2052/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 8. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0168-I/5/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2084/J der Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln ist durch die Bestimmungen des EU-Rechts und deren Durchführung und Überwachung im nationalen Recht gewährleistet. Zur Durchführung sind sowohl von der Europäischen Kommission als auch national Leitlinien zur Rückverfolgbarkeit erstellt worden. Die EU-Leitlinien gewähren eine einheitliche Durchführung der allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG)  Nr. 178/2002 und beinhalten auch die Rückverfolgbarkeit.  Die  nationalen Leitlinien bilden diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit speziell für Österreich noch einmal ab. Eine gesetzliche Anforderung für eine produktionsstufenübergreifende Rückverfolgbarkeit bestimmter Angaben ist auf EU–Ebene nur ausnahmsweise vorgesehen, wie zum Beispiel bei der Rindfleischkennzeichnung oder Angabe der Herkunft bei Obst und Gemüse.

 

Frage 2:

Ja.

 

Frage 3:

Im Rahmen der amtlichen Kontrolle entlang der Lebensmittelkette.

 

Frage 4:

Die Kontrollen zur Rückverfolgbarkeit werden nicht einzeln bzw. nicht explizit bei den Überprüfungen von Produkten oder in Betrieben erfasst. Sie sind daher nicht einzeln statistisch erfassbar. Jedenfalls werden bei jeder Probenziehung gegebenenfalls rückverfolgbarkeitsrelevante Daten, wie z.B. der Lieferant, Datum der Lieferung, Charge, Menge, erhoben und damit wird auch kontrolliert, ob der beprobte Betrieb relevante Daten für die Rückverfolgbarkeit feststellen kann.

Ebenfalls hat bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich jene Landeshauptleute zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind (§ 42 LMSVG). Die Lebensmittelaufsichtbehörde der so verständigten Bundesländer erhebt beim betroffenen Lebensmittelunternehmer ihrerseits Vorlieferanten/belieferte Betriebe. Damit erfolgt auch die Kontrolle, ob der Lebensmittelunternehmer die Verpflichtungen der Rückverfolgbarkeit einhält.

Dieses „Schneeballsystem“ wird über den gesamten europäischen Markt vollzogen, wie die amtlichen Informationen des europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel in der Praxis beweisen. 

 

Frage 5:

Die produktionsstufenübergreifende Rückverfolgbarkeit bestimmter Angaben wie beispielsweise die Herkunft bei Lebensmitteln bis zum Landwirt wird derzeit durch gesetzlich freiwillige oder privat freiwillige Systeme ermöglicht. Ein Beispiel für ein gesetzlich verpflichtendes System stellt die Rindfleischkennzeichnung dar.

Die gesetzlich verpflichtende Angabe der Herkunftslandes (geboren, gemästet, geschlachtet in) als auch die gegebenenfalls freiwillige Angabe des Landwirtes wird hier als Information durch die gesamte Kette bis zum Verbraucher durchgetragen und ist durch gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen und deren Überwachung durch die Behörde sichergestellt.

 

Private Systeme für die produktionsstufenübergreifende Rückverfolgbarkeit bestimmter Angaben bei Lebensmitteln unterliegen den unterschiedlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung eines Unternehmens oder einer Organisation.

Die lebensmittelrechtlich relevanten Informationen unterliegen jedenfalls der amtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit (Täuschungsschutz). Für die freiwillige Auslobung von Qualitäten, darunter z.B. auch der Herkunft, werden derzeit entsprechend der Ankündigung im Regierungsprogramm die Möglichkeiten für nationale gesetzliche Regelungen geprüft.