2135/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  16. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0208-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2379/J der Abgeordneten Dr. Belakowtisch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass die Bezeichnung „Schweinegrippe“ für die in Rede stehende Erkrankung unzutreffend ist. Korrekt ist die Bezeichnung des Erregers als Influenza A(H1N1).

 

Frage 1:

Dieser Sachverhalt wurde erst nachträglich aus den Medien bekannt.

 


Fragen 2 bis 4:

Die Verantwortung für diesen Transport und vergleichbare Transfers liegt bei den mit Auftragserteilung, Absendung bzw. Transport Befassten. Überwachung und Sanktionierung von Verstößen gegen einschlägige Gesetze obliegen nicht meinem Ressort. Diese Fragen können daher mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit nicht beantwortet werden.

 

Fragen 5 bis 7:

In Österreich ist der Transport gefährlicher Güter durch eine Reihe von einschlägigen  Gesetzen geregelt. Es wird derzeit geprüft, ob es notwendig ist, für den Transport von infektiösen Materialien besondere zusätzliche Vorschriften und eine diesbezügliche Zuständigkeit meines Ressorts zu schaffen. Dazu bedürfte es bundesgesetzlicher Änderungen.

 

Grundsätzlich sind in den Beförderungsbestimmungen die Art der Verpackung, und der Transportdurchführung, nicht jedoch die der Rechtsform des Einsatzes von Transportmitteln vorgeschrieben. Bei vorschriftsmäßiger Verpackung und Bezeichnung ist die Natur der Sendung klar ersichtlich.

 

Üblicherweise werden gefährliche Substanzen gemäß den bestehenden Bundesgesetzen und international bindenden Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter transportiert. Detaillierte Informationen liegen mir mangels Zuständigkeit meines Ressorts nicht vor.

 

Gesetzliche Grundlage für den Transport von Gefahrgut ist nämlich das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (in der jeweils geltenden Fassung) kurz ADR genannt. In Österreich ist die Anwendung des ADR durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) für alle gewerblichen Transporteure verbindlich. Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt gemäß § 30 GGBG hinsichtlich § 8 Abs. 5 des zitierten Gesetzes dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 21 und 22 dem Bundesminister für Inneres und in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Für Gefahrgut besteht eine Einteilung in neun Klassen. Der Transport solcher Waren unterliegt national und international festgelegten Bestimmungen. Diese unterscheiden sich nach den verschiedenen Gefahrengutklassen sowie Verkehrsträgern.

 

Die Einteilung in die neun Gefahrengutklassen wird durch eine Spezialisierung

in Untergruppen verfeinert. So beinhaltet die Gefahrenklasse 6 giftige und infektiöse Stoffe.