelung steht die soziale Treffsicherheit. Die Rückzahlungsverpflichtung wurde im Jahr 1995 unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt, sozialen Missbrauch hintan zu halten. Im Falle der allein stehenden Zuschussbeziehenden wurde die Rückzahlungspflicht des anderen Elternteiles auch damit begründet, dass nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden soll, die keinen Zuschuss erhalten haben und bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat.
Zu 2.:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG besteht eine gemeinsame Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile, wenn beide Elternteile den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemeinsam beantragt haben. Beide Eltern können zur Rückzahlung herangezogen werden und haften als Gesamtschuldner.
§ 18 Abs. 1 Z 1 und Z 3 KBGG sieht eine alleinige Rückzahlungsverpflichtung eines Eltern-teiles vor. Ein Aufsplitten der Rückzahlungsverpflichtung auf beide Elternteile ist daher auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.
Bei Härtefällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Nachsicht oder Stundung anzusuchen.
Zu 3.:
Wie bereits erwähnt, kann bei Härtefällen beim Finanzamt um Nachsicht oder Stundung angesucht werden. Durch eine gesetzliche Änderung sollen der Beobachtungszeitraum betreffend das Überschreiten der Einkommensgrenzen von derzeit 15 Jahren auf 7 Jahre verkürzt sowie die für die Rückzahlung maßgeblichen Einkommensgrenzen rückwirkend ab 2002 auf das heutige Niveau (2008) angehoben werden.
Zu 4.:
Bei der zitierten Anfragebeantwortung handelt es sich offenbar um die Beantwortung einer schriftlichen parlamentarischen Anfrage an die damalige Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Ich darf zu dieser Frage auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend verweisen.
Mit freundlichen Grüßen