2203/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.07.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0118 -I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. JULI 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Peter Stauber, Kolleginnen
und Kollegen vom 17. Juni 2009, Nr. 2482/J, betreffend negativer
Folgen von Maisanbau in unmittelbarer Nähe von Wohnanlagen
und Wohnhäusern
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Stauber, Kolleginnen und Kollegen vom 17. Juni 2009, Nr. 2482/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1, 5 und 6:
Maisanbau hat in Österreich schon lange Tradition. Mais ist eine traditionelle Kulturart und ein unverzichtbarer Rohstoff sowohl für die Nahrungsmittelbranche als auch für die Viehwirtschaft. Im Jahr 2008 wurde Mais in Österreich auf 216.350 ha (Körnermais und Corn Cob Mix) angebaut.
Die österreichischen Landwirtinnen und Landwirte, die Ackerkulturen anbauen und für ihre Flächen Zahlungen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beziehen, unterliegen einem strengen System an Vorschriften und Auflagen, die u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelt sind. Sie sind demnach verpflichtet, ihre Flächen gemäß § 5 der nationalen Umsetzungsverordnung BGBl. II 31/2008 in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser Rechtsvorgaben unterliegt einer strengen Überprüfung und Kontrolle auf nationaler und europäischer Ebene.
Grundsätzlich können die österreichischen Landwirtinnen und Landwirte allerdings ihre Fruchtfolgen, d.h. die Entscheidung welche Kultur wo angebaut wird, selbst gestalten. Allerdings sehen die Verpflichtungen zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand für bestimmte Betriebe gemäß der oben zitierten nationalen Verordnung den Anbau von Getreide und Mais auf höchstens 85 % der Ackerfläche vor. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung einer Anbaueinschränkung in der Nähe von Siedlungsgebieten verbunden mit einer Ausgleichszahlung für allfälligen Ertragsausfall – wie in Frage 5 angeführt – wäre derzeit im Gemeinschaftsrecht nicht abgedeckt.
Im Rahmen des Österreichischen Agrarumweltprogramms ÖPUL 2007 werden verschiedene freiwillige Maßnahmen angeboten, die den vermehrten Wasserabfluss und die Abschwemmung von Erdreich aus landwirtschaftlichen Flächen aus benachbarten Flächen verhindern können. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
- die Begrünung von Ackerflächen
- die Mulch- und Direktsaat
- die Untersaat bei Mais
- der Erosionsschutz im Weinbau
- der Erosionsschutz im Obst- und Hopfenbau
- die Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen des ÖPUL 2007 ist nicht möglich, da es sich um ein freiwilliges Programm handelt. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen (zB gemeinsam organisiert von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer) in den betroffenen Gemeinden könnten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter jedoch dahingehend sensibilisiert werden, die Maßnahmen insbesondere auf den besonders gefährdeten Flächen zu setzen.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die angesprochene Problematik fällt in den Bereich des Bodenschutzes und somit in die Zuständigkeit der Bundesländer. Sie liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Der Bundesminister: