206/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am       Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0150-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 164/J vom 12. November 2008 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erste Group-Investitionen mit Staatsgarantien in Osteuropa beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Erste Group hat die Inanspruchnahme des Unterstützungspakets der Bundesregierung mit der Absicht begründet, ihre Kapitalausstattung auf das im Gefolge der Finanzmarktkrise international erwartete Niveau von 9% Kernkapital (ohne Hinzurechnung des so genannten „Hybridkapitals“) anzuheben, um gegenüber ihren Geschäftspartnern ein vertrauensbildendes Signal zu setzen und Zugang zu günstigeren Refinanzierungs-konditionen zu bekommen.

 

Zu 2.:

In den Verhandlungen mit der österreichischen Bundesregierung über die Rahmenbedingungen für die Zeichnung des Partizipationskapitals hat sich die Erste Group verpflichtet, gemeinsam mit den Sparkassen in den nächsten drei Jahren Kredite für österreichische Kommerz- und Privatkunden im Ausmaß von jeweils mindestens drei Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Damit ist sicher gestellt, dass die über das Partizipationskapital der Bank zur Verfügung gestellte Liquidität unmittelbar auch der österreichischen Wirtschaft zu Gute kommt.

Zu 3.:

Unterstützungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) sind entsprechend der Verordnung nach § 2 Abs. 5 FinStaG grundsätzlich an strenge Bedingungen geknüpft. Mögliche Auflagen können unter anderem umfassen:

 

Welche Auflagen zur Anwendung gelangen wird anlassbezogen in Abhängigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Unterstützungsmaßnahme festgelegt, um Adäquanz und Wettbewerbskonformität zu gewährleisten.

 

Zur spezifischen Situation der Erste Group ist – wie bereits in meiner Beantwortung der Frage 1. ausgeführt – zu bemerken, dass die Ausgabe von Partizipationskapital eine freiwillige Maßnahme zur Stärkung der Eigenmittelausstattung in wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten darstellt und keiner unmittelbaren aufsichtsrechtlichen Vorschreibung entspringt.

 


Zu 4.:

Die Vollziehung des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG) sowie des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) obliegen selbstverständlich der nachprüfenden Kontrolle des Rechnungshofs, ebenso die Verwaltung der von der Republik eingegangenen Beteiligungen. Im Fall von Mehrheitsbeteiligungen kann auch das Institut geprüft werden.

 

Kein Prüfrecht gibt es in Übereinstimmung mit dem Rechnungshofgesetz naturgemäß im Fall von Kapitalinstrumenten ohne Stimmrecht von mehrheitlich im Privatbesitz stehenden Banken und Versicherungen. Im Fall börsenotierter Gesellschaften wäre dies im Hinblick auf die verschiedensten kapitalmarktrechtlichen Transparenzvorschriften zur Gleichbehandlung der Aktionäre auch höchst problematisch.

 

Zu 5.:

Bei Instituten, die Maßnahmen nach dem IBSG beziehungsweise nach dem FinStaG in Anspruch nehmen, sind umfassende Einschau- und Kontrollrechte für das Bundesministerium für Finanzen vorgesehen. Diese sind das Ergebnis der gesetzlichen Vorgaben des Haushaltsrechts. Eine Einflussnahme auf Grund persönlicher Präferenzen von wem auch immer schließt sich damit aus.

 

 

Mit freundlichen Grüßen