2124/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 20. Mai 2009 unter der Nr. 2117/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kinderrechte in die Verfassung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Die Regierungsparteien und die einzelnen Regierungsmitglieder bekennen sich zur Kinderrechtskonvention laut Regierungsübereinkommen. Die Kinderrechtskonvention befindet sich im Rang eines einfachen Gesetzes, trotz ihres grundrechtlichen Charakters. Wieso?
Ø Wie wichtig erscheint es Ihnen, die Kinderrechtskonvention so rasch als möglich in den Verfassungsrang zu heben?
Wenn wichtig, wieso?
Wenn nicht wichtig, wieso nicht?
Die Frage des Verfassungsranges der Kinderrechtskonvention betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Lassen Sie mich jedoch ganz allgemein festhalten, dass die Regierungsparteien sich in ihrem aktuellen Regierungsprogramm als Punkt 1 der jugendpolitischen Maßnahmen die „Aufnahme der Kinderrechte als Grundrechte gemäß der Kinderrechtskonvention der UNO in die Bundesverfassung“ vorgenommen haben.
Wie dieses Vorhaben bis zum 20. Jahrestag der Verabschiedung der Konvention über die Rechte des Kindes am 20. November 2009 verwirklicht werden kann, wird derzeit von den zuständigen Stellen geprüft.
Hinsichtlich der Umsetzung war der Ausschuss IV für soziale Grundrechte) des Österreich-Konvents der Meinung, dass Kinderrechte verfassungsrechtlich eigenständig gestaltet und in einem eigenen Artikel formuliert werden sollen. Es bestand auch Einigung darüber, dass nicht die gesamte Kinderrechtskonvention in die Verfassung übernommen werden sollte, sondern einzelne Teile der Konvention – hier vor allem der sehr umfassende Kindeswohlgedanke – verfassungsrechtlich gewährleistet werden sollen.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Ø Die Kinderrechtskonvention betrifft jedes Ministerium. Welche Paragraphen der Kinderrechtskonvention fallen in Ihr Ressort?
Ø Welche Mittel (in welcher Höhe) werden für die einzelnen betreffenden Bereiche aus Antwort 3 zurzeit verwendet?
Ø Was würde sich in Ihrem Ministerium ändern, welche Gesetze oder Erlässe müssten vollzogen werden, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfassung wird?
Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen der Konvention machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit meines oder eines anderen Ressorts für die einzelnen Artikel der Konvention ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, da die einzelnen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffenden Gesichtspunkten umgesetzt werden können.