2210/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.07.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0115-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2183/J vom 26. Mai 2009 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Grundsatzvereinbarung zur Eigenkapitalstärkung nach § 2 Abs. 1 FinStaG wurde am 27.03.2009 zwischen der RZB AG und dem Bund abgeschlossen.
Zu 2.:
Die Grundsatzvereinbarung
orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und beinhaltet die Bedingungen und
Auflagen für die Zeichnung von Partizipationskapital der Bank vom Bund.
Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind beispielsweise wesentliche
Eckdaten und Kennzahlen zur Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Informationen über Geschäftsmodell, Vergütungssysteme und
angewendete Bewertungsmethoden vorzulegen. Als wesentliches Element sind auch
die Höhe, Dividenden und Konditionen des gezeichneten
Partizipationskapitals detailliert festgeschrieben. Im Rahmen der
Inanspruchnahme von staatlicher Hilfe hat die Bank eine Reihe von Auflagen zu
erfüllen, die in der Vereinbarung determiniert sind. Dazu zählen
unter anderem die Erfüllung von Mindesteigenkapitalanforderungen, die
forcierte Vergabe von Krediten an Klein- und Mittelunternehmen, die Prüfung
der Vergütungssysteme auf ihre Angemessenheit sowie die ausreichende
Bedachtnahme auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Zu 3.:
Der für die Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Rahmen von IBSG und FinStaG zuständige Gruppenleiter des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 4.:
Von Seiten des Bundes waren Vertreter der Finanzprokuratur, der FIMBAG, der OeNB, des Bundeskanzleramtes sowie die zuständigen Bereiche des Bundesministeriums für Finanzen wesentlich in die Verhandlungen involviert. Im Bedarfsfall wurde auch die FMA hinzugezogen.
Zu 5.-6.:
Keine der an den Verhandlungen wesentlich involvierten Personen steht in einem beruflichen Naheverhältnis zu einer Bank oder einem Unternehmen in der Kreditbranche. Allfällige frühere Dienstverhältnisse der Mitarbeiter sind für die Verhandlungen ohne Relevanz bzw. sind frühere Dienstverhältnisse von Dienstnehmern des BMF nicht Gegenstand der Vollziehung durch das BMF, weshalb sie nicht dem Fragerecht gem. §90 GOG unterliegen.
Zu 7.-8.:
Eine der an den Verhandlungen beteiligten Personen ist Staatskommissär bei der RZB AG. Der Staatskommissär handelt gemäß § 76 Abs. 1 BWG jedoch als Organ der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und ist in Ausübung seiner Funktion ausschließlich an Weisungen der FMA gebunden.
Zu 9.:
Von Seiten der Bank wurde der Vertrag von den dort vertretungsbefugten Personen unterzeichnet.
Zu 10.:
Der Vertrag sieht die Zeichnung von der Bank emittierten Partizipationskapitalscheinen in Höhe von EUR 1,75 Mrd. durch den Bund vor.
Zu 11.:
Die Dividende auf das Partizipationskapital beträgt bei erfolgreichem Nachweis einer 30%igen Privatbeteiligung bis zum 30. Juni 2009 8% p.a. vom Nennbetrag nach Steuern, ansonsten 9,3 %. Die Laufzeit ist nicht beschränkt. Die Regelungen zu Dividende, Step-Up und Anstieg des Rückzahlungsbetrages orientieren sich an der beihilferechtlichen Genehmigung und sind für alle Banken gleich.
Zu 12.:
Als Rückflüsse sind grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Dividenden vorgesehen. Da die wirtschaftliche Entwicklung der Bank im Hinblick auf die derzeitige Marktlage nicht exakt vorhergesehen werden kann, ist auch die Höhe der jährlichen Rückflüsse nicht genau prognostizierbar.
Zu 13.:
Für die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes haben und werden sich Verwaltungskosten ergeben, welche sich durch die Gründung der FIMBAG sowie durch eine im BMF angesiedelte neu eingerichtete Stabstelle zusammensetzen. Weiters sind für das zur Verfügung gestellte Kapital Refinanzierungskosten anzusetzen.
Zu 14.:
Die RZB AG erhält darüber hinaus Bundeshaftungen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG für Wertpapieremissionen. In den diesbezüglichen Haftungsvereinbarungen sind überwiegend dieselben Auflagen vorgesehen wie in den Vereinbarungen zum Partizipationskapital. Insbesondere besteht die Verpflichtung zur Verwendung der durch die Bundeshaftung gewonnenen Liquidität zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft, zur Überprüfung der Vergütungssysteme, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bzw. einer aggressiven Wachstumspolitik, zur Erhaltung der Arbeitsplätze und zur Ausrichtung der Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit. Für die RZB AG wurden bis zum 15. Juni 2009 Bundeshaftungen für drei Einzelemissionen in Höhe von insgesamt 4,25 Mrd. Euro übernommen. Zusätzlich nahm bzw. nimmt die Bank Leistungen der Clearingbank in Anspruch.
Zu 15.:
Für die Bundeshaftungen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG haben Kreditinstitute - abhängig von den für sie geltenden CDS-Spreads und der Laufzeit der Emission - ein Haftungsentgelt in Höhe von 0,5% bis 1,47% zu entrichten, welches sich aus dem Kapital (Nominale) sowie allen noch nicht ausbezahlten Zinsen und Kosten errechnet. Die erwarteten Einnahmen hängen daher von der Anzahl, der Laufzeit, der Höhe und der Zinsen und Kosten der begebenen Emissionen ab; zudem kann sich die Höhe des zu entrichtenden Prozentsatzes auch aufgrund einer Hinauf- oder Herabstufung des Ratings eines Kreditinstitutes ändern. Die Höhe der Einnahmen können daher nicht genau abgeschätzt werden. Zur näheren Berechnung des Haftungsentgeltes wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Zu 16.:
Die verwaltungstechnische Abwicklung der gemäß IBSG übernommenen Haftungen erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen der Abwicklung der sonstigen Bundeshaftungen. Diesbezüglich fallen daher keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Personalkosten, an. Die Kontrolle der Auflagen in den gemäß § 1 Abs. 4 IBSG geschlossenen Haftungsvereinbarungen wird aufgrund ihrer großen Ähnlichkeit mit den Auflagen in den Vereinbarungen betreffend die Zeichnung von Partizipationskapital von der FIMBAG im Rahmen ihrer Kontrollen der Partizipationskapital-Vereinbarungen ohne großen zusätzlichen Aufwand mitbetreut.
Zu 17.-18.:
Folgende Bedingungen und Auflagen sind zu erfüllen:
§
Nachhaltigkeit:
Die Bank verpflichtet sich dem Bund einen detaillierten Bericht über die
auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftstätigkeit ("viability
report") binnen 4 Monaten ab Vertragsunterfertigung vorzulegen, sowie ihre
Geschäftspolitik einschließlich des zukünftigen
Geschäftsmodells nachhaltig auf den Fortbestand der Bank auszurichten.
§
Kreditversorgung:
Die Bank soll Unternehmen und Haushalten neue Kredite und Kapitalanlagen
zumindest im doppelten Ausmaß des vom Bund gezeichneten
Partizipationskapitals, innerhalb der nächsten drei Jahre zu
marktüblichen Konditionen vergeben.
Zu 19.:
Die Bank verpflichtet sich die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. Dem Bund ist diesbezüglich auf Aufforderung ein Bericht vorzulegen.
Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dürfen keine (insbesondere im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Bank) unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden.
Eine Gewährung von Bonuszahlungen für Geschäftsleiter im Sinne des BWG ist für 2008 - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese tatsächlich ausbezahlt werden - sowie für jene Jahre ausgeschlossen, in denen der Bund nicht die volle Dividende seines Partizipationskapitals erhält.
Zu 20.:
Es ist sicherzustellen, dass die minimal geforderte Eigenmittelausstattung nach Basel II plus 2%-Punkte (insgesamt 10 %) nicht unterschritten wird, und dass ein Tier 1 Quotient von mindestens 7% aufrecht erhalten werden kann.
Zu 21.:
Solange das Partizipationskapital nicht zurückbezahlt oder die Anteile vom Bund nicht an Dritte veräußert wurden, verpflichtet sich die Bank, keine Gewinnausschüttung vorzunehmen, die 17,5% des ausschüttungsfähigen Gewinns vor Dotierung von Rücklagen überschreitet, es sei denn es konnte eine 30%ige Privatplatzierung nachgewiesen werden. Sonderdividenden oder außergewöhnlich hohe Ausschüttungen sind jedenfalls unzulässig.
Zu 22.:
Die Bank verpflichtet sich auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen - unter Berücksichtigung erforderlicher Maßnahmen zur Umsetzung des im Rahmen des Viability Reports entwickelten Kosteneffizienzkonzeptes – angemessen Bedacht zu nehmen.
Zu 23.:
In der Grundsatzvereinbarung sind Auflagen für alle in § 2 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 FinStaG genannten Maßnahmen enthalten. Im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Z 1 FinStaG betreffend die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells (siehe Frage 17) ist vorgesehen, dass die Bank die Auflage während der gesamten Laufzeit des Partizipationskapitals erfüllt. Die Auflagen im Bezug auf § 2 Abs. 5 Z 2 FinStaG, betreffend die Verwendung der zugeführten Mittel (siehe zu 18), sind gemäß vertraglicher Vereinbarung innerhalb von drei Jahren zu erfüllen. Die Auflagen bezüglich § 2 Abs. 5 Z 3 FinStaG, betreffend die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen (siehe zu Frage 19), § 2 Abs. 5 Z 4 FinStaG, betreffend die Eigenmittelausstattung (siehe Frage 20), § 2 Abs. 5 Z 5 FinStaG, betreffend die Ausschüttung von Dividenden (siehe Frage 21) sowie § 2 Abs. 5 Z 6 FinStaG, betreffend Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen (siehe Frage 22), sind während der gesamten Laufzeit des Partizipationskapitals zu erfüllen.
Zu 24.:
Die Bank verpflichtet sich:
§ In keiner Weise ihre Geschäfte unter Hinweis auf die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen öffentlich zu bewerben; nicht davon umfasst sind lediglich Informationen, soweit sie aufgrund von Aufklärungs- oder Offenlegungspflichten oder sonst im Rahmen des ordentlichen Bankbetriebs notwendig oder erforderlich sind;
§ zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen keine marktunüblichen Konditionen anzubieten bzw. zu gewähren und die Kapitalzufuhr nicht für Zwecke eines aggressiven Wettbewerbs einzusetzen.
Zu 25.:
Kreditinstitute haben für Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG ein Haftungsentgelt zu entrichten, das in der Höhe im Wesentlichen den Bestimmungen des § 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. II Nr. 382/2008, entspricht.
Für Emissionen mit Laufzeiten über einem Jahr berechnet sich das Haftungsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung nach dem niedrigeren der nachfolgenden beiden Werte:
a) dem Medianwert der CDS-Spreads für Schuldentitel des Kreditinstituts mit fünf Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008 oder
b) dem Medianwert der CDS-Spreads für Schuldentitel der Ratingkategorie des Kreditinstituts mit fünf Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008 auf Basis eines im Euroraum definierten Samples von Großbanken im Euroraum.
Zu diesem Wert, der für jedes Kreditinstitut – abhängig von den jeweiligen CDS-Spreads – unterschiedlich ist, kommt für Euroemissionen ein Zuschlag von 0,5% und für Fremdwährungsemissionen ein Zuschlag von 0,7%.
Gemäß den mit den Kreditinstituten abgeschlossenen Garantie- und Rahmengarantievereinbarungen ist das Haftungsentgelt für Wertpapieremissionen vierteljährlich im Nachhinein innerhalb einer Woche nach Quartalsende zu entrichten.
Zu 26.:
Bei Haftungsentgelten für Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG wurde von der Verordnung insofern abgewichen, als bei Laufzeiten bis zu einem Jahr für Haftungen für Emissionen in Fremdwährung ein erhöhtes Entgelt im Ausmaß von 0,7% (für Euroemissionen 0,5%) verrechnet wird. Auch bei Emissionen mit Laufzeiten über einem Jahr wird für Haftungsübernahmen in Fremdwährung ein höherer Zuschlag, nämlich ebenfalls 0,7%, verlangt. Der Grund für die Abweichung von der Verordnung liegt darin, dass der Bund bei Haftungen für Fremdwährungsemissionen auch das Währungsrisiko trägt, welches durch das höhere Haftungsentgelt abgedeckt wird.
Zu 27.-30.:
Die Bank ist dazu verpflichtet:
§ einen „Viability Report“ zu erstellen, der detaillierte Auskunft über die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik und den Fortbestand der Bank gibt. Der Bericht wird über die FIMBAG an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt und ist in weiterer Folge - längstens nach sechs Monaten ab der Stützungsmaßnahme - seitens des Bundes der Europäischen Kommission vorzulegen.
§ Quartalsweise an die FIMBAG über die Verwendung der ihr durch den Bund zur Verfügung gestellten Mittel zu berichten.
Die Bank hat sich verpflichtet dem Bund bei Aufforderung sonstige Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Geschäftstätigkeit zu gewähren. Im Bezug auf Partizipationskapital ist dem Bund sofort von Umständen zu berichten, die den Grund und die Höhe des Kapitaleinsatzes nicht nur unwesentlich berühren.
Die Informationen zu den österreichischen Stabilisierungsmaßnahmen werden im Rahmen eines Berichtes halbjährlich an die Europäische Kommission und quartalsweise an den Hauptausschuss des Nationalrats übermittelt.
Zu 31.:
Die gegenständliche Vereinbarung entspricht den von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfebedingungen. Diese sind sehr umfangreich und detailliert und wurden vollständig veröffentlicht. Zusätzliche individuelle Vertragsdetails offen zu legen, könnte in Bezug auf laufende und künftige Vertragsverhandlungen die Verhandlungsposition des Bundes gegenüber der betreffenden Banken schwächen; auch können im Rahmen einer Veröffentlichung von Vertragsinhalten Geschäftsgeheimnisse berührt werden. Es liegt daher hinsichtlich solcher Vertragsdetails ein öffentliches aber auch ein überwiegendes Parteiinteresse im Sinne von Art. 20 Abs. 2 B-VG vor.
Zu 32.-35.:
Alle in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen wurden vertraglich geregelt. Es wurde daher keine zusätzliche Verpflichtungserklärung von der Bank unterzeichnet.
Zu 36.:
Die nachhaltige Ausrichtung der Geschäftspolitik wird durch den detaillierten „Viability Report“ (vgl. dazu auch die Antwort zu Frage 17), regelmäßige Meldepflichten und laufende Beobachtung der Bank sowie letztlich auch die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen sichergestellt.
Zu 37.:
Mit der vorliegenden Maßnahme wurde eine Anhebung der Tier 1-Ratio (Kernkapitalquote) auf ca. 9 % und damit auf internationales Niveau umgesetzt. Im Vorfeld der Verhandlungen wurde die Bank einer eingehenden Prüfung durch die OeNB unterzogen. In dieser Prüfung wurde die wirtschaftliche Situation der Bank genau analysiert und die Bank als „non distressed“ (nicht notleidend) eingestuft. Diese Analyse ist an bestimmte Bedingungen in Bezug auf Konditionen der Kapitalbereitstellung geknüpft; diese wurde bei der Ausgestaltung der Vereinbarung berücksichtigt. Weiters wird die Erfüllung der Voraussetzungen von der Europäischen Kommission evaluiert.
