2083/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-431.004/0066-VI/1/2009

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2457 /J der Abgeordneten Kickl, Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Die Zahlen über LeistungsbezieherInnen stehen immer zu einem bestimmten Monatsstichtag 3 Monate im Nachhinein zur Verfügung, um auf Grund von eingetretenen Änderungen zwischen Geltendmachung und Anweisung der Leistung statis- tisch exakt zu erfassen. Es wurden die letzt verfügbaren Daten vom Februar 2009 herangezogen. Diese sind im angeschlossenen Excel – Dokument erfasst und geben die in den Fragen 1 bis 4 gewünschten Daten wieder.

Frage 5:

Diese Zahlen können statistisch nicht abgerufen werden. Nicht zuerkannt kann ein Pensionsvorschuss werden, wenn mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen ist, d.h. dass die entsprechende Wartezeit oder die Anwartschaft nicht erfüllt sind.

Frage 6:

Bei Zuerkennung der Pension erfolgt die Refundierung durch die PVA. Bei Ablehnung ist der Pensionsvorschuss in die zugrundeliegende Leistung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) umzuwandeln. Daher entstehen an dieser Schnittstelle keine gesonderten Kosten.

Frage 7:

PensionsvorschussbezieherInnen erhalten diese Leistung, weil sie – zumindest aus ihrer Sicht – nicht arbeitsfähig sind bzw. Anspruch auf Alterspension zu haben meinen. Insofern fehlt es an wesentlichen Aspekten der Arbeitslosigkeit, nämlich der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft. Diese sind kraft Gesetzes nicht gefordert. Der enge Bezug zu Österreich, um diese Kriterien jederzeit überprüfen zu können und entsprechende Stellen oder Maßnahmen anbieten zu können, ist daher nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das Urteil des EuGH C 228/07, in dem der Gerichtshof die Regelung des § 16 Abs. 1 lit g AlVG als im Widerspruch zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gewertet hat.

Frage 8:

Die Kontrolle erfolgt durch die Rückmeldung der betreffenden Person beim AMS bzw. werden in Einzelfällen auch Kontrollmeldungen vorgeschrieben, bei deren Versäumnis der Bezug eingestellt wird. Die Vorschreibung von Kontrollmeldungen zur Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch gegeben sind, erfolgt auch bei Personen, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen.

 

Mit freundlichen Grüßen