2209/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.07.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0114-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2182/J vom 26. Mai 2009 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Grundsatzvereinbarung zur Eigenkapitalstärkung nach § 2 Abs. 1 FinStaG wurde am 26. Februar 2009 zwischen der Erste Group Bank AG (Erste Bank), der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (Tochterbank) und dem Bund abgeschlossen.
Zu 2.-6:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu 7. und 8.:
Keine der an den Verhandlungen beteiligten Personen ist Staatskommissär bei der Erste Group Bank AG oder der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG.
Zu 9.:
Von Seiten der Bank wurde der Vertrag von den dort vertretungsbefugten Personen unterzeichnet.
Zu 10.:
Der Vertrag sieht die Zeichnung von der Erste Bank emittierten Partizipationskapitalscheinen in einer maximalen Höhe von 1,9 Mrd. Euro sowie die Zeichnung von Hybridkapitalschuldverschreibungen der Tochterbank in einer maximalen Höhe von 1,0 Mrd. Euro durch den Bund vor. Ingesamt darf ein Rahmen von 2,7 Mrd. Euro nicht überschritten werden.
Zu 11.:
Die Dividende auf das Partizipationskapital beträgt 8% p.a. vom Nennbetrag nach Steuern. Die Regelungen zu Dividende, Step-Up und Anstieg des Rückzahlungsbetrages orientieren sich an der beihilferechtlichen Genehmigung und sind für alle Banken gleich. Hybridkapitalschuldverschreibungen sind mit einem fixen Zinssatz p.a. verbrieft, der sich an der Verzinsung von österreichischen Bundesanleihen (zuzüglich eines Aufschlages) orientiert. Der Zinssatz für Hybridkapital wurde noch nicht endgültig festgelegt; in der Grundsatzvereinbarung wurde dieser jedoch mit mindestens 8,15 % festgelegt. Die Laufzeit beider Maßnahmen ist grundsätzlich unbeschränkt.
Zu 12.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu 13.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu 14.:
Die Erste erhält darüber hinaus Bundeshaftungen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG für Wertpapieremissionen. In den diesbezüglichen Haftungsvereinbarungen sind überwiegend dieselben Auflagen vorgesehen wie in den Vereinbarungen zum Partizipationskapital. Insbesondere besteht die Verpflichtung zur Verwendung der durch die Bundeshaftung gewonnenen Liquidität zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft, zur Überprüfung der Vergütungssysteme, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bzw. einer aggressiven Wachstumspolitik, zur Erhaltung der Arbeitsplätze und zur Ausrichtung der Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit.
Für die Erste wurde eine Bundeshaftung für ein DIP-Programm („Debt Issuance Programme“) in Höhe von 6 Mrd. Euro übernommen. Im Rahmen der Bundesgarantie für ihr DIP-Programm wurden von der Bank bis zum 15. Juni 2009 vier Emissionen in Höhe von insgesamt rund 4,05 Mrd. Euro begeben.
Zu 15.-20.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu 21.:
Die Bank verpflichtet sich auf Sonderdividenden oder außergewöhnlich hohe Ausschüttungen zu verzichten.
Zu 22.:
Die Bank verpflichtet sich auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen.
Zu 23.:
In der Grundsatzvereinbarung sind Auflagen für alle in § 2 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 FinStaG genannten Maßnahmen enthalten. Im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Z 1 FinStaG, betreffend die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells (siehe Frage 17), ist vorgesehen, dass die Bank die Auflage während der gesamten Laufzeit des Partizipationskapitals erfüllt. Die Auflagen im Bezug auf § 2 Abs. 5 Z 2 FinStaG, betreffend die Verwendung der zugeführten Mittel (siehe zu Frage 18), sind gemäß vertraglicher Vereinbarung innerhalb von drei Jahren zu erfüllen. Die Auflagen bezüglich § 2 Abs. 5 Z 3 FinStaG, betreffend die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen (siehe Frage 19), § 2 Abs. 5 Z 4 FinStaG, betreffend die Eigenmittelausstattung (siehe Frage 20), § 2 Abs. 5 Z 5 FinStaG, betreffend die Ausschüttung von Dividenden (siehe Frage 21) sowie § 2 Abs. 5 Z 6 FinStaG, betreffend Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigten des begünstigten Rechtsträgers dienen (siehe Frage 22), sind während der gesamten Laufzeit des Partizipationskapitals und der Hybridkapitalschuldverschreibungen zu erfüllen.
Zu 24.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu Fragen 25.-45.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Zu 46.-48.:
Ein Wandlungsrecht der Partizipationsscheine in Aktien der Bank wurde nicht vereinbart. Die Intention des Bundes war, die Bank zu einem raschen Rückkauf zu animieren und die Entscheidungskompetenz der Bank, abgesehen von notwendigen Auflagen im Zusammenhang mit der Kapitalinanspruchnahme, so wenig als möglich einzuschränken. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich der Bund nicht das Ziel hat, Aktionär von Kreditinstituten zu werden; daher wird das Instrument des Wandlungsrechts nicht standardmäßig vereinbart.
Zu 49.- 52.:
Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen