2157/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

GZ: BKA-353.110/0145-I/4/2009

Wien, am 13. Juli 2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Juni 2009 unter der Nr. 2494/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend "Geschäftsfelder" und Dienstleistungen der Volksanwaltschaft im Zu­sammenhang mit einer Markenregistrierung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 12:

Ø      War oder ist die Volksanwaltschaft (VA) bei einem Handelsunternehmen als Pro­kurist tätig? Wenn ja, bei welchem und seit wann? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      War oder ist die VA bei einem Handelsunternehmen als Geschäftsführer tätig? Wenn ja, bei welchem und seit wann? Wenn nein, warum wurde dann die be­schriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      Hat die VA jemals einem Werbeunternehmen Hilfe bei der Durchführung von Dienstleistungen, die sich hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen, geleis­tet? Wenn ja, welchem Unternehmen, wann und in welchem Umfang? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      Hat die VA jemals einem Unternehmen durch Sekretariatstätigkeiten, wie die Durchführung von Registrierungen, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnun­gen, Auswertung und Zusammenstellen von mathematischen oder statistischen Daten geholfen, Prospekte verteilt oder Postwege erledigt? Wenn ja, wann, in welchem Zeitausmaß, für welche Unternehmen und durch welche Tätigkeiten? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      Hat die VA jemals Hilfestellungen bei Dienstleistungen im Finanz- und Geld und im Versicherungsbereich geleistet bzw. Bankwege erledigt? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Ein­tragung vorgenommen?

Ø      Hat die VA jemals Hilfestellung bei Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken, wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher ge­leistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      Hat die VA jemals Hilfe bei Dienstleistungen von Treuhändern im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Aus­maß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenom­men?

Ø      Hat die VA jemals Hilfe für persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere Betreuung von Menschen zu Hause, wie Essenslieferungen, Pflegetätigkeiten oder Haustierversorgung o.ä. geleistet? Wenn ja, wem, wann und in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum wurde dann die beschriebene Eintragung vorgenommen?

Ø      Wird eine Verlängerung der Registrierung der oben angeführten Marke „Volksan­waltschaft“ angestrebt?

Ø      Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die VA/Finanzprokuratur bei der Registrierung der Marke Volksanwaltschaft?

Ø      Ist es bundesverfassungsrechtlich gedeckt, dass die VA Hilfe bei Dienstleistun­gen von Kreditinstituten leistet?

Ø      Was werden Sie unternehmen, um die Löschung der zur Täuschung der Bürger geeigneten Markeneintragung, wie sei oben beschriebenen wurde, zu erwirken?

 

Die Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist wegen ihrer funktionellen und organisatori­schen Nahebeziehung zu den Organen der Gesetzgebung nicht als Verwaltung iSd B-VG, sondern – ähnlich wie die Tätigkeit des Rechnungshofes – als Hilfsfunktion der gesetzgebenden Gewalt anzusehen (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 1255 mwN). Die Volksanwaltschaft ist gemäß Art. 148a Abs. 5 B‑VG in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

 

Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.

 

 

Mit freundlichen Grüßen