2099/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Wien, am 14. Juli 2009
GZ: BMG-11001/0175-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2158/J der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1, 10 und 11:
Laut der nachstehend wiedergegebenen Fachinformation der nach Kenntnis meines Ressorts einzigen für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zugelassenen Arzneispezialität „Mifegyne“ ist die Abgabe explizit auf Krankenanstalten eingeschränkt:
„4. KLINISCHE ANGABEN
Zum Abbruch einer Schwangerschaft können Mifegyne und das Prostaglandin nur in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Bestimmungen des jeweiligen Landes verschrieben und verabreicht werden.
Mifegyne und Prostaglandin-Analogstoffe dürfen daher ausschließlich von Ärzten verordnet werden, die an einem staatlichen oder privaten Krankenhaus oder Zentrum (mit offizieller Ermächtigung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen) tätig sind, wobei die jeweiligen nationale
gesetzlichen Bestimmungen strikt zu beachten sind.
Mifegyne wird in Gegenwart des Arztes oder nach schriftlicher ärztlicher Anordnung in Gegenwart einer/eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verabreicht.
Die Patientin bestätigt mit der Unterzeichnung einer schriftlichen
Einverständniserklärung, daß sie über die Methode und ihre Risiken ausführlich informiert wurde.
Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur nach vorhergehender ärztlicher Beratung vorgenommen werden.“
sowie
„Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: Rezeptpflichtig/Apothekenpflichtig, darf nur an Krankenanstalten abgegeben werden.“
Demnach stellt sich die Frage nach einer Ermöglichung einer Abgabe in öffentlichen Apotheken auf Rezept nicht.
Fragen 2 bis 9:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 2, 3 und 7 bis 12 der teilweise gleichlautenden parl. Anfrage Nr. 2157/J.