2211/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.07.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0116-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2184/J vom 26. Mai 2009 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Grundsatzvereinbarung zur Eigenkapitalstärkung nach § 2 Abs. 1 FinStaG wurde am 29. Dezember 2008 zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und dem Bund abgeschlossen.

 

Zu 2.-6:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.


Zu 7.-8.:

Keine der an den Verhandlungen beteiligten Personen ist Staatskommissär bei der Hypo Alpe-Adria Bank International AG.

 

Zu 9.:

Von Seiten der Bank wurde der Vertrag von den dort vertretungsbefugten Personen unterzeichnet.

 

Zu 10.:

Der Vertrag sieht die Zeichnung von der Bank emittierten Partizipationskapitalscheinen in Höhe von 0,9 Mrd. Euro durch den Bund vor.

 

Zu 11.:

Die Dividende auf das Partizipationskapital beträgt 8,0 % p.a. vom Nennbetrag nach Steuern, da ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 110% des Nennbetrages vereinbart wurde. Die Laufzeit ist nicht beschränkt. Die Regelungen zu der Dividende, Step-Up und Anstieg des Rückzahlungsbetrages orientieren sich an der beihilferechtlichen Genehmigung und sind für alle Banken gleich.

 

Zu 12.:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.

 

Zu 13.:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.

 

Zu 14.:

Die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erhält darüber hinaus Bundeshaftungen gemäß § 1 Abs. 4 IBSG für Wertpapieremissionen. In den diesbezüglichen Haftungsvereinbarungen sind überwiegend dieselben Auflagen vorgesehen wie in den Vereinbarungen zum Partizipationskapital. Insbesondere besteht die Verpflichtung zur Verwendung der durch die Bundeshaftung gewonnenen Liquidität zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft, zur Überprüfung der Vergütungssysteme, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bzw. einer aggressiven Wachstumspolitik, zur Erhaltung der Arbeitsplätze und zur Ausrichtung der Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit. Für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG wurde eine Bundeshaftung für ein DIP-Programm („Debt Issuance Programme“) in Höhe von 1,35 Mrd. Euro übernommen. Im Rahmen dieser Bundesgarantie wurde bisher von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG keine Emission begeben.

 

Zu Fragen 15.-19.:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.

 

Zu 20.:

Die Bank hat sicherzustellen, dass die minimal geforderte Eigenmittelquote auf Einzelinstituts- und Gruppenebene nach Bankwesengesetz plus 2%-Punkte nicht unterschritten wird.

 

Zu 21.:

Die Bank verpflichtet sich, keine Gewinnausschüttung an Aktionäre vorzunehmen, die 17,5% des ausschüttungsfähigen Jahresgewinns vor Rücklagenbewegung und vor Zahlung der Dividende auf Partizipationskapital überschreitet. Sonderdividenden oder außergewöhnlich hohe Ausschüttungen sind jedenfalls unzulässig.

 

Zu 22.:

Die Bank verpflichtet sich auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen.

 

Zu 23.:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.

 

Zu 24.:

Die Bank verpflichtet sich:

§         in keiner Weise ihre Geschäfte unter Hinweis auf die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen öffentlich zu bewerben.

§         zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen keine marktunüblichen Konditionen anzubieten bzw. zu gewähren und die Kapitalzufuhr nicht für Zwecke eines aggressiven Wettbewerbs einzusetzen.

 

Zu 25.-45.:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2183/J verwiesen.


Zu 46.-48.:

In der Vereinbarung zwischen Bank und Bund ist ein Wandlungsrecht der Partizipationsscheine in Stammaktien der Bank vorgesehen. Die Wandlung kann jederzeit auf Basis der Verpflichtungserklärung der Aktionäre der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erfolgen.

 

Zu 49.-52.:

Die OeNB hat im Vorfeld ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstellt. Die Bank wurde als „non distressed“ (nicht notleidend) eingestuft und hat daher im Gegensatz zu notleidenden Banken eine geringere Dividendenzahlungsverpflichtung. Die Gewinnerzielung war nicht das angestrebte Ziel des Bundes, viel mehr soll die staatliche Bankenunterstützung dazu dienen, den Finanzmarkt und die Realwirtschaft zu stabilisieren und das Vertrauen der Bürger in die Banken wiederherzustellen. Die Kapitalkosten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG reduzieren sich im Falle eines Jahresverlustes oder von zu geringen Jahresgewinnen der Bank. Die Dividende kann dann zur Gänze entfallen oder geringer ausfallen als in der Grundsatzvereinbarung festgesetzt. Das Kapital der Republik verursacht der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Falle eines Jahresverlustes oder von zu geringen Jahresgewinnen gar keine oder geringere Kosten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die Dividende regelmäßig bedienen kann und dass die bereits eingeleiteten Schritte zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Bank ausreichen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen