2154/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0087 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 16. JULI 2009

 

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wolfgang Zanger, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 20. Mai 2009, Nr. 2164/J, betreffend

                        Herkunft von Rohfleisch in Wurst

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen vom 20. Mai 2009, Nr. 2164/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu den Fragen 1 und 3 bis 5:

 

In dem in der Anfrage genannten Zeitungsartikel wird die Kritik der AK Oberösterreich an Produzenten von Wurstwaren, die kein AMA Gütesiegel tragen, wiedergegeben. Es ist eindeutig nachvollziehbar, dass sich viele Konsumentinnen und Konsumenten dadurch getäuscht sehen, dass bei Fleischerzeugnissen mit Österreich-Bezug wie z.B. „Qualität aus Österreich“ nicht sichergestellt ist, dass auch tatsächlich österreichisches Fleisch eingesetzt wird.

 

Bei allen Fleischerzeugnissen mit dem rot-weiß-roten AMA-Gütesiegel muss das Fleisch sowie der Speck zu 100% aus Österreich stammen. Eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten durch das AMA-Gütesiegel kann daher ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 2:

 

Die derzeitigen Beratungen zur Erarbeitung einer angepassten Herkunftskennzeichnung im Rahmen des vorliegenden Entwurfs einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend „die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ wird vom Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf nationaler als auch auf EU-Ebene unterstützt. Für diese Verordnung ist in Österreich federführend das Bundesministerium für Gesundheit zuständig.

 

Der Bundesminister: