2037/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.07.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Wien, am 8. Juli 2009
GZ: BMG-11001/0147-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2049/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zunächst ist allgemein der in der Präambel der gegenständlichen Anfrage aufgestellten Behauptung, bei den Selbstbehalten gebe es für sozial Schwächere keine Befreiung und auch eine soziale Staffelung bezüglich der Höhe der Selbstbehalte sei nicht vorgesehen, Folgendes entgegen zu halten:
Im Falle der sozialen Schutzbedürftigkeit von Versicherten gibt es eine Reihe von Nachsichts- und Befreiungsmöglichkeiten. Von der Entrichtung der Rezeptgebühr etwa sind bestimmte Personengruppen (z.B. BezieherInnen einer Ausgleichszulage) schon kraft Gesetzes ausgenommen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rezeptgebühr auf Antrag, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Schließlich ist seit dem 1.1.2008 Rezeptgebühr innerhalb eines Jahres nur mehr bis zur Obergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens zu entrichten.
Die Befreiung von der Bezahlung der Rezeptgebühr (mit Ausnahme jener wegen Erreichung der 2%-Einkommensgrenze) bewirkt auch einen Entfall von Selbstbehalten bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie bei Transportkosten.
Die Zuzahlungen bei Kur- und Erholungsaufenthalten sind nach den Einkommensverhältnissen gestaffelt und entfallen ebenfalls bei Befreiung von der Rezeptgebühr. Diese Befreiungsmöglichkeiten gelten auch bei Rehabilitationsaufenthalten.
Zu guter Letzt können auch Zuwendungen aus den Mitteln der bei den Versicherungsträgern eingerichteten Unterstützungsfonds nach den vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers erlassenen Richtlinien gewährt werden. Es handelt sich hiebei um freiwillige Leistungen des Trägers, welche in Fällen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, insbesondere in Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der betroffenen Personen erbracht werden. Damit hat der Gesetzgeber der Selbstverwaltung ein Instrument in die Hand gegeben, um - abseits strenger gesetzlicher Determinierung - im Einzelfall (etwa im Fall der Zahnbehandlung, der Kieferregulierung oder des Zahnersatzes, zur Abdeckung des Selbstbehaltes bei Anstaltspflege, bei der Finanzierung von Hilfsmitteln oder zur Übernahme des Kostenanteils bei Krankentransporten) helfend eingreifen zu können.
Die eingangs zitierte Behauptung der anfragenden Abgeordneten ist daher unzutreffend.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse hat folgende Stellungnahme abgegeben:
„Frage 1:
Selbstbehalten auf Grund des ASVG
sowie der Satzung der KGKK:
Rezeptgebühr (2009)
€ 4,90
ausgenommen sind rezeptgebührenbefreite
Personen nach den geltenden Richtlinien des Hauptverbandes der österr.
SV-Träger
Selbstbehalte für Heilbehelfe und
Hilfsmittel nach § 137 ASVG,
§§ 28 und 40 der Satzung der KGKK:
10% der Kosten, mindestens jedoch 20% der
täglichen Höchstbeitragsgrundlage (= € 26,80 für 2009) ausgenommen
sind die in § 137 Abs 4 lit a und b ASVG angeführten Personen.
Die
Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden nur dann übernommen,
wenn sie höher als 60% der Höchstbeitragsgrundlage
sind.
Der Selbstbehalt bei Brillen und
Kontaktlinsen beträgt 10 % der Kosten,
mindestens jedoch € 80,40
(2009). Für Angehörige nach § 123 ASVG Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs
4 beträgt der Selbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20% der
täglichen Höchstbeitragsgrundlage (= € 26,80 für 2009).
Der
Eigenanteil bei orthopädischen Schuhen beträgt € 72,67 (2009).
Die satzungsmäßige
Höchstgrenze für Heilbehelfe beträgt € 402,00 (2009),
für Hilfsmittel € 670,00 (2009) und für Körperersatzstücke
und Krankenfahrstühle € 938,00 (2009). Darüber liegende Kosten
sind vom Versicherten zu tragen.
Selbsthalte bei Transportkosten nach § 44 Abs 4 und Anhang 7 der Satzung:
Bei vertraglich geregelten
Transportkosten ist die 2-fache Rezeptgebühr pro Fahrtstrecke (€
9,80), im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der
24-fachen Rezeptgebühr pro Versicherten (Angehörigen) zu entrichten.
Ausgenommen sind
Rezeptgebührenbefreite, Transporte zur Dialyse, Chemo- oder
Strahlentherapie sowie Notarzttransporte.
Erfolgt der Transport mit einem
Lohnfuhrwerk ist die einfache Rezeptgebühr zu entrichten.
Zuzahlung für unentbehrlichen
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung beträgt nach § 153 ASVG, §§ 30,
33 und Anhang 4 der Satzung 50% der mit den Vertragszahnbehandlern vereinbarten
Tarife.
Kostenbeteiligungen bei Anstaltspflege
für Angehörige in einer
landesgesundheitsfondsfinanzierten KA gemäß § 148 ASVG für
28 Tage im Kalenderjahr (ausgenommen Mutterschaft und Organspende) 10%
der am 31.12.1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze,
vervielfacht mit dem Prozentsatz, der sich aus der Beitragseinnahmesteigerung
aller KV-Träger für das betreffende Jahr ergibt (von € 8,10 bis
€ 16,50 je nach KA).
Für Angehörige in einer
PRIKRAF-KA nach § 149 ASVG für 28 Tage im Kalenderjahr 10% des
Pflegekostenzuschusses nach § 38 der Satzung (2009 € 16,60).
Die Kostenbeteiligung bei Anstaltspflege
wird von der KA eingehoben.
Bei notwendiger Anstaltspflege, die nicht
über Landesfonds oder PRIKRAF finanziert wird, 10% des geltenden
Pflegekostenzuschusses nach § 38 der Satzung.
Frage 2:
Selbstbehalte
2008
Rezeptgebühren
€ 16.461.376,01
Eigenanteil
orthopädische Schuhe
€
41.094,89
Eigenanteil
über die Höchstgrenze für Heilbehelfe €
81.121,62
Eigenanteil
über die Höchstgrenze für Hilfsmittel €
29.024,49 Selbstbehalt Heilbehelfe/Hilfsmittel
€ 1.411.091,55
Transporte
€
460.290,36
Zahnersatz
und Reparaturen
€
5.965.335,48
Kieferregulierungen
€
806.117,50
Kostenbeteiligung bei Anstaltspflege
k.A. möglich
Frage 3:
(noch)
nicht bezahlte Selbstbehalte 2008
Transporte
€
52.691,03
Weitere Angaben sind nicht möglich,
da die übrigen Selbstbehalte vom Vertragspartner direkt eingehoben und vom
Versicherten vorort bezahlt werden.
Frage 4:
Dies
kann gesondert nicht beziffert werden, da die Administration zum gesetzlichen
Aufgabenbereich der Sozialversicherungsträger gehört.
Frage 5:
Die
Studie "Selbstbehalte" der Kärntner Gebietskrankenkasse von
Direktor Mag. Dr. Alfred Wurzer/Mag. Roswitha Robinig/Josef Rodler, 2004 stellt
eine Abbildung der gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalte dar.
Frage 6:
Im Ergebnis dieser Studie wurde festgehalten, dass die Einführung eines weiteren Selbstbehaltes im Bereich der ärztlicher Hilfe (Arztbesuch) keine nennenswerte Aufwandsminderung bringen würde, aber für einzelne Patienten im Erkrankungsfall eine erhöhte Belastung darstellen würde.“
Die Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist der Beilage zu entnehmen.
In Ergänzung zu den Ausführungen des Versicherungsträgers und des Hauptverbandes zu den Fragen 5 bis 7 wäre weiters die Publikation von Jens Holst, „Kostenbeteiligung für Patienten – Reformansatz ohne Evidenz! Theoretische Betrachtungen und empirische Befunde aus Industrieländern. Überarbeitete und aktualisierte Fassung des WZB Discussion Papers SP I 2007 – 304, Juli 2008, zu nennen. In dieser kommt der Autor zu dem Schluss, dass sich Kostenbeteiligungen im Gesundheitsbereich langfristig negativ auswirken und die bedarfsgerechte Versorgung gefährden. PatientInnen würden eher auf notwendige Maßnahmen verzichten und ließen sich davon abhalten, rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weiters wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage, betreffend Selbstbehalte in der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, Nr. 2053/J, verwiesen, welcher ein Überblick bzw. eine Zusammenfassung über diesbezügliche Studien beiliegt.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.