2073/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.07.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-10001/0235-I/A/4/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2035/J der
Abgeordneten Dipl.-Ing. Deimek und weiterer Abgeordneter
wie folgt:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei
der Gewährung von Beihilfen aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung an
Vereine um keine allgemeine Subvention für den jeweiligen Organisations-
bzw. Vereinszweck handelt. In ihrer Funktion als Arbeitgeber können
private gemeinnützige Einrichtungen auch Förderungen für die
Beschäftigung von Langzeitbeschäftigungslosen oder für die
Qualifizierung von
Beschäftigten in Anspruch nehmen.
Im Rahmen der Förderrichtlinien des Arbeitsmarktservice
für die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe und für die
Gewährung einer Qualifizierungsförderung für
Beschäftigte sind politische Parteien und radikale Vereine nicht
förderbar. Radikale Verein sind solche, deren Zielsetzung und/oder
Tätigkeiten darauf gerichtet sind, für das Funktionieren des
demokratischen Rechtsstaates wesentliche Einrichtungen (z.B. Parlament,
Unabhängige Gerichte, etc.) oder den Staat insgesamt abzuschaffen oder die
durch ihre Tätigkeit strafgesetzwidrige Handlungen fördern oder gutheißen.
Fragen 1 und 2:
Wie das Arbeitsmarktservice mitteilte, wurden in den letzten fünf Jahren dem Verein „Begegnung“ und dem Verein „LIBIB“ Beihilfen (Eingliederungsbeihilfen bzw. Qualifizierungsbeihilfe für Beschäftigte) gewährt.
Frage 3:
Für die erwähnten Beihilfen wurden Auszahlungen in der nachstehenden Höhe getätigt:
2004: € 7.824,55
2006: € 2.200,03
2007: € 5.436,20
2008: € 1.737,04
2009: € 2.199,69
Fragen 4 bis 7:
Aufgrund der dem Arbeitsmarktservice und der Vereinsbehörde vorliegenden Informationen und Unterlagen (Vereinsstatuten, Nichtuntersagungsbescheid) kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Arbeitgebern um keine radikalen Vereine im Sinn der in der Einleitung angeführten Definition handelt. Die geförderten Personen haben das Kriterium der Förderbarkeit erfüllt. Die Qualifizierungsförderung betrifft die Ausbildung zum/zur Lebens- und Sozialberater/in.
Mit freundlichen Grüßen