2033/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am          . Juli 2009

GZ: BMG-11001/0162-I/5/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2010/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zuerst möchte ich darauf hinweisen, dass die Bezeichnung „Schweinegrippe“ für die in Rede stehende Erkrankung unzutreffend ist. Korrekt wäre die Bezeichnung des Erregers als Influenza A(H1N1).

 

Frage 1:

Diese Frage bezieht sich auf Interna einer einzelnen Firma und kann daher aus Gründen des Datenschutzes nicht beantwortet werden.

 

Frage 2:

Nein.


Frage 3:

Das AMG sieht Bewilligungspflichten vor, die ebenso wie die europarechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

 

Frage 4:

Nein.

 

Frage 5:

Die Fa. Baxter ist eine international tätige Produzentin, die ihre Produkte weltweit vertreibt; im Übrigen bezieht sich diese Frage auf Interna einer einzelnen Firma und kann daher aus Gründen des Datenschutzes nicht beantwortet werden.

 

Fragen 6 und 11:

Die Kosten unterliegen einer Geheimhaltungsklausel.

 

Frage 7:

Acht Millionen zu zwei Teilimpfungen.

 

Frage 8:

Die Republik Österreich wird nur jene Mengen an Impfstoff zu zahlen haben, die tatsächlich benötigt und verimpft werden. Eine Produktion auf Vorrat und Lagerhaltung ist nicht vorgesehen.

 

Frage 9:

Der Impfstoff wird sofort nach Produktion verimpft werden, die Haltbarkeit ist daher unerheblich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Situation in einem der folgenden Jahre wieder die gleiche sein wird. Auch saisonale Grippeimpfstoffe werden immer wieder der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation angepasst.

 

Frage 10:

Eine Bevorratung ist nicht vorgesehen.

 

Frage 12:

Ich verweise auf § 132c Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 ASVG sowie die Regelungen betreffend die Entrichtung einer Rezeptgebühr samt Befreiung hievon.

 

Frage 13:

Generell sollen etwa 8 bis 12 Wochen nach Start der Produktion die ersten Impfstofflieferungen erfolgen.


Frage 14:

Die Neuraminidasehemmer Tamiflu und Relenza sind sowohl zur Prophylaxe gegen, als auch zur Therapie von Infektionen mit dem neuen Influenzavirus A(H1N1) geeignet.

 

Frage 15:

Tamiflu ist ein Neuraminidasehemmer und kein Ersatz für einen Impfstoff. Unsere Strategie beruht daher zwangsläufig auf drei Säulen:

I.                    Schutzmasken,

II.                  Neuraminidasehemmer und

III.                Impfstoff

- die beiden ersten Säulen bis zur Herstellung eines Impfstoffs, danach mit zwei Teilimpfungen kompletter und dauerhafter Schutz.

 

Frage 16:

Derzeit wird Tamiflu zur Therapie nach entsprechender ärztlicher Verordnung eingesetzt. Diese Tamiflu-Mengen werden nicht den Reserven entnommen, sondern sind normale Handelsware.

 

Frage 17:

Hiebei handelt es sich um eine Mobilisierung von Reserven aus dem Zentrallager in periphere Lager in den betroffenen Ländern, um so - wie derzeit in Österreich - eine Verteilung im Ernstfall zu beschleunigen.

 

Frage 18:

Der spezifische Pandemieimpfstoff ist in seinem Einsatz streng auf den spezifischen Subtyp beschränkt. Zu allfälligen Kreuzprotektionen gegen andere Grippeviren kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden.