2230/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.500/0006-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am    . Juli 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 27. Mai 2009 unter der Nr. 2203/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Belastungen für die Anrainer von Bruckhaufen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach Einholung von Informationen von der ASFINAG wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Seit wann sind Ihnen die Belastungen der Bewohner von Bruckhaufen durch Verkehrslärm und die Abgase bekannt?

Ø      Inwieweit haben Sie bzw. die ASFINAG bislang Beschwerden bzgl. der Lärmbelästigung, der Abgassituation bzw. dem Auftreten von Bauschäden im Bereich Bruckhaufen erhalten?


Im Zuge von Informationsveranstaltungen für den Bereich "Donaucity" östlich des Donauparks sind Bewohner/innen von Bruckhaufen vor einigen Monaten an die ASFINAG herangetreten.

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Wann und mit welchem Ergebnis wurde bislang vor Ort eine Erhebung der tatsächlichen Situation durchgeführt?

 

Der Lärmschutz im Bestand liegt über den Erfordernissen der gültigen Dienstanweisung "Lärmschutz an Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen)" des BMVIT (siehe auch meine Ausführungen zu Frage 5). Daher gibt es kein Erfordernis einer Erhebung vor Ort.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Welche Maßnahmen im Bereich von Bruckhaufen sind von Ihnen bzw. der ASFINAG im Jahr 2008 bzw. 2009 geplant?

 

Keine.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø      Inwieweit soll es in diesem Bereich zu Verbesserungen beim Lärmschutz kommen?

Ø      Welche Maßnahmen, allenfalls im Zuge von Investitionen im Zuge des Konjunkturpakets, wird die ASFINAG noch 2009 bzw. 2010 setzen, um die Belastungen für die Bewohner von Bruckhaufen rasch zu senken?

 

 

Für den Bereich Bruckhaufen sind Lärmschutzmaßnahmen in einer Höhe bis zu 10,0 m über Fahrbahnoberkante im Bestand vorhanden. Gemäß der seit November 2006 gültigen Dienstanweisung "Lärmschutz an Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen)" des BMVIT ist die maximale Höhe von Lärmschutzmaßnahmen mit 4,0 m begrenzt, lediglich in Ausnahmefällen können 5,5 m projektiert und realisiert werden. Das heißt, dass die Höhe der bestehenden Lärmschutzmaßnahmen über der maximalen Höhe liegt, die gemäß der derzeit gültigen Dienstanweisung möglich ist.

Zusätzlich positiv auf die Emissionen wirkt die in diesem Streckenabschnitt verordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h bzw. 60 km/h für LKW mit einem Gesamtgewicht größer 7,5 t.

Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass bei den durchgeführten Fahrbahn­deckensanierungen bereits ein sogenannter "lärmmindernder Splittmastixbelag" der neuesten Generation aufgebracht worden ist.