2176/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0147-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2131/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Tod von Denisa Soltisova“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Dauer von Ermittlungen in einem Kriminalfall hängt freilich zunächst von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die Ermittlungsbedarf und -umfang begründen. Aus der Durchschnittsdauer allein kann also für die Beurteilung der Dauer in einem konkreten Verfahren mangels Vergleichbarkeit nichts gewonnen werden. Zudem könnte die durchschnittliche Dauer von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wels bei Todesfällen durch Ertrinken nur anhand einer Auswertung der elektronischen VJ-Registerdaten und nachfolgender Einsichtnahme in sämtliche im Zusammenhang mit einem Todesfall angelegten Tagebücher eruiert werden, weil das Register die Erfassung detaillierter Sachverhaltselemente, wie etwa der (vermutlichen) Todesursache, nicht ermöglicht und die im Register enthaltenen Opferdaten keinen Rückschluss darauf zulassen. Die händische Auffindung und Auswertung aller anfragebezogenen Akten bzw. Tagebücher der Staatsanwaltschaft Wels würde somit einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen und überdies dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügen.

Zu 2 und 3:

Die Ermittlungen wurden nicht – wie in der Fragestellung dargestellt – bereits nach eintägiger Dauer eingestellt.

Zu 4 bis 12 und 15:

Da sich das Strafverfahren noch im Stadium laufender Ermittlungen befindet und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung von Fragen zur konkreten Ermittlungsarbeit derzeit nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten. Die Anfrage stützt sich aber – soweit kann inhaltlich vorläufig Stellung bezogen werden – auf unrichtige Prämissen. So wird in der Anfrageeinleitung die Conclusio des slowakischen Obduktionsberichtes unvollständig und sinnverfremdend wiedergegeben. Ebenso wird der Staatsanwaltschaft Wels zu Unrecht die Kenntnis diverser Indizien für eine äußere Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Absehens von einer Obduktion unterstellt.

Zu 13 und 14:

Auch die Dauer einer Übersetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der inhaltlichen Komplexität des zu übersetzenden Materials ab. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft Wels mit Schreiben vom 15. September 2008 die Übersetzungsstelle des Bundesministeriums für Justiz um Übersetzung dieser Aktenbände ersucht. Am 18. September 2008 hat die Übersetzungsstelle die Aktenbände im Umfang von etwa 800 Seiten an die Übersetzerin weitergeleitet. Die Übersetzungen der für die Staatsanwaltschaft für das weitere Ermittlungsverfahren dringlichsten Aktenteile, nämlich das Obduktionsgutachten und die Niederschriften der Zeugenaussagen im Umfang von etwa 400 Seiten, wurden am 9. April 2009 an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt.

Die noch ausständigen Übersetzungen wurden Anfang Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft Wels rückgeleitet.

. Juli 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)