2081/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.07.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 9. Juli 2009
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0198-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2087/J betreffend „den Sängerknaben-Konzertkristall im Augarten“, welche die Abgeordneten Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 15. Mai 2009 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im Mietvertrag mit dem Verein Wiener Sängerknaben vom 10. Dezember 2007 ist keine Verpflichtung des Bundes dahingehend enthalten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend oder die Burghauptmannschaft Österreich finanzielle Mittel zum Bau des Konzerthauses zuschießen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Diesbezüglich ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nichts bekannt.
Antwort zu den Punkten 3, 6 und 7 der Anfrage:
Vertragspartner des Bundes ist der Verein Wiener Sängerknaben, weshalb der Verein Wiener Sängerknaben die Betriebskosten für das Konzerthaus zu tragen hat. Inwieweit eine Zusage Dritter zur Übernahme dieser Betriebskosten besteht bzw. aufrecht ist oder nicht, ist eine interne Angelegenheit des Vereins Wiener Sängerknaben.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Vertragspartner des Bundes ist der Verein Wiener Sängerknaben. Diesem ist gestattet, auf der Mietfläche ein Gebäude (Konzerthaus), das als Superädifikat im Eigentum des Vereines steht, auf seine Kosten oder auf Kosten Dritter zu errichten. Vertraglich verpflichtet zur Errichtung des Konzerthauses ist sohin ausschließlich der Verein Wiener Sängerknaben. Sofern die Finanzierung des Konzerthauses durch Dritte nicht zur Gänze erfolgt, hat der Verein die Restfinanzierung des Konzerthauses vorzunehmen.
Der Mietvertrag mit dem Verein Wiener Sängerknaben sieht für den Fall, dass der Mietvertrag aufgrund eines schuldhaften oder nicht schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Vereines vor Ablauf von 67 Jahren beendet wird und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist bzw. ein bauordnungskonformer Abschluss des Gebäudes nicht hergestellt wurde, vor, dass das Eigentum am noch nicht fertig errichteten Gebäude unentgeltlich und entschädigungslos in das Eigentum des Bundes übergeht. Der Bund hat in diesem Fall das Wahlrecht, entweder die Fertigstellung des Gebäudes bzw. einen bauordnungskonformen Abschluss der Bauarbeiten auf Kosten des Vereines selbst vorzunehmen oder vom Verein die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietgegenstandes auf Kosten des Vereines zu fordern und, wenn der Verein trotz Nachfristsetzung der Aufforderung nicht nachkommt, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietgegenstandes auf Kosten des Vereines selbst durchzuführen.