2235/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0019-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

Wien, am     . Juli 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 28. Mai 2009 unter der Nr. 2220/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Missstände in Fahrschulen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Ø      Wo sehen Sie die Gründe dafür, dass die Zahl jener Fahrschüler, die beim ersten Antreten die Führerscheinprüfung positiv abgelegt haben, in den letzten Jahren abgenommen hat?

Ø      Wie sehen die diesbezüglichen Zahlen in den anderen EU-Staaten aus?

 

Es konnte in den letzten Jahren kein prozentueller Rückgang der Zahl von Fahrschüler/innen, die beim ersten Antreten die Führerscheinprüfung positiv ablegen, beobachtet werden.

Generell liegt die Durchkommensquote bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B in anderen EU-Staaten ungefähr zwischen 45% und 65%. In Österreich liegt diese Quote sogar bei etwas über 76 %.

Zu Frage 2:

Ø      Ist die Zahl jener Fahrschüler, die die Fahrprüfung nicht beim ersten Antreten schaffen, österreichweit gleich hoch oder gibt es signifikante regionale oder fahrschulspezifische Unterschiede?

 

Die Anzahl der nicht bestanden Prüfungen liegt konstant bei durchschnittlich 23 %. Im Ballungsraum Wien ist die Durchfallsquote ebenfalls konstant etwas höher. Dieser Umstand ist vermutlich auf regionale Unterschiede, die unter anderem auf unterschiedlichen Fahrstrecken und Verkehrssituationen bzw. unterschiedlichem Verkehrsaufkommen beruhen, zurückzuführen.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Welche Fahrschulen wurden jeweils in den letzten 3 Jahren gemäß § 114 Abs. 7 KFG überprüft und inwieweit gab es dabei Beanstandungen?

 

Darüber liegen meinem Ressort keine Informationen vor, da die Überprüfung der Fahrschulen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Werden die Überprüfungen der Fahrschulen gemäß § 114 Abs. 7 KFG routinemäßig durchgeführt oder nur aufgrund einer konkreten Anzeige oder eines konkreten Verdachts?

 

Die Überprüfungen der Fahrschulen liegen im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Länder.  

 

 

Zu Frage 6:

Ø      Inwieweit ersucht das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie um Überprüfung von Fahrschulen gemäß § 114 KFG?

 

Bei Vorliegen von konkreten Beschwerden, ersucht das BMVIT um Überprüfung durch die zuständige Behörde.

 

 

Zu Frage 7:

Ø      Ist auch die Preisgestaltung der Fahrschulen und der in diesem Zusammenhang immer wieder geäußerte Verdacht von Preisabsprachen Inhalt von Überprüfungen von Fahrschulen?

 

Die Preisgestaltung der Fahrschulen unterliegt der unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit und ist nicht in § 114 Abs. 7 KFG unter den zu prüfenden Kriterien genannt.


Zu den Fragen 8 und 9:

Ø      Inwieweit gab es bislang seitens der Bezirksverwaltungsbehörden konkrete Kritik bzw. Beschwerden zur Durchführung der Überprüfungen gemäß § 114 Abs. 7 KFG, da die Bezirksverwaltungsbehörden dabei beispielsweise keine Zugriffsmöglichkeit auf das Führerscheinregister haben?

Ø      Inwieweit sind in Bezug auf den § 114 Abs. 7 KFG Änderungen in Bezug auf eine Erweiterung der Auskunftspflichten zugunsten der Bezirksverwaltungsbehörden geplant?

 

Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen haben uneingeschränkten Zugriff auf das Führerscheinregister. Lediglich von Seiten einiger Magistrate kam der Wunsch, zum Zweck der Fahrschulinspektion einen Zugriff auf das Führerscheinregister in einer für ihre Bedürfnisse zugeschnittenen besonderen Form zu erhalten.

Die Bundesrechenzentrum GmbH ist zur Zeit damit beschäftigt, diesen Zugriff in der von den Magistraten gewünschten Form herzustellen.

 

 

Zu Frage 10:

Ø      Welche Maßnahmen sind seitens Ihres Ministeriums zur weiteren Verbesserung der Ausbildung von Fahrschülern geplant?

 

In Absprache mit dem Fachverband der Fahrschulen wird derzeit an einem Konzept gearbeitet, die zu absolvierenden Inhalte der Hauptschulung genauer zu definieren sowie genauere Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung zu verlangen.

 

 

Zu Frage 11:

Ø      Gibt es Studien oder Erhebungen darüber, welchen Einfluss die Qualität der Ausbildung von Fahrschülern auf die Unfälle von Führerscheinneulingen hat?

 

Die Standards der Führerscheinprüfung sind österreichweit einheitlich. Daher ist davon auszugehen, dass Personen, die die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt haben auch die erforderliche Eignung besitzen, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu lenken. Darüber hinaus liegen mir keine Studien vor.

 

 

Zu Frage 12:

Ø      Wann und in welcher Form ist an die Schaffung des Berufs Fahrlehrer gedacht?

 

Ein/e Fahrlehrer/in ist gemäß § 117 KFG eine Person, die in einer Fahrschule praktischen Unterricht erteilt. Die Fahrlehrer/innenberechtigung wird von der Behörde nach Absolvierung der sog. Lehrbefähigungsprüfung erteilt.