2134/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.07.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am . Juli 2009
GZ: BMG-11001/0205-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2353/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
In Österreich werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG und darauf basierender Entscheidungen lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferd, Farmwild und Erzeugnissen der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.
Lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferde, Farmwild und Erzeugnissen der Aquakultur:
Insgesamt wurden 9.050 Proben gezogen. Von diesen wurden 3.812 (42,12 %) auf Stoffe der Gruppe A und 5.238 (57,88 %) auf Stoffe der Gruppe B untersucht.
Milch, Eier und Honig:
172 Proben Honig (entsprechen 715 Untersuchungen)
216 Proben Eier (entsprechen 628 Untersuchungen)
331 Proben Milch (entsprechen 1049 Untersuchungen), Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch
Frage 2:
Im Jahr 2008 wurde auf folgende Rückstände bzw. Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG untersucht:
GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe
- Stilbene, Stilbenderivate (DES, Dienestrol, Hexestrol)
- Thyreostatika (Thiouracil, Metimazol, ...)
- Steroide (17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Trenbolon, 19-Nortestosteron,
- Medroxyprogesteronazetat, Megestrolazetat, Chlormadinonazetat)
- Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
- Beta-Agonisten (Clenbuterol, Salbutamol, Brombuterol, Cimaterol)
- Stoffe des Anhanges IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (Chloramphenicol, Nitrofurane, Ronidazol, Dimetridazol, Metronidazol, Dapson, Chlorpromazin)
GRUPPE B – Tierarzneimittel und Kontaminanten
- Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide
- Sonstige Tierarzneimittel
- Anthelmintika (Levamisol und Avermectine)
- Kokzidiostatika (Salinomycin, Narasin, Monensin, Lasalocid, etc.)
- Carbamate und Pyrethroide (Aldicarb, Carbofuran, Cyhalothrin, Permethrin, etc.)
- Beruhigungsmittel (Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin)
- Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel (Flunixin, Ketoprofen, Phenylbutazon,etc. )
- Organische Chlorverbindungen einschließlich PCBs (Chlordan, DDT, Endrin, etc.)
- Organische Phosphorverbindungen (Chlorpyrifos, Diazinon, Phoxim, etc.)
- Chemische Elemente (Blei, Cadmium, Quecksilber)
- Mykotoxine (Ochratoxin A)
- Farbstoffe (Leukomalachitgrün, Malachitgrün)
Frage 3:
Lebende Tiere, Fleisch und Erzeugnisse der Aquakultur
42,12 % der in den Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben gezogenen Proben wurden auf Substanzen der Gruppe A (Gruppe A insgesamt: 3812 Proben) untersucht.
Dabei konnten in drei Proben Stoffe der Gruppe A festgestellt werden: 17ß-Testosteron bei einem Kalb, 17ß-Östradiol bei einer Forelle und Chloramphenicol bei einem Kalb.
Bei Untersuchungen von insgesamt 5.238 Proben wurden in 32 Proben (0,6 %) Rückstände der Gruppe B - Sulfonamide [2], Chinolone [1], Anthelminthika [2], nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [9], Schwermetalle [10], Mykotoxine [2] und Leukomalachitgrün [2] - nachgewiesen.
Beruhigungsmittel wie Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin konnten ebenso wenig wie Carbamate und Pyrethroide gefunden werden. Auch die Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen verliefen ohne positives Ergebnis.
Milch, Eier und Honig:
Im Jahr 2008 wurde in einer Probe (von 172 Proben Honig - entsprechen 715 Untersuchungen) das Sulfonamid Sulfathiazol nachgewiesen.
In 216 beprobten Eiern (entsprechen 628 Untersuchungen) wurden in drei Proben Salinomycin (Kokzidiostatikum) gefunden.
Die 331 Proben Milch (entsprechen 1049 Untersuchungen) enthielten keine Rückstände von Tierarzneimitteln.
Siehe auch Beantwortung der Frage 4.
Frage 4:
Siehe auch Beantwortung der Frage 3.
Höchstwertüberschreitungen
Fleisch
Sulfonamide [2]:
Sulfadimidin (Schaf)
Sulfamethoxazol (Mastschwein)
Chinolone [1]:
Marbofloxacin (Mastschwein)
Anthelminthika [1]
Levamisol (Schaf)
Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [7]:
Metamizol (2 Mastschweine, 1 Lamm und 2 Puten)
Meloxicam (1 Kalb)
Diclofenac (1 Kalb)
Schwermetalle [10]:
Blei (3 Wildschweine, 5 Rehe, 1 Feldhase, 1 Gämse)
Mykotoxine [2]:
Ochratoxin A (2 Mastschweine, Matrix: Niere)
Nachweis nicht zugelassener Substanzen
Steroide [1]:
17ß-Testosteron (1 Kalb; Matrix: Blut)
Anthelminthika [1]:
Moxidectin (1 Mastschwein)
Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [2]:
Phenylbutazon (1 Pferd, Matrix: Muskel)
Flunixin (1 Broiler; Matrix: Blut )
Erzeugnisse der Aquakultur - Nachweis nicht zugelassener Substanzen:
Steroide [1]:
17ß-Östradiol (1 Forelle; Matrix: Fischfleisch)
Leukomalachitgrün [2]: 2 Forellen
Fleisch
Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 [1]:
Chloramphenicol (1 Kalb)
Honig
Nachweis nicht zugelassener Substanzen:
Sulfonamide (Sulfathiazol) [1]
Eier
Nachweis nicht zugelassener Substanzen:
Kokzidiostatika [3]:
Salinomycin (3 Hühnereier)
Frage 5:
Bei jedem Nachweis von Rückständen ist gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, vorzugehen.
Bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung (z.B. Nachweis von Substanzen der Gruppe A, wie z.B. Chloramphenicol oder bei Nachweis nicht zugelassener Substanzen wie z.B. Phenylbutazon) ist der Betrieb behördlich zu sperren. Es folgt eine strenge Überprüfung des Betriebes (Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation, der Arzneimittelanwendung; Kontrolle, ob verbotene Substanzen gelagert werden, etc…) und in weiterer Folge sind von den Tieren des Bestandes Proben zu ziehen. Im Falle der Bestätigung des Nachweises von verbotenen Substanzen ist/sind das oder die betroffenen Tiere zu töten. Strafverfahren werden eingeleitet.
Bei Höchstwertüberschreitungen ist gemäß § 18 der Rückstandskontrollverordnung vorzugehen, d.h. im Herkunftsbetrieb ist die Einhaltung veterinärrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (z.B.: Aufzeichnungen, Einhaltung der Wartezeiten, Besitz nicht erlaubter Tierarzneimittel, etc.); Erforderlichenfalls ist die Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben bei lebenden Tieren oder im Rahmen der Schlachtung vorzunehmen. Eine behördliche Sperre ist, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, zu verhängen.
Bei Milch, Eiern und Honig dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden, nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ergebnis der amtlichen Untersuchung der jeweiligen Charge keinen Grund zur Beanstandung gibt. Der Tierhaltungsbetrieb wird in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle unterzogen.
Zusätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Diese Vorgangsweisen wurden je nach Verstoß eingehalten.
Im Falle von Leukomalachitgrün zum Beispiel erfolgte eine behördliche Sperre der betroffenen Betriebe. Die Betriebe wurden hinsichtlich einer vorschriftswidrigen Anwendung von Arzneimitteln, sowie der Aufzeichnungspflicht bei Anwendung von Tierarzneimitteln überprüft und es wurden weitere Proben zur Abklärung gezogen. In den Fällen, in denen Malachitgrün oder der Metabolit Leukomalachitgrün nachgewiesen werden konnte, wurden die Fische tierschutzgerecht getötet und entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) 1774/2002 als Material der Kategorie 1 entsorgt. Nach Aufhebung der Sperre unterliegen diese Betriebe einer verstärkten Überwachung durch die zuständige Behörde.
Frage 6:
Insgesamt wurden bei lebenden Rindern, Schweinen, Geflügel und bei Erzeugnissen der Aquakultur direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise in den Teichwirtschaften 1.472 Proben zur Untersuchung auf Tierarzneimittel und hormonell wirksame Substanzen gezogen.
Frage 7:
Gruppe-A:
Stilbene, Thyreostatika, 17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Boldenon, Trenbolon, 19-Nortestosteron, Methyltestosteron, Epinandrolon, Zeranol, Beta-Agonisten, Chloramphenicol und Nifursol.
Gruppe-B:
Seit 2005 werden auch Proben zur Untersuchung auf nicht-steroidale entzündungshemmende Mittel am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen (zählen zur Gruppe B).
Lebende Tiere werden nicht auf antibakteriell wirksame Substanzen, deren Anwendung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zulässig ist, untersucht.
Frage 8:
2008 wurde in einer Blutprobe von einem Kalb Diclofenac, ein nicht-steroidales entzündungshemmendes Mittel (NSAIDs), nachgewiesen.
Die Erhebungen des Amtstierarztes am Ursprungsbetrieb ergaben keine Anhaltspunkte im Bezug auf eine unsachgemäße Tierarzneimittelanwendung. Des Weiteren wurde ein Tier auf NSAIDs untersucht, das Ergebnis war negativ.
Frage 9:
2008 wurde in einer Blutprobe von einem Kalb eine sehr geringe Menge von Chloramphenicol, eine verbotene Substanz, nachgewiesen.
Neben der Dokumentation der Tierarzneimittelanwendungen wurde der landwirtschaftliche Betrieb auf das Vorhandensein von Stoffen, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verboten ist, kontrolliert. Fünf Tiere (Kälber) des Betriebes wurden auf Chloramphenicol untersucht, die Ergebnisse dieser Untersuchungen waren jedoch negativ.
Frage 10:
Siehe Beantwortung der Fragen 8 und 9.