216/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2009
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 14.01.2009

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0230-IK/1a/2008

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 182/J betreffend „Lohndumping und Scheinselbständigkeit auf Kosten der sozialen Sicherheit“, welche die Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen am 18. November 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Werden ehemals dem Postmonopol unterliegende Dienstleistungen – etwa die Paketzustellung - nach der Liberalisierung gewerbsmäßig ausgeübt, so ist die Begründung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung erforderlich. Gewerbetreibende sind pflichtversichert nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und sind daher pensions-, kranken- und unfallversichert. Die gewerblichen Zusteller/innen haben gegenüber ihren Auftraggeber/inne/n einen Entgeltanspruch. Die Erbringung von Postdienstleistungen durch private Anbieter/innen ermöglicht eine neue Wettbewerbssituation, die mit jeder Liberalisierung verbunden ist.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Der Abschluss von Kollektivverträgen liegt in der Verantwortung der kollektivvertragsfähigen Organisationen der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen. Ein Eingriff des Staates in die in Österreich bewährte Kollektivvertragsautonomie ist nicht vorgesehen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Vergleichbare Effekte können bei jeder Aufhebung oder Einschränkung von Monopolen entstehen.

 

Antwort zu  Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnung legt hinsichtlich des Zugangs zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit und der Gewerbeausübung für alle Anbieter gleiche Bedingungen fest. Darüber hinaus sind die geltenden arbeits- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die jeweils zuständigen Vollzugsbehörden ist ausreichend.

 

Antwort zu  Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Frage betrifft den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Personen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt werden, die zwar formal eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit besitzen, bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ihrer Tätigkeit jedoch als unselbständig Beschäftigte einzustufen sind. Scheinselbständige sind also in Wahrheit abhängig beschäftigte Personen. Durch die Beschäftigung von Scheinselbständigen werden arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften umgangen. Zur Verhinderung der Scheinselbständigkeit von Ausländer/inne/n ist die dem BMF unterstellte KIAB berufen.

Beitragsprüfungen der Gebietskrankenkassen bewirken gegebenenfalls – wenn z.B. festgestellt wird, dass es sich bei einem Werkvertragsverhältnis in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis handelt – eine Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer/innen sind von den Betroffenen selbst geltend zu machen.