2073/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0235-I/A/4/2009

 

Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2035/J der Abgeordneten Dipl.-Ing. Deimek und weiterer Abgeordneter
wie folgt:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Beihilfen aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung an Vereine um keine allgemeine Subvention für den jeweiligen Organisations- bzw. Vereinszweck handelt. In ihrer Funktion als Arbeitgeber können private gemeinnützige Einrichtungen auch Förderungen für die Beschäftigung von Langzeitbeschäftigungslosen oder für die Qualifizierung von
Beschäftigten in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der Förderrichtlinien des Arbeitsmarktservice für die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe und für die Gewährung einer Qualifizierungsförderung für
Beschäftigte sind politische Parteien und radikale Vereine nicht förderbar. Radikale Verein sind solche, deren Zielsetzung und/oder Tätigkeiten darauf gerichtet sind, für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaates wesentliche Einrichtungen (z.B. Parlament, Unabhängige Gerichte, etc.) oder den Staat insgesamt abzuschaffen oder die durch ihre Tätigkeit strafgesetzwidrige Handlungen fördern oder gutheißen.

Fragen 1 und 2:

Wie das Arbeitsmarktservice mitteilte, wurden in den letzten fünf Jahren dem Verein „Begegnung“ und dem Verein „LIBIB“ Beihilfen (Eingliederungsbeihilfen bzw. Qualifizierungsbeihilfe für Beschäftigte) gewährt.

Frage 3:

Für die erwähnten Beihilfen wurden Auszahlungen in der nachstehenden Höhe getätigt:

2004:  € 7.824,55

2006: € 2.200,03

2007: € 5.436,20

2008: € 1.737,04

2009: € 2.199,69

Fragen 4 bis 7:

Aufgrund der dem Arbeitsmarktservice und der Vereinsbehörde vorliegenden Informationen und Unterlagen (Vereinsstatuten, Nichtuntersagungsbescheid) kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Arbeitgebern um keine radikalen Vereine im Sinn der in der Einleitung angeführten Definition handelt. Die geförderten Personen haben das Kriterium der Förderbarkeit erfüllt. Die Qualifizierungsförderung betrifft die Ausbildung zum/zur Lebens- und Sozialberater/in.

 

 

Mit freundlichen Grüßen