Die Intention des Bundes war bzw. ist es, die Laufzeit der Maßnahme möglichst kurz zu halten und die Gelder so kurzfristig wie möglich zu binden. Da das Partizipationskapital keine Laufzeit aufweist, wurden folgende Mittel gewählt, um die Banken zu einem schnellen Rückkauf zu animieren:
Die Step-Up Klausel und die Erhöhung des Rückzahlungsbetrags auf 150% des Nennwertes nach 10 Jahren soll der Bank den notwendigen Anreiz für die baldige Rückzahlung des Partizipationskapitals bieten.
Zu 38.-40.:
In der Grundsatzvereinbarung sind Vertragsstrafen vorgesehen, deren Höhe sich nach der Schwere des Verstoßes gegen eine vertragliche Bestimmung bemisst und bis zu 1% des Emissionsvolumens beträgt. Mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Bund ist kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche des Bundes aus der jeweiligen Vertragsverletzung verbunden.
Zu 41.:
Die Auflagen und Bedingungen entsprechen der Durchführungsverordnung und der Genehmigung der Europäischen Kommission.
Zu 42.:
Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen wird gegenwärtig durch die FIMBAG und die Stabstelle zur Finanzmarktstabilisierung im Bundesministerium für Finanzen kontrolliert. Das Bundesministerium für Finanzen behält sich vor, weitere Informationen zur Kontrolle von der Bank anzufordern und Prüfungen durchzuführen.
Zu 43.:
Der Rechnungshof ist im Rahmen der Gebarungskontrolle hinsichtlich der gesetzlichen Mittelkontrolle eingebunden.
Zu 44.:
Der Bund hat
gemäß IBSG und FinStaG dem Hauptausschuss des Nationalrats
quartalsweise über die gesetzten Maßnahmen zu berichten. Für
das 4. Quartal 2008 und das
1. Quartal 2009 sind die Berichte dem Parlament bereits übermittelt
worden.
Zu 45.:
Zu 46.-48.:
Ein Wandlungsrecht der Partizipationsscheine in Aktien der Bank wurde wechselseitig ausgeschlossen. Die Intention des Bundes war, die Bank zu einem raschen Rückkauf zu animieren und die Entscheidungskompetenz der Bank, abgesehen von notwendigen Auflagen im Zusammenhang mit der Kapitalinanspruchnahme, so wenig als möglich einzuschränken. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich der Bund nicht das Ziel hat, Aktionär von Kreditinstituten zu werden, daher wird das Instrument des Wandlungsrechts nicht standardmäßig vereinbart.
Zu 49.-53.:
Die OeNB hat im Vorfeld ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation der RZB AG erstellt. Die Bank wurde als „non distressed“ (nicht notleidende) Bank eingestuft und hat daher im Gegensatz zu notleidenden Banken eine geringere Dividendenzahlungsverpflichtung. Die Gewinnerzielung war nicht das angestrebte Ziel des Bundes, viel mehr soll die staatliche Bankenunterstützung dazu dienen, den Finanzmarkt und die Realwirtschaft zu stabilisieren und das Vertrauen der Bürger in die Banken wiederherzustellen.
Die Kapitalkosten der RZB AG reduzieren sich im Falle eines Jahresverlustes oder von zu geringen Jahresgewinnen der Bank. Die Dividende kann dann zur Gänze entfallen oder geringer ausfallen als in der Grundsatzvereinbarung festgesetzt. Das Kapital der Republik verursacht der RZB AG im Falle eines Jahresverlustes oder von zu geringen Jahresgewinnen gar keine oder geringere Kosten. Eine Schätzung in Bezug auf die Bedienung der Dividende auf mehrere Jahre hinweg vorzunehmen, ist in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich, weswegen eine Aussage über die Einnahmen über den Zeithorizont nicht getroffen werden kann. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die RZB AG die Dividende regelmäßig bedienen kann und dass die bereits eingeleiteten Schritte zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Bank ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen