2129/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
Wien, am . Juli 2009
GZ: BMG-11001/0186-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2177/J der Abgeordneten Lichtenecker, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 12 und 20:
Die Nutzung potentieller Chancen der Nanotechnologie, das Erkennen und Vermeiden möglicher Risken sowie eine umfassende, sachliche Information der Bevölkerung kann nur durch Zusammenarbeit aller in das Thema involvierten Akteurinnen und Akteure erreicht werden. Aus diesem Grund wurde eine interministerielle Plattform für die Erstellung eines „Österreichischen Aktionsplans für Nanotechnologie“ ins Leben gerufen. Ich bin sehr froh darüber, dass dafür alle in Österreich mit Nanotechnologie befassten Ministerien (BMG, BMLFUW, BMASK, BMVIT, BMWF) sowie zahlreiche österreichische Expertinnen und Experten anderer wichtiger Institutionen (Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, Bundesländer, VertreterInnen der Wirtschaft und Forschung, Kammern, etc. ) an einen Tisch geholt werden konnten. Mit der Erstellung des Österreichischen Aktionsplanes Nanotechnologie werden mehrere Ziele verfolgt: Darstellung der bereits erfolgenden Aktivitäten national/international; Aufzeigen von möglichen Chancen in/für Österreich; Identifizierung möglicher Risiken für Mensch/Umwelt sowie vorhandener Wissenslücken. Daraus folgend liegt der Schwerpunkt auf der Formulierung des österreichischen Handlungsbedarfs sowie konkreter Maßnahmen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene (z.B. Österreichische Forschungsprojekte, Förderprogramme, Ausarbeitung von Empfehlungen für Mitgestaltung gesetzlicher Vorgaben unter Miteinbeziehung der Entwicklungen in der EU/global, Maßnahmen zur Schließung von Wissenslücken etc.).
Durch die Fokussierung auf die österreichische Situation wird ein wesentlicher Mehrwert gegenüber bereits existierenden vergleichbaren Aktionsplänen (z.B. Europäische Kommission, Schweiz, Deutschland, Niederlande) erzielt.
Die fachlichen Arbeiten am Österreichischen Aktionsplan Nanotechnologie sowie der darauf folgende politische Entscheidungsprozess sollen bis Ende 2009 abgeschlossen werden.
Frage 13:
Bezüglich der rechtlichen Situation ist konkret zu sagen, dass „Konsumgüter“ und Lebensmittel verschiedenen Gesetzesmaterien (z.B. EU-Chemikalien-VO REACH, EU-Kosmetik-VO, EU-Novel-Food-Verordnung, etc.) bzw. verschiedenen Zuständigkeiten (BMLFUW, BMG, BMWFJ etc.) unterliegen.
In der neuen EU-Kosmetikverordnung, auf die sich die europäischen Institutionen kürzlich geeinigt haben, findet sich eine dem aktuellen Stand der Technik anzupassende Definition von synthetischen Nanomaterialien („engineered nanomaterials“). Kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, müssen 6 Monate vor ihrer Vermarktung der EK gemeldet und dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Verordnung wird 42 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG anwendbar. Produkte, die bis 6 Monate vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls der EK zu melden. Bei Vorliegen gesundheitlicher Bedenken wird das weitere Inverkehrbringen untersagt. Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel, die in nanopartikulärer Form vorliegen, müssen in der obligaten Liste von Inhaltsstoffen mit dem Zusatz „nano“ angegeben werden.
Über den Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel wird derzeit auf EU-Ebene intensiv verhandelt. Der aktuelle Kompromissvorschlag der tschechischen Präsidentschaft enthält auf Betreiben des Europäischen Parlaments und Österreichs folgende Elemente:
In die Begriffsbestimmungen der Verordnung wird eine dem aktuellen Stand der Technik anzupassende Definition von „engineered nanomaterials“ aufgenommen.
Lebensmittel, die aus synthetischen Nanomaterialien bestehen bzw. Nanomaterialien enthalten, unterliegen als eine eigene Kategorie der Zulassungspflicht. Eine zusätzliche Kennzeichnung kann als Zulassungsbedingung produktspezifisch vorgeschrieben werden.
Frage 14:
Eine öffentliche interaktive Anlaufstelle für Anfragen zum Thema Nanotechnologien ist aktuell in Planung. Ziel dieser Nano-Informationsplattform (NIP) ist es, ein qualifiziertes Angebot zur Meinungsbildung zum Thema Nanotechnologien zu bieten. Dazu sollen Informationen über Anwendungen und mögliche Risiken der Nanotechnologien in leicht verständlicher Form zur Verfügung gestellt sowie direkte Anfragen von Seiten der Öffentlichkeit (interessierte BürgerInnen, Firmen, FachexpertenInnen etc.) beantwortet werden. Struktur und Form dieser Anlaufstelle sind momentan noch in Diskussion.
Inhaltlich wird die NIP von folgenden Institutionen getragen: Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit), Umweltbundesamt, Institut für Technikfolgenabschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ITA), Joanneum Research, BioNanoNet Forschungsgesellschaft mbH/European Centre for Nanotoxicology.
Die Infrastruktur für die Informationsplattform wird von der AGES bereitgestellt werden.
Nicht zuletzt werden entsprechende weiterführende Empfehlungen und Maßnahmen für Information auch im Österreichischen Aktionsplan Nanotechnologie enthalten sein.
Fragen 15-18:
Der Aspekt „Forschung“ wird ebenfalls im Rahmen des Österreichischen Aktionsplanes Nanotechnologie behandelt. Diesbezüglich darf ich auch auf relevante Förderinstrumente im Bereich Nanotechnologie, die in der Federführung des BMVIT liegen, verweisen.
Frage 19:
In Anbetracht der in meiner Antwort auf Frage 13 dargestellten positiven Entwicklungen im EU-Recht halte ich die Forderung nach einem Moratorium bei Lebensmitteln und Kosmetika für nicht gerechtfertigt, zumal ein einseitiges nationales Vorgehen auch zu einer Benachteiligung innovativer österreichischer Unternehmen führen würde. Transparente europäische Zulassungs- und Meldeverfahren gewährleisten eine am Schutz der Gesundheit von Anwenderinnen und Anwendern bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern orientierte Verwendung von Produkten, eine entsprechende Kennzeichnung bei Lebensmitteln und Kosmetikprodukten ermöglicht den Konsumentinnen und Konsumenten die freie Wahl.