2038/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 8. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0148-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2050/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zunächst ist allgemein der in der Präambel der gegenständlichen Anfrage aufgestellten Behauptung, bei den Selbstbehalten gebe es für sozial Schwächere keine Befreiung und auch eine soziale Staffelung bezüglich der Höhe der Selbstbehalte sei nicht vorgesehen, Folgendes entgegen zu halten:

 

Im Falle der sozialen Schutzbedürftigkeit von Versicherten gibt es eine Reihe von Nachsichts- und Befreiungsmöglichkeiten. Von der Entrichtung der Rezeptgebühr etwa sind bestimmte Personengruppen (z.B. BezieherInnen einer Ausgleichszulage) schon kraft Gesetzes ausgenommen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rezeptgebühr auf Antrag, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Schließlich ist seit dem 1.1.2008 Rezeptgebühr innerhalb eines Jahres nur mehr bis zur Obergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens zu entrichten.


Die Befreiung von der Bezahlung der Rezeptgebühr (mit Ausnahme jener wegen Erreichung der 2%-Einkommensgrenze) bewirkt auch einen Entfall von Selbstbehalten bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie bei Transportkosten.

 

Die Zuzahlungen bei Kur- und Erholungsaufenthalten sind nach den Einkommensverhältnissen gestaffelt und entfallen ebenfalls bei Befreiung von der Rezeptgebühr. Diese Befreiungsmöglichkeiten gelten auch bei Rehabilitationsaufenthalten.

 

Zu guter Letzt können auch Zuwendungen aus den Mitteln der bei den Versicherungsträgern eingerichteten Unterstützungsfonds nach den vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers erlassenen Richtlinien gewährt werden. Es handelt sich hiebei um freiwillige Leistungen des Trägers, welche in Fällen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, insbesondere in Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der betroffenen Personen erbracht werden. Damit hat der Gesetzgeber der Selbstverwaltung ein Instrument in die Hand gegeben, um - abseits strenger gesetzlicher Determinierung - im Einzelfall (etwa im Fall der Zahnbehandlung, der Kieferregulierung oder des Zahnersatzes, zur Abdeckung des Selbstbehaltes bei Anstaltspflege, bei der Finanzierung von  Hilfsmitteln oder zur Übernahme des Kostenanteils bei Krankentransporten) helfend eingreifen zu können.

 

Die eingangs zitierte Behauptung der anfragenden Abgeordneten ist daher unzutreffend.

 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat folgende Stellungnahme abgegeben:

 

In der Einleitung der Anfrage wird die Behauptung aufgestellt, dass es

für sozial Schwächere keine Befreiung gäbe. Diese Behauptung ist

unrichtig. Für BVA-Versicherte gibt es bei sozialer Schutzbedürftigkeit

die Möglichkeiten einer Nachsicht oder auch einer Befreiung von der

Entrichtung des Behandlungsbeitrages und der Rezeptgebühr.

 

Zu Frage 1:

Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühren, Kostenanteile für Heilbehelfe und

Hilfsmittel,Zuzahlungen für die erweiterte Heilbehandlung und

Rehabilitation

 

Zu Frage 2:

Behandlungsbeitrag EUR 61.926.370,09

Rezeptgebühren EUR 38.914.303,09

Zuzahlungen für die Erweiterte Heilbehandlung und Rehabilitation EUR

5.426.097,90


Für die Einnahmen durch Kostenanteile für Heilbehelfe und Hilfsmittel

kann kein Wert mitgeteilt werden, da diese bis einschließlich 2008 laut

Rechnungsvorschriften nicht als Ertrag auszuweisen sind, sonderen den

Aufwand für die Erfolgsrechnungsposition Heilbehelfe und Hilfsmittel

mindern.

 

Zu Frage 3:

Für das Jahr 2008 wurden ein Betrag von EUR 300.575,79 wegen

Uneinbringlichkeit und ein Betrag von EUR 4.248,03 wegen Geringfügigkeit

abgeschrieben.

 

Darüber hinaus gibt es bei spezieller sozialer Schutzbedürftigkeit auf

Basis der dazu erstellten Richtlinien auch die Möglichkeit einer

Befreiung oder teilweisen oder vollen Nachsicht von Behandlungsbeiträgen

und Rezeptgebühren.

 

Zu Frage 4:

Die Kosten für die Einhebung der Selbstbehalte und die Administration

der Nachsicht betrugen im Jahr 2008 EUR 5.391.403,65.

 

Zu Frage 5:

Im Bereich der BVA wurden keine derartigen Studien durchgeführt.

 

Zu Frage 6:

siehe Frage 5

 

Zu Frage 7:

Die in Frage 5 beschriebene Problematik trifft für die Versicherten der

BVA nicht zu, da gerade für sozial schutzbedürftige Menschen die

Möglichkeit einer Nachsicht gegeben ist.“

 

Die Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist der Beilage zu entnehmen.

 

Im Sinne der Frage 5 der gegenständlichen Anfrage ist meinem Ressort die Studie „Selbstbehalte“ der Kärntner Gebietskrankenkasse von Direktor Mag. Dr. Alfred Wurzer/Mag. Roswitha Robinig/Josef Rodler, 2004, bekannt. Als Ergebnis dieser Studie kann festgehalten werden, dass die Einführung eines weiteren Selbstbehaltes im Bereich der ärztlichen Hilfe (Arztbesuch) keine nennenswerte Ausgabenminderung bringen würde, aber für einzelne PatientInnen im Erkrankungsfall eine erhöhte Belastung darstellen würde.


Weiters wäre die Publikation von Jens Holst, „Kostenbeteiligung für Patienten –Reformansatz ohne Evidenz! Theoretische Betrachtungen und empirische Befunde

aus Industrieländern. Überarbeitete und aktualisierte Fassung des WZB Discussion Papers SP I 2007 – 304, Juli 2008, zu nennen. In dieser kommt der Autor zu dem Schluss, dass sich Kostenbeteiligungen im Gesundheitsbereich langfristig negativ auswirken und die bedarfsgerechte Versorgung gefährden. PatientInnen würden eher auf notwendige Maßnahmen verzichten und ließen sich davon abhalten, rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Weiters wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage, betreffend Selbstbehalte in der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, Nr. 2053/J, verwiesen, welcher ein Überblick bzw. eine Zusammenfassung über diesbezügliche Studien beiliegt.

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.