2173/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.07.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/279-PMVD/2009 . Juli 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 20. Mai 2009 unter der Nr. 2114/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Kinderrechte in die Verfassung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 2:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.
Zu 3 bis 5:
Für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport kann Artikel 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes als relevant angesehen werden. In Umsetzung des Übereinkommens wurde mit der Novellierung des Wehrgesetzes im Jahre 2000 eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes für nicht zulässig erklärt. Des Weiteren wurde die im Zuge der Neuerlassung des Auslandseinsatzgesetzes im Jahr 2001 die Vollendung des 18. Lebensjahres als Voraussetzung für die Einbringung einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst festgesetzt. Darüber hinaus wurde durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 festgelegt, dass eine Entsendung von Soldaten die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu einem Auslandseinsatz generell unzulässig ist. Finanzielle Mittel waren hiefür keine erforderlich.