2095/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0106-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2085/J vom 15. Mai 2009 der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Beide gerichtliche Verfahren, die beim Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 131/08h sowie 8 ObA 53/08i anhängig waren, betreffen Angelegenheiten, die nicht dem Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen unterliegen. Die Finanzprokuratur untersteht ausschließlich in budgetären und dienstrechtlichen Angelegenheiten dem Bundesministerium für Finanzen. In Erfüllung ihrer Vertretungs- und Beratungstätigkeit ist sie alleine an den Auftrag des jeweiligen Mandanten gebunden. Zur Auftragserteilung für den Mandanten Republik Österreich ist das für den Vollzug der Angelegenheit zuständige oberste Organ legitimiert. Mangels Zuständigkeit ist es daher nicht möglich, den „wörtlichen Inhalt“ der angeführten Revisionsschriften mitzuteilen.
Zu 2.:
Festzuhalten ist, dass es sich bei den zitierten Rechtsmittelschriften bzw. den darin enthaltenen polemischen Ausführungen jedenfalls um Einzelfälle handelt, die absolut nicht den Stil der Finanzprokuratur wiedergeben. In der Finanzprokuratur sind derzeit 42 Anwältinnen und Anwälte sehr erfolgreich mit der rechtlichen Vertretung und Beratung der Republik Österreich und sonstiger staatlicher Rechtsträger betraut. Es ist sohin nicht angebracht, aufgrund dieser beiden Ausnahmefälle den Stil der Finanzprokuratur insgesamt in Frage zu stellen. Die Finanzprokuratur zeichnet sich vielmehr durch ihre hohe Sachlichkeit bei der Verfassung von Schriftsätzen und der verantwortungsvollen Verhandlungsführung aus, was ihr auch von den Mandanten vielfach bestätigt wird.
Die betreffenden Bediensteten sind bereits jahrzehntelang im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur erfolgreich tätig und es sind bislang keine derartigen Beschwerden von den Gerichten oder Mandanten bekannt geworden.
In Hinblick darauf wurde eine Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz für sachgerecht angesehen. Die betreffenden Bediensteten wurden anlässlich des Bekanntwerdens der Vorfälle mit diesen konfrontiert.
Zu 3.:
Nein.
Zu 4.:
Die rechtlichen und
organisatorischen Rahmenbedingungen für und in der Finanzprokuratur
gewährleisten die Aufsicht über den Dienstbetrieb in der
Finanzprokuratur. Der Präsident der Finanzprokuratur hat – wie auch
dem Artikel in der Tageszeitung „Die Presse“ vom
11. Mai 2009 eindeutig zu entnehmen war – die inkriminierten
Äußerungen nicht gebilligt.
Zu 5.:
Die Dienst- und Fachaufsicht ist vom Präsidenten der Finanzprokuratur wahrzunehmen. Unter der Verantwortung des Präsidenten besorgt die Finanzprokuratur die ihr von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben. Diese Aufgaben sind mit der vom Präsidenten erlassenen Geschäftsverteilung im Vorhinein bestimmten Organisationseinheiten zugewiesen. Diesen Organisationseinheiten hat der Präsident die auf die Planstellen der Finanzprokuratur aufgenommenen Bediensteten unter Wahrung der Rechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, zuzuweisen.
Mit 1. Jänner 2009 wurde die neue Aufbauorganisation, die vom Gesetzgeber mit dem Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008 festgelegt wurde, umgesetzt. Nunmehr ist der Anwaltsdienst in acht Geschäftsfelder strukturiert. Die diesen Geschäftsfeldern zugeordneten Prokuraturanwälte haben die dem betreffenden Geschäftsfeld obliegenden Angelegenheiten bestimmter Rechtsmaterien selbstständig unter der Leitung einer Leitenden Prokuraturanwältin/eines Leitenden Prokuraturanwaltes zu besorgen.
Die hohe Prozesserfolgsquote der Finanzprokuratur beweist die Fachkompetenz der Bediensteten des Anwaltsdienstes. Für die Ernennung zum Prokuraturanwalt ist nicht nur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und der Prokuraturprüfung, sondern darüber hinaus auch daran anschließend eine mehrjährige praktische zufriedenstellende Verwendung im Anwaltsdienst erforderlich.
Die im zitierten Zeitungsartikel angeführten Vorfälle entsprechen jedenfalls, wie bereits ausgeführt, nicht dem Stil der Finanzprokuratur.
Mit freundlichen Grüßen