204/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                              BMWF-10.000/233-Pers./Org.e/2008

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien,12. Jänner 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 150/J-NR/2008 betreffend Tätigkeit und Neben­tätigkeiten von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Benedek, die die Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Diese Tätigkeit war mir bis dato nicht bekannt.

 

Zu Frage 4:

Univ.-Prof. Dr. Benedek steht an der Universität Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver­hältnis zum Bund.

 

Zu Fragen 5, 7, 8 und 11:

Die Dienstzeit von beamteten Universitätsprofessor/innen ist im Beamtendienstrechtsgesetz 1979 geregelt und geht von einer regelmäßigen Wochenbelastung im Ausmaß von 40 Stunden aus. Dabei unterliegt der/die Universitätsprofessor/in aufgrund der speziellen Anforderungen seines/ihres  Arbeitsbereiches in Forschung, Lehre und Verwaltung weder den Bestimmungen über den Dienstplan noch der Einteilung bestimmter Dienststunden, wie das regelmäßig für andere Gruppen des öffentlichen Dienstes der Fall ist.

 

Der/die Universitätsprofessor/in erbringt seine/ihre Dienstzeit daher durch die Erfüllung seiner/ihrer  Dienstpflichten in Lehre (wozu auch die Betreuung der Studierenden und die Ab­haltung von Prüfungen zählen), Forschung und Verwaltung (inklusive Teilnahme an der akade­mischen Selbstverwaltung). Er/sie hat seine/ihre Anwesenheit an der Universität nach den An­forderungen seiner/ihrer Dienstpflichten zu gestalten und entsprechend einzuteilen.

 

Zu Frage 6:

Für Universitätsprofessor/innen (ausgenommen jene an Medizinischen Universitäten) gilt das Arbeitszeitrecht des BDG 1979 mit der Maßgabe, dass ausgehend von der Regelbelastung von 40 Wochenstunden, weder die Tages- noch die Wochenstundenbelastung formellen Höchst­grenzen (wie bei anderen Gruppen des öffentlichen Dienstes)  unterworfen ist.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Mangels Anwendbarkeit des Mehrdienstleistungsrechts der Bundesbeamt/innen auf die Gruppe der Universitätsprofessor/innen, können diese bereits begrifflich keine Mehrdienstleistungen und damit Überstunden verzeichnen. Alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen eines/einer Universitätsprofessor/s/in sind durch seine/ihre Bezüge pauschal abgegolten.

 

Zu Frage 12:

Ein/e Universitätsprofessor/in hat gemäß § 56 BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbe­schäftigung und jede Änderung einer solchen seiner/ihrer Dienstbehörde unverzüglich zu melden. Er/sie hat sich Nebenbeschäftigungen, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienst­lichen Aufgaben hindern, die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zu enthalten.

 

Ausmaß und Art allfällig ausgeübter Nebenbeschäftigungen sind der Dienstbehörde bekannt zu geben und stellen höchtpersönliche Daten im Verständnis des Grundrechts auf Datenschutz dar, die nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen, preisgegeben werden dürfen.

 

Zu Frage 13:

Die stellvertretende Leitung des Instituts  für Völkerrecht und Internationale Beziehungen  übt Univ.-Prof. Dr. Kirsten Schmalenbach  aus.

 

Zu Frage 14:

Weder rechtlich (siehe Antwort zu Frage 12) noch praktisch ist die Ausübung von Neben­beschäftigungen als Leiter einer universitären Organisationseinheit ausgeschlossen.

 

Zu Frage 15:

Nein. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch andere Institutsangehörige einer Nebenbeschäftigung zur gleichen Einrichtung nachgehen und diesbezüglich kooperieren.

 

Zu Frage 16:

Es liegt in der Verantwortung der Universität als ausgegliederter, ressourcenverantwortlicher  Rechtsträger bzw. des Amts der Universität als Dienstbehörde zu prüfen, ob dienstliche Ressourcen für private Zwecke refundierungslos in Anspruch genommen werden.

 

Zu Frage 17:

Siehe Antwort zu Frage 16. Die offenkundig die Geringfügigkeitsschwelle nicht über­schreitenden Vorhaltungen sind kaum geeignet, das Einschreiten eines obersten Organs zu rechtfertigen.

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.