2054/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  8. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0178-I/5/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2104/J der Abgeordneten Brunner, Brosz, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zur erfolgten Medienberichterstattung vom 9.3.2009 in der NÖN – Lokalausgabe Amstetten ist festzuhalten, dass der betroffene Betrieb bereits seit Sommer 2007 laufend unter amtstierärztlicher Beobachtung und Kontrolle stand.


 

Frage 2:

Es wurden mehrere mündliche und 3 schriftliche Verbesserungsaufträge erteilt. Weiters wurden 3 Strafanträge erstattet.

 

Frage 3:

Es wurden insgesamt 12 dokumentierte Kontrollen durchgeführt und es konnte im Zuge dieser Kontrollen festgestellt werden, dass der Betriebsinhaber die Verbesserungsmaßnahmen teilweise umgesetzt hat.

 

Frage 4:

Es wurden per Bescheid insgesamt 3 Verbesserungsaufträge erteilt. Im Zuge der Nachkontrollen konnte festgestellt werden, dass die Verbesserungen nur teilweise durchgeführt wurden, daher wurden in der Folge auch Strafanträge erstattet.

 

Frage 5:

In Niederösterreich, Bezirk Amstetten, wurden 49 Anzeigen, größtenteils von Privatpersonen, erstattet und 30 Strafanträge gestellt.

Übergriffe (tätliche Angriffe, Misshandlungen usw.) auf landwirtschaftliche Nutztiere sind selten. Die meisten Strafverfahren wurden wegen Verletzung der Vorschriften bzgl. Anbindehaltung und Vernachlässigung von Sorgepflichten oder Haltungsvorschriften im Allgemeinen (Tränken, Klauenpflege, Käfighaltung, Enthornung usw.) geführt.

In Summe können zur Anfrage ca. 20 Strafverfahren zugeordnet werden, die mit Strafhöhen zwischen 50 € und 1500 € geahndet wurden.

 

Von Kärnten liegen folgende Ergebnisse vor:

BH Hermagor:           1 Halter landwirtschaftlicher Nutztiere,

                                    Verwaltungsstrafe in der Höhe von 150,- €,

                                    Rechtsgrundlage: § 5(1), (2) Z 10 und § 13 (2) Tierschutzgesetz

BH Wolfsberg:           4 Tierhalter,

                                    1 Verfahren eingestellt, 3 Verfahren mit Strafen zwischen 100,- €                                und 150,- €

BH Spittal/Drau:        1 Tierhalter,

                                     Verfahren ausgesetzt (Subsidiarität) und bei Gericht anhängig

BH Klagenfurt:           5 Tierhalter,

                                    4 Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (1x                               100,- € bzw. 3x 1.000,- €)

                                     1 Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 Z 2 Tierschutzgesetz

                                    (300,- €)

BH St. Veit/Glan:       3 Anzeigen gegen Tierhalter

BH Feldkirchen:         13 Anzeigen gegen Tierhalter,

                                    11 Ermahnungen + 2 Verwaltungsstrafen (100,- € bzw. 1.850,- €)

BH Völkermarkt, BH Villach, Magistrat Villach:    Leermeldung

Magistrat Klagenfurt: Nachstehend angeführte Anzeigen erfolgten, wobei dem Magistrat das Strafausmaß nicht zur Kenntnis gebracht wird:

2006       -         5  Anzeigen

2007       -         1  Anzeige

2008       -         5 Anzeigen

 

In Wien wurden in den letzten drei Jahren fünf Fälle von tierschutzrechtlichen Tatbeständen zur Anzeige gebracht. In zwei Fällen kam es zu einer Verurteilung, die Strafhöhe betrug jeweils € 200,00. Ein Verfahren wurde eingestellt. Zwei weitere Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

In Vorarlberg  traten keine „Übergriffe“ im Zusammenhang mit Sodomie auf.

 

In Burgenland erfolgten 20 Anzeigen und 7 Verurteilungen. Die Strafhöhen betrugen € 140 bis € 460.

 

Im Land Salzburg wurden in den letzten 3 Jahren insgesamt 9 Fälle von Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz bzw. 3 Fälle gemäß § 222 StGB an landwirtschaftlichen Nutztieren zur Anzeige gebracht. Mit Ausnahme eines noch in Schwebe befindlichen Verwaltungsstrafverfahrens kam es in allen Fällen es zu einer Verurteilung, wobei die Strafhöhe nur in Einzelfällen bekannt ist, da es keine Berichtspflicht von Seiten der Strafbehörde bzw. des Gerichtes gibt.

 

In den Bezirksverwaltungsbehörden der Steiermark sind im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt 379 Anzeigen wegen des Verdachtes der Übertretung von Tierschutzbestimmungen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingegangen. Alle diese Anzeigen wurden von den Amtstierärzt/inn/en der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden überprüft. In 103 Fällen führten diese Anzeigen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. In 20 Fällen wurde ein Gerichtsverfahren wegen Verdachts auf Tierquälerei eingeleitet.

Bei 83 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren kam es zu einer Bestrafung. Gegen eine Straferkenntnis wurde Einspruch erhoben; diesbezüglich ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat noch nicht entschieden worden. Die Höhe der verhängten Strafbeträge bewegte sich zwischen € 40.- und € 3.000,-. 

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in 5 Fällen mitgeteilt bekommen, dass eine gerichtliche Bestrafung erfolgt ist. Ein weiteres Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Höhe der verhängten Strafbeträge variierte zwischen € 160.- bis € 1.000,-. 

 

Die Abteilung Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung sieht sich aufgrund der unzureichenden Ausformulierung der Anfrage z.B. welche Rechtsmaterien mit der Bezeichnung „Übergriffe an landwirtschaftlichen Nutztieren“ gemeint sind, außer Stande, die Anfrage zu beantworten.

 

Aufgrund eines Kanzleifehlers der oberösterreichischen Landesregierung ist derzeit nur eine Leermeldung mit Vorbehalt möglich (sollte es zu einer Änderung kommen, erfolgt von der oberösterreichischen Landesregierung über den Weg des BMG eine Nachmeldung).

 

Fragen 6 und 7:

Zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere hat die Behörde gemäß § 3 der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004 idgF, mindestens 2 % der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren, wobei die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen hat (bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen).

Zusätzlich gibt es Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen und auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen, welche nicht in die Mindestquote eingerechnet werden.

 

Frage 8:

In den letzten 3 Jahren erfolgten 2 Abnahmen (1 Hund, 1 Rind).

 

Frage 9:

Gemäß § 41 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes hat der Tierschutzombudsmann der Landesregierung über seine Tätigkeiten zu berichten. Im Tierschutzbericht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Nationalrat, der alle zwei Jahre vorzulegen ist, sind die Tätigkeitsberichte der Tierschutzombudsmänner enthalten.