2205/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.07.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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Anfragebeantwortung
An die Zl. LE.4.2.4/0119 -I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. JULI 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und
Kollegen vom 18. Juni 2009, Nr. 2522/J, betreffend Auswirkungen von
Roundup auf die Umwelt
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 18. Juni 2009, Nr. 2522/J, teile ich Folgendes mit:
Vorab wir ausgeführt, dass glyphosathältige Pflanzenschutzmittel unter verschiedenen Handelsbezeichnungen vermarktet werden. Die Pflanzenschutzmittel sind durch die zugelassene Handelsbezeichnung und durch die amtliche Registernummer eindeutig identifiziert und definiert.
Das in der Anfrage mit dem Handelsnamen „Roundup“ zitierte österreichische Produkt ist in Österreich nicht mehr zugelassen. Die Zulassung von Roundup (Pfl.Reg.Nr. 1977) ist am 1.7.2006 erloschen. Somit wird in der nachfolgenden Beantwortung auf Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „Glyphosat“ oder auf glyphosathältige Pflanzenschutzmittel eingegangen.
Zu den Fragen 1 und 3:
Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „Glyphosat“ sind grundsätzlich in Österreich frei verkäuflich. Bezüglich der Abgabe sind die chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Verkauf erfolgt unter anderem über den Landesproduktehandel, Lagerhäuser, Fach- und Baumärkte. Für den Verkauf von glyphosathältigen Pflanzenschutzmitteln bestehen keine speziellen Beschränkungen und Auflagen.
Zu Frage 2:
Im Jahr 2008 wurden in Österreich 490 t Wirkstoff in Verkehr gebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die in Verkehr gebrachte Menge an Wirkstoff nicht die tatsächlich verkaufte und in Österreich angewandte Menge darstellt.
Zu Frage 4:
Die Regelung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache und in der Ausführungsgesetzgebung sowie in der Vollziehung Ländersache. Die von der Zulassungsbehörde zugelassenen Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungselemente sind aus dem amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis ersichtlich
(http://www15.ages.at:7778/pls/psmlfrz/pmgweb2$.Startup?z_user=www).
Die Verwendung (Anwendung und Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln sowie deren Verwendungskontrolle werden durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der Länder geregelt und durch die amtlich zuständige Behörde kontrolliert. Überdies kann die jeweilige Landesbehörde weitergehende Beschränkungen (Verbote und Gebote) der Verwendung festlegen.
Bei bestimmten Maßnahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) bestehen weiters Beschränkungen bei der Anwendung.
Zu Frage 5:
Die Verwendung und auch das Verbringen von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und damit auch „Glyphosat“-Produkten aus Deutschland und den Niederlanden zum Eigenverbrauch ist prinzipiell möglich (ex lege Zulassung) und wird im Detail auf Länderebene geregelt. Die Einfuhr von solchen Produkten aus Drittstaaten für den privaten Gebrauch ist ein Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. Nr. I 60/1997 idgF. und bedarf einer Zulassung gem. § 3 Abs. 1 leg cit.
Zu Frage 6:
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln setzt voraus, dass nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt sein muss, dass Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung keine unmittelbaren und mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt oder auf das Grundwasser, haben.
Im Zuge der EU-Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffprüfung gemäß der EU-Pflanzenschutzmittel-richtlinie wurde im Bereich Umwelt das Verhalten des Wirkstoffes in den Umweltkom-partimenten Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer und Luft geprüft (Umweltverhalten) sowie die möglichen Auswirkungen auf die Lebewelt bewertet (Ökotoxikologie). Nicht nur eine Reihe von standardisierten Tests sind vorgeschrieben sondern auch der Modus der Berechnung des Risikos und die Höhe der anzuwendenden Sicherheitsfaktoren für die verschiedenen Organismengruppen. Diese Umweltrisikobewertung hat zum Ziel, negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt zu verhindern und die Vielfalt und Funktionen von Ökosystemen langfristig zu erhalten. Alle diese durchgeführten Tests und Berechnungen begründen und rechtfertigen die Zulassung von glyphosathältigen Pflanzenschutzmitteln.
Zu den Fragen 7 und 8:
„Glyphosat“ kann bedarfsorientiert eingesetzt werden. Dieser Wirkstoff wird ausschließlich über grüne, oberirdische Pflanzenteile (Blätter und Spross) aufgenommen, somit werden glyphosathaltige Herbizide auch nur dort ausgebracht, wo bereits unerwünschter Aufwuchs vorhanden ist. Zudem besitzt „Glyphosat“ systemische Eigenschaften. Die systemische Wirkung gewährleistet, dass der Wirkstoff auch in die unterirdischen Pflanzenteile wie Rhizome und Wurzelausläufer gelangt, sodass auch ausdauernde Unkrautarten kontrolliert werden können.
Da „Glyphosat“ nicht selektiv ist, ist bei der Ausbringung in Kulturpflanzenbeständen darauf zu achten, dass keine grünen Pflanzen(-teile) von der Spritzflüssigkeit getroffen werden. Dazu werden demnach seitens der Zulassungsbehörde besondere Anwendungsbestimmungen (z.B. die Verwendung von Abschirmvorrichtungen) vorgeschrieben.
Zu Frage 9:
Die Studie der Universität von Caen („Glyphosate Formulations Induce Apoptosis and Necrosis in Human Umbilical, Embryonic, and Placental Cells”, Benachour N., and Seralini G., 2009) ist hinreichend bekannt, und wurde seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beurteilt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Wirkstoff „Glyphosat“ toxikologisch weitgehend „unbedenklich“ ist und die zitierte Publikation zu keiner neuen Einschätzung führte.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Für glyphosathaltige Produkte sind keine Importsperren geplant. Auf Basis der derzeitigen Datenlage gibt es dazu keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Importsperren für zugelassene Produkte würden generell eine Verletzung des freien Warenverkehrs darstellen.
Der Bundesminister: