2137/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.07.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  16. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0212-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2525/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Grundsätzlich wird vorausgeschickt, dass im Folgenden aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Firmennamen genannt werden.

 

Die mit der Anfrage vorgelegten Mutmaßungen über einen Vorfall mit einem kontaminierten Forschungsmaterial treffen zwar teilweise zu. Es besteht aber im Hinblick auf patentrechtliche Fragen sowie zur Vermeidung von Industriespionage und des Abschöpfens von Know-how ein berechtigtes und daher auch von meinem Ressort zu wahrendes Interesse sowohl der Privatindustrie, als auch des Wirtschaftsstandorts Österreich, dass Forschungstätigkeiten und insbesondere deren Ergebnisse nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.


Frage 1:

Zu  Vorkommnissen in der Tschechischen Republik kann von meinem Ressort mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Fragen 2 und 3:

Nach Kenntnis meines Ressorts wurden aus der Tschechischen Republik keine Personen zu einer wie immer gearteten Behandlung oder prophylaktischen Betreuung  nach Österreich gebracht.

 

Fragen 4 und 5:

Zu Forschungstätigkeiten in der Tschechischen Republik kann von meinem Ressort mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Frage 6:

Es lag kein „Impfstoff“ vor, sondern ausschließlich für Forschungszwecke (und nicht zur Anwendung am Menschen!) bestimmtes Material.

Das kontaminierte  Material wurde vernichtet.

Somit bestand zu keinem Zeitpunkt eine anfragegegenständliche angebliche Gefahr.

 

Fragen 7 und 9:

Es erfolgte – je nach Standort - entweder eine Vernichtung vor Ort oder aber das Material wurde vorschriftsmäßig dem Hersteller rücküberstellt. Auf Grund der Kontamination war das Material für weitere Forschungen wertlos.

 

Frage 8:

Für den Transport von infektiösen Stoffen bestehen national und international gültige Vorschriften. So sind in Österreich u.a. die Vorschriften des   Gefahrgutbeförderung­s­gesetzes (GGBG) für alle gewerblichen Transporteure verbindlich.

 

Frage 10:

Die Entscheidung über die Durchführung von Forschungstätigkeiten und deren jeweilige Zielrichtung liegt nicht in der Zuständigkeit meines Ressorts, sondern obliegt den jeweils involvierten Firmen. Zudem hat mein Ressort keine Zuständigkeit, zu Forschungstätigkeiten in der Tschechischen Republik Stellung zu nehmen.

 

Frage 11:

Es obliegt meinem Ressort nicht, Mutmaßungen über die Informationspolitik von Privatfirmen anzustellen.


Frage 12:

Der Vergleich des tatsächlichen Vorfalls oder gleichgelagerter Vorfälle mit Unfällen in Atomkraftwerken ist fachlich nicht nachvollziehbar.

 

Weder bestand, noch besteht für mein Ressorts ein Anlass, Vorfälle öffentlich zu machen, die keine Gefährdung der Öffentlichkeit darstellen.